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Die Fürsorgeberechtigten unterteilt man je nach der für sie lastenpflichtigen Körperschaft
in Bezirks-, Landes- und Reichshilfsbedürftige. Bezirkshilfsbedürftig sind außer allen
Fürsorgeberechtigten, die bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Bezirksfürsorgeverband haben, auch jene Personen, die mindestens eine Woche lang
am Ort eines Bezirksfürsorgeverbandes in einem entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
tätig waren, sowie ihre Frauen und noch nicht 16 Jahre alten Kinder. Tritt innerhalb einer
Woche nach Beendigung eines solchen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Erkrankung ein,
so sind die etwaigen Fürsorgekosten für Kur und Verpflegung während der ersten 26 Wochen
vom Bezirksfürsorgeverband des Dienstortes zu tragen (nicht von jenem des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes). Landeshilfsbedürftige sind vor allem jene reichsdeutschen Personen,
die bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie alle
Ausländer. Reichshilfsbedürftig schließlich können im wesentlichen nur unmittelbare
Reichsangehörige sein. — Der Einteilung in Ortsarme und Landarme, wie sie im Rechnungs-
jahr 1913/14 üblich war; lag ein gleichartiges Einteilungsprinzip zugrunde. ,
Wie die Abgrenzung der Kompetenzen, so wird auch die Aufbringung der Kosten im ein-
zelnen durch Landesrecht geregelt. Infolgedessen zeigen die Länder vielerlei Verschieden-
heiten. Für die fünf größten deutschen Länder und die Hansestadt Hamburg macht
Übersicht 16 die Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Fürsorgeverbände,
sowie die Lastenverteilung in den Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 # ersichtlich. Dabei
ist die Lastentragung für Reichshilfsbedürftige und für Ausländer nicht besonders aufgeführt
worden, weil sie in jedem Falle durch das Reich bzw. durch das Land oder den Landesfürsorge-
verband erfolgt. Ebenso sind die verschiedenen Arbeitsgebiete der Sonderfürsorge (Fürsorge
für: I. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und Gleichgestellte, IL. Rentenempfänger der
Invaliden- und Angestelltenversicherung, III. Kleinrentner und Gleichgestellte, IV. Schwer-
beschädigte und Schwererwerbsbeschränkte, V. Wöchnerinnen, VI. Minderjährige) nur zu-
sammenfassend dargestellt, da die Lastenverteilung für alle diese Gebiete einheitlich erfolgt.
Die Jugendwohlfahrtspflege wird durch selbständige oder anderen Fürsorgebehörden
(z. B. Wohlfahrtsämtern) angegliederte Jugendämter ausgeübt. Die Kosten der Jugend-
ämter tragen allgemein jene Körperschaften, die Träger der Bezirksfürsorge sind (z. B. Kreise
in Preußen). Als Zentralorgane der Jugendwohlfahrtspflege sind in allen Ländern, außer
Anhalt, Landesjugendämter errichtet. Ihre Kosten werden regelmäßig vom Land getragen,
nur in Preußen sind die Provinzialverbände aufbringungspflichtig.
Von einigen weniger bedeutenden Ausnahmen abgesehen, ist die Aufbringung der allge-
meinen Verwaltungslasten für die Jugendwohlfahrtspflege mithin im ganzen Reichsgebiet
einheitlich geregelt. Spezieller Fürsorgeaufwand erwächst der Jugendwohlfahrtspflege
aus der Unterstützung Minderjähriger und aus nicht pflichtmäßigen Aufgaben, in der Haupt-
sache aber aus Fürsorgeerziehung. Die Kosten der Fürsorgeerziehung sind in den einzelnen
Ländern verschieden verteilt. In der Regel sind neben den Fürsorgeverbänden die Länder,
und häufig auch die Gemeinden und Gemeindeverbände belastet. — Die nachstehende Über-
sicht 17 zeigt, wie die Lasten der Fürsorgeerziehung in den fünf größten Ländern und der
Hansestadt Hamburg aufgebracht werden,
Die Erwerbslosenfürsorge, die bis 1. Oktober 1927 in Wirksamkeit war, verursachte
eine beträchtliche Belastung durch den eigentlichen Fürsorgeaufwand und durch die Unter-
haltungskosten für Arbeitsnachweise und Landesämter für Arbeitsvermittlung. An der Auf-
bringung waren beteiligt: die Arbeitgeber und die fürsorgeberechtigten Arbeitnehmer, die
Gemeinden, die Errichtungskörperschaften der Landesämter, das Land und das Reich. Da
die Arbeitsnachweise je nach Lage des Arbeitsmarktes ganz verschieden belastet waren,
wurde mit Hilfe von Bezirksgefahrengemeinschaften und einer Reichsausgleichskasse ein
Gefahrenausgleich erstrebt. Zur Erwerbslosenfürsorge kam seit November 1926 die Be-
lastung aus dem Gesetz über die Krisenfürsorge, Diese Lasten werden zwischen dem Reich
und den Errichtungsgemeinden der Arbeitsnachweise aufgeteilt. — Die produktive Erwerbs-
losenfürsorge endlich arbeitete mit Darlehen und verlorenen Zuschüssen aus Mitteln der
Erwerbslosenfürsorge. Zur verstärkten Förderung der Notstandsarbeiten gewährten Reich
und Länder Zuschüsse.