Verlagskontrakt “3
$ 2. Die Verlagshandlung verpflichtet sich, an den Verfasser für
die erste Auflage von .... Exemplaren ein Honorar von .... zu
zahlen und außerdem .. .. Freiexemplare zu gewähren, jede fernere
Auflage von .... Exemplaren und .... Freiexemplaren mit...
zu honorieren.
Die Honorarzahlung erfolgt ....
$ 3. Das Werk soll in ... erscheinen, im Satz, Druck und
Format von .... und im ganzen . . . bis. . . Bogen umfassen; über-
steigt das Werk ohne Einwilligung des Verlegers die Bogenzahl von
-..., 80 hat der Verfasser keine Honoraransprüche für das Mehr-
gelieferte als verabredet. Der Verfasser hat die Ablieferung des voll-.
ständigen druckfertigen Manuskriptes, bei einer Konventionalstrafe von
‚... bis zum ... . zu bewirken; der Verleger die Drucklegung bei
derselben Konventionalstrafe bis zum ...-
$ 4. Der Verfasser übernimmt eine Korrektur der Druckbogen
sowie diejenige der Revision ohne besondere Entschädigung. Die durch
umfangreichere Satzänderungen verursachten besonderen Korrekturkosten
trägt der Verfasser; der Betrag dafür wird bei der Honorarzahlung in
Abzug gebracht. Der Verleger darf ohne Genehmigung des Verfassers
keine Änderung an der Handschrift vornehmen.
$ 5. Von der bevorstehenden Notwendigkeit einer neven Auflage
hat die Verlagshandlung dem Verfasser möglichst frühzeitig Kenntnis
zu geben. Etwa notwendig werdende Änderungen bezw. Neubearbei-
tungen für dieselbe soll der Verfasser verpflichtet sein so zeitig zu
liefern, daß die Verlagshandlung in der Lage ist, ein Fehlen des Buches
zu vermeiden. Will der Verleger eine neue Auflage nicht veranstalten,
so darf der Verfasser die neue Auflage in einem anderen Verlage er-
scheinen lassen.
$ 6. Nach dem Tode des Verfassers ist die Verlagshandlung be-
fugt, selbständig für die sachgemäße Bearbeitung neuer Auflagen zu
sorgen. Den Erben des Verfassers steht alsdann nur derjenige Teil
des in $ 2 vereinbarten Honorars zu, welcher nach Befriedigung des
bezw. der neuen Bearbeiter verbleibt. Sollten die Kosten für die
Neubearbeitung jedoch die Hälfte des in $ % bedungenen und den
Erben zustehenden Verfasser-Honorars überschreiten, so fällt der be-
zügliche Überschuß jedesmal der Verlagshandlung zur Last. Sind die
Erben indessen imstande, dem Verleger einen Bearbeiter zu stellen, der
ihm geeignet erscheint, so bleibt ihnen das volle Honorar, aus welchem
sie den Bearbeiter selbst honorieren. "
$ 7. Der Verfasser verpflichtet sich, kein größeres oder kleineres
Buch über denselben Gegenstand ohne Einverständnis der Verlagsbuch-
handlung in einem anderen Verlage erscheinen zu lassen.“
Es fehlt in diesem Entwurf die Bestimmung über den Ladenpreis
des Buches und die Preisermäßigung für Bestellungen des Verfassers.
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