Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  96.  Das  ¿ybooiiuiov  des  Besitzamtes.

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eiç  àKÚpiumv  Kai  aSéiriiTiv.  Die  erstgenannte  òiaTpaqpn  ist  der
jetzige  Girobank  vertrag  über  die  Tilgung  des  Darlehens,  die
zweitgenannte  biaypacpn  ist  der  frühere  Girobank  vertrag
über  die  Aufnahme  des  Darlehens,  Dieser  frühere  Girobankvertrag
beruhte  bisher  auf  dem  Besitzamte;  jetzt  erteilt  das  Besitzamt  das
èTÔó(Ti|Liov  auf  Grund  eines  Antrages  des  Gläubigers  und  liefert  die
Schuldurkunde  mit  dem  ¿Ybómpov  in  die  Hände  des  Gläubigers
(nicht  des  Schuldners)  aus.  Das  Besitzamt  hat  nur  mit  dem
Gläubiger  zu  tun,  der  seinerzeit  die  Schuldurkunde  eingereicht
hat,  nicht  mit  dem  Schuldner.  Der  Gläubiger  übergibt  sodann
den  zweitgenannten  Girobankvertrag  (Schuldurkunde)  nebst  èTÒócn-¡aov
  an  den  Schuldner;  daß  dieses  geschehen  ist,  wird  in  dem  uns
vorliegenden  (erstgenannten)  Girobankvertrage  mit  den  obigen
Worten  ausgedrückt.
P.  Teb.  n  556  (33  n.  Ohr.)  ist  ein  Darlehensvertrag,  der  zu
Häupten  folgenden  Kanzleivermerk  trägt:  èKÒócTi(iuov)  i9  (Itouç)
Meaopf)  è7TaTo(|aévujv)  e,  zu  deutsch:  „die  zu  diesem  Vertrage  gehörige ­
  Ausgabeverfügung  (des  Besitzamtes)  ist  am  28,  August
33  n.  Chr.  ausgefertigt  worden“.  Mit  obiger  Erklärung  des  Begriffes
èTÔôaipov  steht  im  Widerspruche,  daß  in  diesem  Beispiele  nach
den  Angaben  der  Herausgeber,  die  nicht  den  Text  des  Vertrages,
sondern  nur  eine  kurze  Inhaltsangabe^  mitteilen,  der  Darlehensvertrag ­
  dasselbe  Datum  trägt,  wie  jener  Kanzleivermerk.  Wenn
der  Vertrag  am  28.  August  33  n.  Chr.  abgeschlossen  worden  ist,
kann  er  nicht  an  demselben  Tage  vom  Gläubiger  aus  dem  Besitzamte ­
  zurückgezogen  worden  sein,  und  es  kann  namentlich  jener
Kanzleivermerk  nicht  vom  Besitzamte  herrühren.  Falls  nicht  irgend
ein  Versehen  vorliegt,  weiß  ich  dieses  èTÒócrijLiov  nicht  zu  erklären.
Auch  Testamente  sind  Urkunden  von  begrenzter  Lebensdauer. ­
  In  P.  Oxy.  III  494  (156  n.  Chr.)  trifft  ein  Erblasser  in  seinem
Testamente  die  folgende  Bestimmung  (Z.  25ff.):  öaa  ò’  dv  hitó  tò
èKÒóai|Liov  Tfjç  òiaGpKrjç  Tpáipin  proí  àqpaipoúpevóç  xi  f\  7rpo(TÒiaxáacnjuv
  f|  éiépoiç  xapií^ópevoç  r\  xai  dXXo  xi  ßnuXopevo?,  Kai  aîixà
ëcTxuj  KÚpia  ihç  b’  eîv[a]i  x^  ôiaGiÎKri  èYYeTpapiLiéva  kxX.  Zu  deutsch  :
„was  ich  aber  unter  die  Ausgabeverfügung  des  Testamentes  noch
schreiben  sollte,  gleichviel  ob  ich  damit  in  dem  Testamente  etwas
auf  hebe  oder  zusetze,  ob  ich  anderen  Leuten  eine  Zuwendung

^  Contract  for  a  loan  of  àpxúpiov  é-iríoripov  from  Chrates,  dated  in
the  nineteenth  year  of  Tiberius,  fifth  intercalary  day  of  Mesore.
            
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