Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

RUSSLAND 
Inhalt im einzelnen 
5 
2. Die Wechselforderungen, auf welche sich die Wirkung des Ukases 
vom 25. Juli 1914 und der Abt. 1 des gegenwärtigen Ukases erstreckt, können 
nach Eintritt der Zahlungsfrist der Wechsel zur Einlösung gegen jeglicher Art 
anderer Verpflichtungen vorgestellt werden. 
3. Für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914 in ausländischer Währung 
und auf spätere Fristen unabhängig vom Ausgabe- und Zahlungsort aus 
gestellt wurden, werden die Proteste und die Ergreifung von Maßnahmen zur 
Einlösung der Wechsel bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist vom Tage der 
Eröffnung der Fondsabteilungen der Petrograder Börse zur Vollführung von 
Abschlüssen in der entsprechenden Währung eingestellt. Im Laufe der 
bezeichneten zweiwöchigen Frist kann die Einlösung der Wechsel an einem 
beliebigen Tage vorgenommen werden, wobei die Berechnung der Wechselsumme 
in russisches Geld gemäß Art. 46 des Wechselstatuts geschieht. 
Die für die Wechsel in ausländischer Währung festgesetzte Regel erstreckt 
sich auch auf die vor dem 17. Juli 1914 gemachten Abschlüsse, deren Ausführung 
in ausländischer Währung vorzunehmen ist. 
4. Für Wechsel, auf welche sich die Wirkung des Ukases vom 25. Juli d. J. 
und der Abt. 1 und 3 dieses Ukases erstreckt, werden für die ganze Zeit des 
durch diese Ukase geschenkten Aufschubs die Prozente folgendermaßen 
berechnet: Für Wechsel, die in russischer Währung geschrieben sind — um 
i v. H. höher als der am Tage des Ablaufs der Frist von der Staatsbank für 
den Diskont von sechsmonatigen Wechseln festgestellte, und für Wechsel, die 
in ausländischer Währung geschrieben sind — als der offizielle Diskont des 
Landes dieser Währung. 
5. Dem Finanzminister anheimzustellen, die in den Abt. 1, 2 und 4 
dieses Ukases bezeichneten Abweichungen von dem normalen Gange des 
Protestes und der Einlösung der vor dem 17. Juli d. J. ausgestellten Wechsel 
nach Maßgabe der Notwendigkeit auf die übrigen Orte des Reichs zu erstrecken. 
In Ergänzung unserer Ukase an den Finanzminister vom 20. Juli d.j. a.St., 
betreffend den Aufschub noch nicht erhobener Wechselproteste unter Vorbehalt 
aller gesetzlichen Rechte bis zum Schlüsse des Krieges, und vom 25. Juli d.J. a.St., 
betreffend zeitweise Einstellung der Proteste und Maßregeln zur Beitreibung 
von Wechseln in einzelnen Gouvernements des europäischen Rußland, befehlen 
wir allergnädigst: 
1. Bezüglich der bis zum 17. Juli 1914 a.St. ausgestellten, bis ein 
schließlich 17. November d. J. a. St. fälligen Wechsel, finden, wenn 
sich der Ausstellungs- oder Zahlungsort in den Gouvernements: Warschau, 
Kalisch, Kielce, Lomsha, Lublin, Petrikau, Plotzk, Radom, Suwalki, 
Siedletz, Cholm, Wilna, Kowno, Grodno, Kurland und Livland befindet, 
für 4 Monate vom Tage der Fälligkeit eines jeden solchen Wechsels 
weder Proteste noch Maßregeln zur Zahlungseintreibung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.