162 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates.
diese Momente können Staatsdomänen nicht als solche Einnahme
quellen betrachtet werden, welche der heutigen Staatswirtschaft:
notwendig oder nur wünschenswert wären; freilich lassen sie sich
auch nicht prinzipiell und kategorisch allgemein verurteilen. Vieles,
hängt von den speziellen Verhältnissen einzelner Staaten, von deren
wirtschaftlicher Entwicklungsstufe, vom politischen System usw. ab.
Dabei behauptet sich hier und dort bis in die jüngste Zeit die
Auffassung, daß das Einkommen des Staates in erster Reihe dem
Grundbesitz zu entnehmen ist. So beginnt das Vermögens- und
Einkommensteuergesetz des Kantons Zürich vom Jahre 1870 mit
den Worten: „Soferne der Ertrag der Staatsgüter zur Deckung
der Staatsausgaben nicht genügt“; in Graubünden heißt jener Teil
des Staatsbedürfnisses, welcher aus dem Ertrage der Staatsgüter
nicht gedeckt werden kann, bis auf unsere Zeit „Defizit“.
2. Die Anhänger der Auffassung, daß der Staat über Domänen
besitz verfüge, berufen sich namentlich auf folgendes: a) daß der
Staatshaushalt hierbei über eine mehr weniger beständige Rente
verfügt; b) daß der Staat teilnimmt an der mit der Zunahme der
Bevölkerung eintretenden Steigerung der Rente; c) daß damit eine
größere Mannigfaltigkeit der Staatseinnahmen eintritt, worin ge
wissermaßen eine Sicherung gegen große Schwankungen wurzelt;
d) daß der Steuerdruck geringer ist; e) die Domänen bilden bei.
Staatsaniehen ein willkommenes Pfand; f) die Domänen bieten Ge
legenheit zu wichtigen sozialpolitischen Maßnahmen, z. B. Durch
führung eines rationelleren Besitzsystems, Einführung des Farm
systems, Maßregeln, die gegenüber dem Sozialismus große Bedeutung
gewinnen können; g) die Regierung ist vom Willen des Parlaments,
unabhängiger. Dagegen kommen folgende Umstände in Betracht::
a) die Grundrente ist nicht immer sicherer, als die aus Kapital
fließende Rente, ja es können sogar große Schwankungen vor
kommen; b) an der steigenden Grundrente ist der Staat auch dann
beteiligt, wenn die Güter in Privatbesitz übergehen; c) als Reserve
kapital ist der Grundbesitz schwer zu verwerten; d) das Pfandrecht
spielt in der Gegenwart beim Staatskredit eine untergeordnete Rolle
und auch dies nur bei schwachem oder geschwächtem Staatskredit;
e) gerade die konstitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde
durch die Unabhängigkeit der Regierung vom Votum des Parla
mentes bedroht.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum min
desten folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volks
wirtschaft; in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug.