thumbs: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Wären die èfòóaiiLia „Abschriften“, so würde dafür der ge 
wöhnliche Ausdruck dvTÍYpaqpov oder auch ëYXri)Lnpiç angewendet 
worden sein; in dem Ausdruck èYÒómgov liegt aber nicht der 
Gedanke des „Abschreibens“ oder „Ausziehens“, sondern des „Ver- 
abfolgens“, daher muß èrbócriiuov die „Yerabfolgungs Verfügung“ 
oder „Ausgabeanweisung“ sein, durch die eine im Besitzamte 
beruhende Urkunde aus dem Besitzamte entfernt und in die Privat 
hände zurückgeliefert wird. Der Empfangsberechtigte erhält zu 
sammen mit der zurückgegebenen Vertragsurkunde auch das äy- 
òómpov. Wer das è^bómpov besitzt, hat den Beweis dafür in 
Händen, daß der zugehörige Vertrag in aller Rechtsform durch das 
Besitzamt zurückgegeben worden ist. 
Die in den Besitzämtern verwahrten Urkunden kann man 
in solche von unbegrenzter Lebensdauer und in solche von 
begrenzter Lebensdauer scheiden. Zu den Urkunden von un 
begrenzter Lebensdauer gehören vor allem die auf ewige Zeiten 
abgeschlossenen Kaufverträge. Solche Verträge werden selteni aus 
dem Besitzamte zurückgezogen. Selbst wenn der Besitzer seinen 
Besitz auf Grund eines neuen Kaufvertrages wieder verkauft, 
werden die alten Besitzpapiere aus dem Besitzamte nicht entfernt, 
sondern wandern in das Fachwerk des neuen Besitzers (siehe oben 
S. 445 und 459). Anders verhält es sich mit den Verträgen von 
begrenzter Lebensdauer. Hierher gehören die Schuldur 
kunden. Ist die Schuld getilgt, so ist die dem Besitzamte über 
wiesene Schuldurkunde für den Gläubiger wertlos ; dem Schuldner 
aber ist sehr viel daran gelegen, daß die Schuldurkunde sobald 
als möglich aus dem Besitzamte entfernt und ihm (dem Schuldner) 
ausgehändigt werde, damit er sie totmachen und zurücklegen kann 
(eiç dKÓpuumv Ktti à0éTricriv)2. 
P. Lend. Ill S. 157 Nr. 1164b (212 n. Chr.) ist ein Giro 
bankvertrag über die Rückzahlung eines Darlehens; mit Bezug 
auf den Gläubiger heißt es (Z. 13 ff.) : àTre(Tx[riKévai uiiJtòv uávia 
ÍK TrXppouç Ka[Tà <Tiívòe>]3 rpv TrpoKipévTiv òiaTp(a(pnv), (rpv òè 
biuTpacpfiv)^ TOÛ òavíou uKupov eivai aiiTip xe Ka[i TtavTi] Tip èm- 
cpépovTi, nç t[ò áTòómjpov dvéòioKev aiiTiô (dem Schuldner) ópoíujç 
1 siehe oben S. 288. Über P.Lond. Ill S. 160 Nr. 1164e siehe unten S. 486ff. 
* siehe oben S. 216. 
* Diese Worte setze ich vermutungsweise. Darnach hat der Papyrus 
schreiber hinter kotù das rrjvbc irrigerweise niedergeschrieben und vor toO 
baviou die Worte xriv bè biaypacpiiv vergessen.
	        
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