Zu erstreben ist ein enges Zusammenarbeiten von Anstalt und
Behörde. Deshalb muß prinzipiell die Arbeitsbeschaffung dem Jugend-
amt zugehen, zu dessen Aufgaben ja nach den §F§ 49-55 des R.-J.-W.-G.
die Fürsorge für die hilfsbedürftigen Minderjährigen generell gehört
und damit auch für die jungen verkrüppelten Gesellen, die ja bei der
Anstaltsentlassung zu 90 Prozent noch minderjährig sind. Da sich das
Jugendamt zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit wieder des Ar-
beitsnachweises bedienen wird, so ist zu verlangen, daß den Arbeits-
ämtern überall Abteilungen angegliedert werden, die sich speziell mit
der Arbeitsvermittlung für Verkrüppelte befassen. Weil jedoch diese
Art der Arbeitsbesorgung nicht leicht ist und deswegen eine besondere
Beobachtung des Arbeitsmarktes verlangt, so müssen diesen Abtei-
lungen Persönlichkeiten vorstehen, die einerseits die wirtschaftliche
Struktur des Bezirkes genau kennen und anderseits eine tiefgründige
Kenntnis der Krüppelfürsorge, im besonderen der handwerksmäßigen
Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten mit dem Verständnis
für die psychische Eigenart des Krüppels verbinden.
Nachdrücklich sei hier hingewiesen auf den § 3 des Schwerbe-
schädigtengesetzes, wonach die Hauptfürsorgestelle Schwerbeschädigten.
die infolge einer Dienstbeschädigung oder durch Unfall oder durch beide
Ereignisse zu wenigstens 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit be-
schränkt sind, ihre Fürsorge angedeihen lassen muß und daß sich diese
Fürsorge nach g 8 desselben Gesetzes durch die sogen. Gleichstellung
auch auf andere Personen, „die um wenigstens 50 Prozent in ihrer
Erwerbsfähigkeit beschränkt und nicht bereits nach g 3 geschützt sind“,
erstrecken kann. Damit ist nach § 3 der Unfall- und unter Umständen
auch nach § 8 der Geburtskrüppel geschützt, sofern die Verkrüppelung
eine Erwerbsbeschränkung von wenigstens 50 Prozent nach sich zieht
und eine Gleichstellung möglich ist.
Da unter den Verkrüppelten die Zahl der Psychopathen und erb-
lich Belasteten relativ groß ist, so liegt es auf der Hand, daß einzelne
nicht immer die Feuerprobe im Leben bestehen. Für sie und alle, die
durch Arbeitslosigkeit oder sonstwie hilfsbedürftig geworden sind, ist
die Errichtung einer besonderen Arbeitsstätte vonnöten. Bis zur Be-
schaffung neuer Arbeitsgelegenheit könnten die betreffenden Gebrech-
lichen in dieser Bewahrungsanstalt, die für sie das Heim werden
müßte, beschäftigt werden.
Die gleichen Bestrebungen der Krüppelselbsthilfe, die z. B. seitens
des Otto Perl-Bundes mit Nachdruck die Errichtung eigener Arbeits-
heime betreibt, können hier vom guten Fingerzeig sein. Daß diese
Heime nicht Horte der Drückebergerei werden, kann schon auf mancher-
lei Art und Weise z. B. durch strenge Regelung der Arbeitszeit, durch
Bezahlung nur der tatsächlichen Leistungen und durch eine Tages-
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