fullscreen: Neuzeitliche Krüppelfürsorge

Der Kriegsausbruch stellte der Krüppelfürsorge natürlich neue 
und größere Aufgaben. Die zahlreichen Kriegskrüppel gaben der me- 
dizinischen Wissenschaft mancherlei Probleme auf und boten die Ver- 
anlassung zu intensiverer Beschäftigung mit orthopädischen Fragen. 
Auch in sittlicher und wirtschaftlicher Hinsicht war die Versorgung der 
schwerbeschädigten Krieger eine sehr schwierige Frage. Mit welcher 
Energie und welcher Zielsezung man an die Lösung dieser Aufgabe 
herantrat, beweist die im Auftrage der „Deutschen Vereinigung für 
Krüppelfürsorge“ und der „Deutschen orthopädischen Gesellschaft“ von 
Professor Dr. Biesalski 1915 im Verlage von Leopold Voß, Leipzig 
herausgegebene Schrift „Kriegskrüppelfürsorge“ (Ein Aufklärungs- 
wort zum Troste und zur Mahnung). 
Das Ziel, das man sich steckte, war die Überwindung des Krüppel- 
tums. „Es gibt kein Krüppeltum, wenn der eiserne Wille vorhanden 
ist, es zu überwinden!“ (A. a. O., S. 4.) 
Den 6. Kongreß hielt die Vereinigung für Krüppelfürsorge An- 
fang September 1920 im Wohlfahrtsministerium zu Berlin ab. Gerade 
dieser Kongreß zeigte sehr deutlich, mit welcher Zielstrebigkeit von der 
Deutschen Vereinigung gearbeitet wird und beweist auch, wie im Ver- 
gleich zur Vorkriegszeit das Interesse an den Fragen des Krüppel- 
wesens gewachsen ist (vgl. den von Biesalski herausgegebenen steno- 
graphischen Bericht über diesen Kongreß, der bei Leopold Voß, 
Leipzig im Jahre 1921 erschien). 
Bis in die allerjüngste Zeit haben Staat und Kommune keine 
wesentliche Arbeit auf dem Gebiete der Krüppelfürsorge geleistet. Wie 
schon erwähnt, ist in Bayern die erste katholische Anstalt 1832 ge- 
gründet, die später vom Staat übernommen wurde. Auch Oldenburg 
hat seit einiger Zeit staatlicherseits Krüppelfürsorge betrieben. In 
Preußen bildete bislang die Fürsorge für die hilfebedürftigen Krüppel 
keinen besonderen Zweig der öffentlichen Armenpflege (vgl. § 32 a 
des Unterstützungswohnsitzgeseßzes vom 30. 5. 1908 und § 31 des 
Preuß. Ausführungsgesetzes). Die Krüppelfürsorge regelte sich nach 
den allgemeinen armenrechtlichen Bestimmungen. Infolgedessen war 
entweder der Orts- oder Landarmenverband, je nach dem Unter- 
stüßungswohnsitz des Krüppels der Träger derselben. Namentlich 
unter dem Druck der erwähnten Vereinigungen für Krüppelfürssorge 
trat in den leßten Jahren das Bestreben hervor, diesen bedeutsamen 
Fürsorgezweig den Ortsarmenverbänden zu nehmen und auf die 
leistungsfähigeren Schultern der Landarmenverbände zu legen. 
Am 28. 2. 1918 ging dem vormaligen Abgeordnetenhause ein 
entsprechender Antrag zu (Antrag Hinsmann und Genossen, 22. Legis- 
laturperiode, 3. Session, 1916/17, Drucksache Nr. 442), der auch An- 
nahme fand. Die Annahme des Antrages wirkte jedoch infolge der 
Staatsumwälzung sich praktisch nicht mehr aus. In veränderter Form 
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