Full text: Wissenschaftliches Arbeiten

Verlagskontrakt “3 
$ 2. Die Verlagshandlung verpflichtet sich, an den Verfasser für 
die erste Auflage von .... Exemplaren ein Honorar von .... zu 
zahlen und außerdem .. .. Freiexemplare zu gewähren, jede fernere 
Auflage von .... Exemplaren und .... Freiexemplaren mit... 
zu honorieren. 
Die Honorarzahlung erfolgt .... 
$ 3. Das Werk soll in ... erscheinen, im Satz, Druck und 
Format von .... und im ganzen . . . bis. . . Bogen umfassen; über- 
steigt das Werk ohne Einwilligung des Verlegers die Bogenzahl von 
-..., 80 hat der Verfasser keine Honoraransprüche für das Mehr- 
gelieferte als verabredet. Der Verfasser hat die Ablieferung des voll-. 
ständigen druckfertigen Manuskriptes, bei einer Konventionalstrafe von 
‚... bis zum ... . zu bewirken; der Verleger die Drucklegung bei 
derselben Konventionalstrafe bis zum ...- 
$ 4. Der Verfasser übernimmt eine Korrektur der Druckbogen 
sowie diejenige der Revision ohne besondere Entschädigung. Die durch 
umfangreichere Satzänderungen verursachten besonderen Korrekturkosten 
trägt der Verfasser; der Betrag dafür wird bei der Honorarzahlung in 
Abzug gebracht. Der Verleger darf ohne Genehmigung des Verfassers 
keine Änderung an der Handschrift vornehmen. 
$ 5. Von der bevorstehenden Notwendigkeit einer neven Auflage 
hat die Verlagshandlung dem Verfasser möglichst frühzeitig Kenntnis 
zu geben. Etwa notwendig werdende Änderungen bezw. Neubearbei- 
tungen für dieselbe soll der Verfasser verpflichtet sein so zeitig zu 
liefern, daß die Verlagshandlung in der Lage ist, ein Fehlen des Buches 
zu vermeiden. Will der Verleger eine neue Auflage nicht veranstalten, 
so darf der Verfasser die neue Auflage in einem anderen Verlage er- 
scheinen lassen. 
$ 6. Nach dem Tode des Verfassers ist die Verlagshandlung be- 
fugt, selbständig für die sachgemäße Bearbeitung neuer Auflagen zu 
sorgen. Den Erben des Verfassers steht alsdann nur derjenige Teil 
des in $ 2 vereinbarten Honorars zu, welcher nach Befriedigung des 
bezw. der neuen Bearbeiter verbleibt. Sollten die Kosten für die 
Neubearbeitung jedoch die Hälfte des in $ % bedungenen und den 
Erben zustehenden Verfasser-Honorars überschreiten, so fällt der be- 
zügliche Überschuß jedesmal der Verlagshandlung zur Last. Sind die 
Erben indessen imstande, dem Verleger einen Bearbeiter zu stellen, der 
ihm geeignet erscheint, so bleibt ihnen das volle Honorar, aus welchem 
sie den Bearbeiter selbst honorieren. " 
$ 7. Der Verfasser verpflichtet sich, kein größeres oder kleineres 
Buch über denselben Gegenstand ohne Einverständnis der Verlagsbuch- 
handlung in einem anderen Verlage erscheinen zu lassen.“ 
Es fehlt in diesem Entwurf die Bestimmung über den Ladenpreis 
des Buches und die Preisermäßigung für Bestellungen des Verfassers. 
30:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.