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Übersicht 17
Die Lastenverteilung der Fürsorgeerziehung in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28
in vH)
Lastenträger
An kenn
and .
*rovinzialverhand
Preußen
Lastenverteilung
2
8
a) 331/,
Bayern
Lastenträger | Lastenverteilung
S
+
‚and
Kreis
Sachsen
Lastenträger
Lastenverteilung
‚and
100
bei Minderjährigen
ohne gewöhnlichen
Aufenthalt
und Ausländern
in allen übrigen
Fällen: 662%/y
a) Bezirksverband
b) 100
Yeubau- und Umbaukosten
Stadt und
Landkreis
Württemberg
7
Sek
‚and
Lastenträger
Lastenverteilung
a) 40
(ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt
b) 50
ür Minderjährige
ohne gewöhnlichen
Aufenthalt
Landesfürsor-*everband
A) 4
> wie Land
94 )
Aufenthalts.
Femeinde
20
ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt
Bezirk, unmittelbare
Stadt
‚ufenthaltsgemeinde
Lastenträger
‚and
Gemeindeverhand,
verjandsfreie
Stadt (Bezirksfürsor-
\ufenthaltsyemeinde
20,
'alls Bezirk nicht
von der Gemeinde
anfordert
20
zuf Anfordern des
Jugrendamts
Baden
Lastenverteilung
10
8) 331/g
{ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt in
Baden
b) 100
jür Minderjährige
ohne gewöhnli-Shen
Aufenthalt
in Baden und
Ausländer
Wie Land a)
Wie Land a)
>) Bezirksfreie
Stadt
1n0
Aufenthalts- |!
remeinde
3317.
Hamburg
Lastenträger Lastenverteilung
al DM
Land ] 100
‚ufenthaltsgemeinde
Die Arbeitslosenversicherung (Gesetz vom 16. Juli 1927) ist auf dem Grundsatz der
Selbstverwaltung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebaut. Versicherungsträger ist
lie Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Ihre Außenstellen
sind die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. Die zur Durchführung der Aufgaben benötigten
Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht,
Die Arbeitslosenversicherung ist also nicht zur Wohlfahrtspflege zu rechnen. Der Beitrag
zerfällt in einen Landes- und einen Reichsanteil, wird aber einheitlich mit höchstens 3 vH
les Einkommens (seit 1. Januar 1930 mit 3,5 vH) durch die Krankenkassen erhoben.
Länder und Gemeinden sind an den Lasten der Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt,
loch hat das Reich bislang fortdauernd beträchtliche Zuschüsse beisteuern müssen. Zur
Zeit wird eine Neuregelung vorbereitet, die die Erwerbslosenversicherung völlig selbständig
und selbstverantwortlich gestalten soll.
Die beigefügte Übersicht 18 veranschaulicht zusammenfassend die Veränderungen in der
Lastenverteilung der Erwerbslosenfürsorge seit 1924.