Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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5. Er s a ü k ass en. 
Hier sind die allgemeinen Bedingungen zu erörtern, 
unter denen eine Kasse Ersatzkasse werden kann, und die 
besonderen Voraussetzungen, unter denen sie für einen 
Versicherungspflichtigen Ersatzkasse wird, endlich die Wir- 
kungen einer Ersatzkassenzugehörigkeit. 
Die Zul a ss ung als Ersatzkasse kommt nur in Be- zg 503 ff. 
tracht für ältere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 
d. h. solche, denen als eingesschriebenen Hilfskasssen die 
nach § 75 a des früheren Krankenversicherungsgesetzes vor- 
geschriebene Bescheinigung vor dem 1. April 1909 erteilt 
ist. Sie müssen außerdem mindestens dauernd mehr als 
1000 Mitglieder besitzen (die Ziffer kann indes durch die 
oberste Verwaltungsbehörde auf 250 herabgesetzt werden) 
und sind in der Risikenauswahl beschränkt (der Beitritt 
darf z. B. nicht wegen eines bestimmten Lebensalters 
oder Gesundheitszustandes versagt werden). Ueber die g 514 
Zulassung eines Gegenseitigkeitsvereins als Ersatzkasse 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Sitzes der 
Kasse. Die Zulassung darf nur beim Fehlen der gesetz- 
lichen Voraussetzungen versagt werden. 
Der einzelne Versicherungs pflichtige g507 
ist von der Verpflichtung, Beiträge zur Zwangskasse 
wegen Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse zu leisten, nur 
dann befreit, wenn ihm von der Erssatzkasse mindestens 
die Regelleistungen der Zwangskasse nach dem Grundlohn 
gewährt werden, der bei der Zwangskasse, der er an sich 
angehören müßte, maßgebend ist. 
Versicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse gg 517 ff. 
haben ein Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei 
einer Zwangskasse. Wollen sie von diesem Recht Gebrauch 
machen, so haben sie ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung 
über ihre Zugehörigkeit zur Ersatzkasse vorzulegen. Der g 519 
Arbeitgeber hat Beschäftigte, die ihm die Bescheinigung 
innerhalb der Meldefrist vorlegen, der Zwangskassse nicht 
zu melden. Wird die Bescheinigung später innerhalb der 
Beschäftigung beigebracht, so hat der Arbeitgeber die Be- 
schäftigten innerhalb der Meldefrist bei der Zwangskasse 
abzumelden. 
Die Wirkung einer solchen Befreiung ist für den Ver- 
sicherungspflichtigen das Ruhen seiner Rechte und Prflich-
	        
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