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in erster Linie der Arbeitstherapie Rechnung, eine Einstellung, die
besonders zu begrüßen ist und ein Novum darstellt gegenüber der
alten Armenfürssorge. Mit Recht heißt es in den Erläuterungen zu
§ 6 e der Reichsgrundsätze, wonach die Erwerbsbefähigung der
sunden. Taubstummen und Krüppel eine Pflichtaufgabe der Für-
orge ist:
„Die Erfahrungen, besonders in der sozialen Kriegsbeschä-
digtenfürsorge haben ergeben, daß es die wirksamste, wür-
digste und im Endergebnisse sparsamste Hilfe für derartige
Schwererwerbsbeschränkte ist, ihre Kräfte dem Wirtschafts-
leben nutßbar zu machen. Die Fürsorge wird daher im End-
ergebnissse nicht verteuert, wenn sie verpflichtet wird, von
vornherein auch diese Erwerbsbefähigung in ihren Aufgaben-
kreis einzubeziehen.“
Die Grundlage für diese Arbeitsfürsorge gibt § 1 Ziffer a der
R.-V.-F., wonach die Fürsorge für Schwererwerbsbeschränkte und
Schwerbeschädigte eine öffentlich-rechtliche Fürsorgeaufgabe ist.
Der Wert der aufgeführten Bestimmungen leidet nicht darunter,
daß die preußische Krüppelgeseßzgebung sich in sinngemäß ähnlichen
Bahnen bewegt. Mit Nachdruck wird in den Reichsgrundsätzen auf die
Bedeutung nicht nur der somatischen und erziehlichen, sondern insbeson-
dere der wirtschaftlichen, produktiven Fürsorge hingewiesen. Die Be-
rechtigung hierfür besteht umso mehr, als nicht alle deutschen Staaten
von sich aus die Krüppelfürsorge gesetzlich geregelt haben. Auf diese
Weise ist eine dem Umfange nach gleichmäßige Bearbeitung dieses
Fürsorgezweiges im Reiche gewährleistet.
Eine nicht zu übersehende Änderung bringt aber 8§ 6 e der Reichs-
9rundssätze gegenüber dem g 6 der preußischen Ausführungsverord-
nung vom 17. April 1924. Während g 6 die Landesfürsorgeverbände
zur Erziehung und Erwerbsbefähigung der Krüppel usw. nur bei
Minderjährigen verpflichtet, macht § 6 e der Reichsgrundssätze in dieser
Beziehung bei Minder- und Volljährigen keinen Unterschied. Die
Folge davon wird eine Underung des § 6 Abs. 1 der preußischen Aus-
führungsverordnung sein müssen, die durch einen jetzt dem Landtag
vorliegenden Gesetzesentwurf bereits vorbereitet ist (Drucksachen des
Landtages, 1. Tagung, Nr. 925). Durch eine solche Änderung des
§ 6 a. a. O. wird die Verpflichtung der Landesfürsorgeverbände auf
die Erwerbsbefähigung auch der volljährigen Blinden, Taubsstummen
und Krüppel, soweit sie bereits aus sonstigen Gründen der Anftalts-
pflege bedürfen, ausgedehnt und eine Anstaltspflege nur aus Gründen
der Erwerbsbefähigung auch für volljährige Krüppel usw. begründet.
Die gezeigte Entwicklung der gesetzlichen Krüppelfürsorge dürfte
damit zu einem gewissen Abschlusse gekommen sein. Sie genügt den
Anforderungen, die man an eine neuzeitliche Krüppelfürsorge stellen
kann. Das sei mit Genugtuung festgestellt. Mit dieser gesetzlichen Grund-
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