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name nicht festgestellt werden kann. Für die sprachliche
Form des Vornamens gibt die Nationalität des Verfassers
den Ausschlag.
3. Als Verfasser gelten außer den eigentlichen Ur-
hebern im gewöhnlichen Sinne auch die Sammler von
Sagen, Märchen, Sprichwörtern, Rätseln, Liedern, die Her-
ausgeber von Lesebüchern, Bibliographien, Registern, Chre-
stomathien aus mehreren Autoren, Schrifttafeln, Biographien,
Erklärungen und selbständigen Bearbeitungen eines "’extes.
Dagegen wird bei Textausgaben der Name des Verfassers
und nicht der des Herausgebers Ordnungswort, und meistens
auch bei Übersetzungen der Name des ersten Verfassers,
nicht der des Übersetzers. Bei periodischen Werken, Zeit-
schriften, Zeitungen, Jahrbüchern usw. wird ein sachliches
Ordnungswort gewählt, selbst wenn dieselben von einem
einzelnen Verfasser herausgegeben werden. Ebenso kommen
Briefwechsel von zwei oder mehr Personen wohl am besten
unter ein sachliches Ordnungswort, während die Briefe
einer Person unter deren Namen eingereiht werden. Kata-
loge von Privatsammlungen ohne Namen des Herausgebers
erhalten wohl am besten den Namen des Sammlers, Ver-
kaufskataloge den Namen der Firma.
4. Für die Ausgaben und Übersetzungen einzelner
biblischer Bücher wird der Name des Hagiographen,
oder wo kein Autor genannt ist, der Titel des Buches Ord-
nungswort. Im Interesse einer einheitlichen Ordnung dürfte
es sich empfehlen, die Angaben in der Form der alten
lateinischen Vulgata beizubehalten. Dagegen wird bei Aus-
gaben und Übersetzungen von wenigstens zwei oder mehr
Büchern der Bibel am besten ein einheitliches sachliches
Ordnungswort gewählt, und zwar „Biblia“ für die ganze
h. Schrift oder Teile des Alten und Neuen Testamentes in
einer gemeinsamen Ausgabe oder Übersetzung, „ Testamentum
Vetus“ bezw. „Testamentum Novum“ für Ausgaben und Über-
setzungen von allen oder wenigstens zwei Schriften des
Alten bezw. Neuer. Testamentes.