Full text : Neuzeitliche Krüppelfürsorge

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 erster Linie der Arbeitstherapie Rechnung, eine Einstellung, die
besonders zu begrüßen ist und ein Novum darstellt gegenüber der
alten Armenfürssorge. Mit Recht heißt es in den Erläuterungen zu
§ 6 e der Reichsgrundsätze, wonach die Erwerbsbefähigung der
sunden. Taubstummen und Krüppel eine Pflichtaufgabe der Fürorge
 ist:
„Die Erfahrungen, besonders in der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge
 haben ergeben, daß es die wirksamste, würdigste
 und im Endergebnisse sparsamste Hilfe für derartige
Schwererwerbsbeschränkte ist, ihre Kräfte dem Wirtschaftsleben
 nutßbar zu machen. Die Fürsorge wird daher im Endergebnissse
 nicht verteuert, wenn sie verpflichtet wird, von
vornherein auch diese Erwerbsbefähigung in ihren Aufgabenkreis
 einzubeziehen.“
Die Grundlage für diese Arbeitsfürsorge gibt § 1 Ziffer a der
R.-V.-F., wonach die Fürsorge für Schwererwerbsbeschränkte und
Schwerbeschädigte eine öffentlich-rechtliche Fürsorgeaufgabe ist.
Der Wert der aufgeführten Bestimmungen leidet nicht darunter,
daß die preußische Krüppelgeseßzgebung sich in sinngemäß ähnlichen
Bahnen bewegt. Mit Nachdruck wird in den Reichsgrundsätzen auf die
Bedeutung nicht nur der somatischen und erziehlichen, sondern insbesondere
 der wirtschaftlichen, produktiven Fürsorge hingewiesen. Die Berechtigung
 hierfür besteht umso mehr, als nicht alle deutschen Staaten
von sich aus die Krüppelfürsorge gesetzlich geregelt haben. Auf diese
Weise ist eine dem Umfange nach gleichmäßige Bearbeitung dieses
Fürsorgezweiges im Reiche gewährleistet.
Eine nicht zu übersehende Änderung bringt aber 8§ 6 e der Reichs-9rundssätze
 gegenüber dem g 6 der preußischen Ausführungsverordnung
 vom 17. April 1924. Während g 6 die Landesfürsorgeverbände
zur Erziehung und Erwerbsbefähigung der Krüppel usw. nur bei
Minderjährigen verpflichtet, macht § 6 e der Reichsgrundssätze in dieser
Beziehung bei Minder- und Volljährigen keinen Unterschied. Die
Folge davon wird eine Underung des § 6 Abs. 1 der preußischen Ausführungsverordnung
 sein müssen, die durch einen jetzt dem Landtag
vorliegenden Gesetzesentwurf bereits vorbereitet ist (Drucksachen des
Landtages, 1. Tagung, Nr. 925). Durch eine solche Änderung des
§ 6 a. a. O. wird die Verpflichtung der Landesfürsorgeverbände auf
die Erwerbsbefähigung auch der volljährigen Blinden, Taubsstummen
und Krüppel, soweit sie bereits aus sonstigen Gründen der Anftaltspflege
 bedürfen, ausgedehnt und eine Anstaltspflege nur aus Gründen
der Erwerbsbefähigung auch für volljährige Krüppel usw. begründet.
Die gezeigte Entwicklung der gesetzlichen Krüppelfürsorge dürfte
damit zu einem gewissen Abschlusse gekommen sein. Sie genügt den
Anforderungen, die man an eine neuzeitliche Krüppelfürsorge stellen
kann. Das sei mit Genugtuung festgestellt. Mit dieser gesetzlichen Grund-J;


            
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