Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  96.  Das  ¿ybóoi^ov  des  Besitzamtes.

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man  nicht  verstehen,  weshalb  daneben  noch  die  xaioxn  tújv  b-rrap-XÓvTiüv
  erwähnt  wird;  denn,  wenn  ein  Besitz  im  Besitzamte  verbucht ­
  steht,  so  ist  es  selbstverständlich,  daß  der  Besitz  unter  dem
„Namen“  des  Besitzers  gesperrt  wird.  Daß  aber  die  Sperre  des
„Namens“  etwas  anderes  ist  als  die  Sperre  des  (verbuchten)  Besitzes,
geht  auch  daraus  hervor,  daß  diese  beiden  Sperrarten  in  dem  kurzen
Texte  dreimal  bedeutungsvoll  nebeneinander  gestellt  werden.
Bemerkenswert  ist,  daß  zu  dieser  Zeit  (68  n.  Chr.)  die  Sperre
erst  dann  eintritt,  wenn  der  Beamte  uttotttoç  wird,  also  nicht  in
jedem  Falle  schon  vor  Übernahme  des  Amtes.  Möglicherweise  hat
man  die  letztere  Maßregel  bei  liturgischen  Beamten  (vgl.  oben  S.  481)
erst  späterhin  eingeführt,  um  größere  Sicherheit  zu  erzielen;  es
mochte  oft  vorgekommen  sein,  daß  die  Behörden  den  richtigen  Zeitpunkt ­
  für  die  Verhängung  der  Sperre  verpaßten,  sodaß  es  den  Beamten ­
  gelang,  rechtzeitig  vorher  ihren  Besitz  zu  veräußern  und
den  Erlös  in  Sicherheit  zu  bringen.
Ob  die  blinde  KUToxn  auch  bei  privaten  Forderungen  zulässig
war,  wissen  wir  nicht.
Abschnitt  96.
Das  èTÔóaijLiov  des  Besitzamtes.
P.  Oxy.  134  ist  eine  Dienstanweisung  für  den  Betrieb  der
alexandrinischen  beiden  Besitzämter  (vgl.  oben  S.  300).  Von
dem  Direktor  des  Navdiov  heißt  es  (Kol.  II,  5ff.);  ó  èTriTripr|Tfi[ç]
ToO  Navaiou  |Lx[fiT]e  tù  eKbompa  òiòótuj  pfixe  èTr[i]crKéipacr0ai  èni-T[p]e7TéTUj
  |unT[e  d]X\o  xi  oiKOVopeixuj,  npiy  aùxqj  èTncrxé\Xri[x]ai  uttò
[xo]û  xpç  'Abpiavfjç  ßißXi[o]8nKr|g  èmxriprixoô  kxX.  Zu  deutsch:  „der
Direktor  des  Besitzamtes  im  Navdiov  soll  weder  die  èyòóaipa  erteilen,
noch  den  Einblick  in  die  Urkunden  gestatten,  noch  irgend  eine
sonstige  Handlung  mit  ihnen  vornehmen,  bevor  er  nicht  einen  Dienstauftrag ­
  hierzu  vom  Direktor  des  hadrianischen  Besitzamtes  erhalten
hat“.  Grenfell  und  Hunt  bemerken  aaO.  zu  áKbómpa  :  „it  is  not
likely  that  the  originals  of  documents  sent  to  the  central  archives
were  allowed  to  leave  the  building;  so  the  èKÒócrijLia  are  presumably
copies,  which  under  ordinary  circumstances  could  be  obtained
from  the  keeper  of  the  archives,  but  which  are  here  forbidden  to  be
issued  on  his  own  responsibility  by  the  keeper  of  the  Nanaeum“i.
^  Ähnlich  Grenfell  und  Hunt,  P.  Oxy.  Ill  494  S.  205  ;  Kenyon,  P.  Lond.
Ill  S.  160  Nr.  1164  e,  19  Anm.  ;  Mittels,  P.  Lips.  I  S.  34  Anm.  1.
            
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