Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Übersicht 17
Die Lastenverteilung der Fürsorgeerziehung in den Rechnungsjahren 1925/26 bis 1927/28
in vH)

Lastenträger
An kenn

and .

*rovinzialverhand


Preußen

Lastenverteilung
2

8

a) 331/,

Bayern

Lastenträger | Lastenverteilung

S

+

‚and

Kreis

Sachsen

Lastenträger

Lastenverteilung

‚and

100
bei Minderjährigen
ohne gewöhnlichen
 Aufenthalt
und Ausländern
in allen übrigen
Fällen: 662%/y

a) Bezirksverband


b) 100
Yeubau- und Umbaukosten


Stadt und
Landkreis

Württemberg

7
Sek
‚and

Lastenträger

Lastenverteilung

a) 40
(ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt

b) 50
ür Minderjährige
ohne gewöhnlichen
 Aufenthalt

Landesfürsor-*everband


A) 4

> wie Land

94 )

Aufenthalts.
Femeinde

20
ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt

Bezirk, unmittelbare
 Stadt

‚ufenthaltsgemeinde


Lastenträger

‚and

Gemeindeverhand,
 verjandsfreie

Stadt (Bezirksfürsor-


\ufenthaltsyemeinde


20,
'alls Bezirk nicht
von der Gemeinde
anfordert
20
zuf Anfordern des
Jugrendamts

Baden

Lastenverteilung

10

8) 331/g
{ür Minderjährige
mit gewöhnlichem
Aufenthalt in
Baden

b) 100
jür Minderjährige
ohne gewöhnli-Shen
 Aufenthalt
in Baden und
Ausländer
Wie Land a)

Wie Land a)

>) Bezirksfreie
Stadt

1n0

Aufenthalts- |!
remeinde

3317.

Hamburg

Lastenträger Lastenverteilung
al DM
Land ] 100

‚ufenthaltsgemeinde


Die Arbeitslosenversicherung (Gesetz vom 16. Juli 1927) ist auf dem Grundsatz der
Selbstverwaltung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebaut. Versicherungsträger ist
lie Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Ihre Außenstellen
sind die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. Die zur Durchführung der Aufgaben benötigten
 Mittel werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber aufgebracht,
Die Arbeitslosenversicherung ist also nicht zur Wohlfahrtspflege zu rechnen. Der Beitrag
zerfällt in einen Landes- und einen Reichsanteil, wird aber einheitlich mit höchstens 3 vH
les Einkommens (seit 1. Januar 1930 mit 3,5 vH) durch die Krankenkassen erhoben.
Länder und Gemeinden sind an den Lasten der Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt,
loch hat das Reich bislang fortdauernd beträchtliche Zuschüsse beisteuern müssen. Zur
Zeit wird eine Neuregelung vorbereitet, die die Erwerbslosenversicherung völlig selbständig
 und selbstverantwortlich gestalten soll.
Die beigefügte Übersicht 18 veranschaulicht zusammenfassend die Veränderungen in der
Lastenverteilung der Erwerbslosenfürsorge seit 1924.
            
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