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5. Er s a ü k ass en.
Hier sind die allgemeinen Bedingungen zu erörtern,
unter denen eine Kasse Ersatzkasse werden kann, und die
besonderen Voraussetzungen, unter denen sie für einen
Versicherungspflichtigen Ersatzkasse wird, endlich die Wir-
kungen einer Ersatzkassenzugehörigkeit.
Die Zul a ss ung als Ersatzkasse kommt nur in Be- zg 503 ff.
tracht für ältere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
d. h. solche, denen als eingesschriebenen Hilfskasssen die
nach § 75 a des früheren Krankenversicherungsgesetzes vor-
geschriebene Bescheinigung vor dem 1. April 1909 erteilt
ist. Sie müssen außerdem mindestens dauernd mehr als
1000 Mitglieder besitzen (die Ziffer kann indes durch die
oberste Verwaltungsbehörde auf 250 herabgesetzt werden)
und sind in der Risikenauswahl beschränkt (der Beitritt
darf z. B. nicht wegen eines bestimmten Lebensalters
oder Gesundheitszustandes versagt werden). Ueber die g 514
Zulassung eines Gegenseitigkeitsvereins als Ersatzkasse
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Sitzes der
Kasse. Die Zulassung darf nur beim Fehlen der gesetz-
lichen Voraussetzungen versagt werden.
Der einzelne Versicherungs pflichtige g507
ist von der Verpflichtung, Beiträge zur Zwangskasse
wegen Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse zu leisten, nur
dann befreit, wenn ihm von der Erssatzkasse mindestens
die Regelleistungen der Zwangskasse nach dem Grundlohn
gewährt werden, der bei der Zwangskasse, der er an sich
angehören müßte, maßgebend ist.
Versicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse gg 517 ff.
haben ein Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei
einer Zwangskasse. Wollen sie von diesem Recht Gebrauch
machen, so haben sie ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung
über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse vorzulegen. Der g 519
Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung
innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Zwangskassse nicht
zu melden. Wird die Bescheinigung später innerhalb der
Beschäftigung beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Be-
schäftigten innerhalb der Meldefrist bei der Zwangskasse
abzumelden.
Die Wirkung einer solchen Befreiung ist für den Ver-
sicherungspflichtigen das Ruhen seiner Rechte und Prflich-