Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 279 
protokollierte Kaufleute (ausgenommen Kleingewerbetreibende) und 
Genossenschaften, Personen, die berufsmäßig solche Geschäfte oder 
Bankiergeschäfte betreiben, Börsebesucher‘ oder Personen sind, die 
zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine 
gewerbliche Niederlassung in Deutschland besitzen. Ein Börse- 
termingeschäft in Wertpapieren zwischen einer Person, die nicht 
den eben angeführten Kategorien angehört, und einer protokol- 
lierten Firma ist dennoch für diese verbindlich; doch kann sich die 
Firma für die Erfüllung des Geschäftes eine Sicherheit aus Geld 
oder genau bezeichneten Wertpapieren schriftlich oder telegraphisch 
bestellen lassen und aus dieser nötigenfalls Befriedigung suchen. 
Von diesem Börsetermingeschäft ist das sogenannte handels- 
rechtliche Lieferungsgeschäft in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei zu unterscheiden. Dieses ist zulässig auf Grund 
von Geschäftsbedingungen, die der Bundesrat genehmigt hat, 
zwischen Produzenten solcher Waren oder Kaufleuten, zu deren 
Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Ge- 
treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. In den Ge- 
schäftsbedingungen muß festgesetzt sein, daß im Falle des Verzuges 
Nachfrist gewährt, daß nur Ware geliefert wird, die vor der An- 
dienung (Kündigung) von beeideten Sachverständigen lieferbar be- 
funden worden ist und daß auch nicht vertragsmäßig beschaffene 
Ware gegen entsprechende Vergütung oder Mehrleistung geliefert 
werden kann. Auch darf eine Liquidation durch Differenzzahlung 
nicht beabsichtigt sein; hingegen ist die Andienung an dritte Personen 
übertragbar. Demnach ist das handelsrechtliche Lieferungsgeschäft 
ein übertragbares Lieferungsgeschäft in Schlüssen mit zulässigen 
Termin- und Qualitätsabweichungen, wobei aber eine Differnzliqui- 
dation (wie beim Termingeschäft) nicht beabsichtigt sein darf. 
Die seit 1914 suspendierten Börsetermingeschäfte in Wertpa- 
pieren sind seit 1925 wieder gestattet. Für den Handel in Devisen ist 
am 8. November 1924 eine Devisenordnung erlassen worden, die 
den Handel in Devisen und Valuten bestimmten „Devisenbanken‘‘ 
vorbehält. 
Die Börse zu Berlin®) steht unter der Aufsicht der Handels- 
kammer, das Gebäude ist Eigentum der Ältesten der Kaufmann- 
schaft. Die Leitung obliegt dem Börsevorstande, der sich aus der 
Abteilung Wertpapierbörse, der Abteilung Produktenbörse und der 
Abteilung Metallbörse zusammensetzt und aus 49 von den Börse- 
besuchern (darunter zwei von den Angestellten) und aus elf von 
der Handelskammer gewählten Mitgliedern besteht; für Angelegen- 
heiten, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen be- 
8) Statut vom 10. Dezember 1920.
	        
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