IX. MARKTORGANISATIONEN 279
protokollierte Kaufleute (ausgenommen Kleingewerbetreibende) und
Genossenschaften, Personen, die berufsmäßig solche Geschäfte oder
Bankiergeschäfte betreiben, Börsebesucher‘ oder Personen sind, die
zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine
gewerbliche Niederlassung in Deutschland besitzen. Ein Börse-
termingeschäft in Wertpapieren zwischen einer Person, die nicht
den eben angeführten Kategorien angehört, und einer protokol-
lierten Firma ist dennoch für diese verbindlich; doch kann sich die
Firma für die Erfüllung des Geschäftes eine Sicherheit aus Geld
oder genau bezeichneten Wertpapieren schriftlich oder telegraphisch
bestellen lassen und aus dieser nötigenfalls Befriedigung suchen.
Von diesem Börsetermingeschäft ist das sogenannte handels-
rechtliche Lieferungsgeschäft in Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei zu unterscheiden. Dieses ist zulässig auf Grund
von Geschäftsbedingungen, die der Bundesrat genehmigt hat,
zwischen Produzenten solcher Waren oder Kaufleuten, zu deren
Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Ge-
treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. In den Ge-
schäftsbedingungen muß festgesetzt sein, daß im Falle des Verzuges
Nachfrist gewährt, daß nur Ware geliefert wird, die vor der An-
dienung (Kündigung) von beeideten Sachverständigen lieferbar be-
funden worden ist und daß auch nicht vertragsmäßig beschaffene
Ware gegen entsprechende Vergütung oder Mehrleistung geliefert
werden kann. Auch darf eine Liquidation durch Differenzzahlung
nicht beabsichtigt sein; hingegen ist die Andienung an dritte Personen
übertragbar. Demnach ist das handelsrechtliche Lieferungsgeschäft
ein übertragbares Lieferungsgeschäft in Schlüssen mit zulässigen
Termin- und Qualitätsabweichungen, wobei aber eine Differnzliqui-
dation (wie beim Termingeschäft) nicht beabsichtigt sein darf.
Die seit 1914 suspendierten Börsetermingeschäfte in Wertpa-
pieren sind seit 1925 wieder gestattet. Für den Handel in Devisen ist
am 8. November 1924 eine Devisenordnung erlassen worden, die
den Handel in Devisen und Valuten bestimmten „Devisenbanken‘‘
vorbehält.
Die Börse zu Berlin®) steht unter der Aufsicht der Handels-
kammer, das Gebäude ist Eigentum der Ältesten der Kaufmann-
schaft. Die Leitung obliegt dem Börsevorstande, der sich aus der
Abteilung Wertpapierbörse, der Abteilung Produktenbörse und der
Abteilung Metallbörse zusammensetzt und aus 49 von den Börse-
besuchern (darunter zwei von den Angestellten) und aus elf von
der Handelskammer gewählten Mitgliedern besteht; für Angelegen-
heiten, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen be-
8) Statut vom 10. Dezember 1920.