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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
Die drei übrigen Antworten haben jede ihre bedingte Gültigkeit. Aber da
es sich hier offenbar nur um die zwar schnelle, aber gleichmäßig und ungestört
verlaufende Entwicklung ein und derselben bürgerlichen Behörde handelt,
darf es als gesichert gelten: Jene erste bürgerliche Behörde, die
zleich nach der Neugründung der Stadt durch Heinrich den
Löwen vorhanden war, ist der unmittelbare Vorläufer des
Lübecker Rats, ist der Rat selbst in seiner Entstehung.
Für diese bürgerliche Behörde lassen sich noch einige charakteristische
Züge über das hinaus gewinnen, was sich aus den nur sehr knappen Worten
des herzoglichen Privilegs erschließen ließ. Allerdings nicht aus den Lübecker
Quellen des 12. Jahrhunderts unmittelbar; diese fließen eben äußerst spärlich.
Aber auf dem Wege einer vergleichenden Untersuchung.
Schon oben wurde darauf hingewiesen, wie ähnlich die Entwicklung war,
welche das städtische Verordnungsrecht in Lübeck und der zähringischen
Gründungsstadt Freiburg i. Br. genommen hat®). So alt wie die wissen-
schaftliche Untersuchung der älteren Lübecker Rechtsgeschichte sind andere.
vergleichende Hinweise auf die zähringische Gründungsstadt, und weitere
wurden erhoben bis zur jüngsten Literatur®), Hier sei ein neuer Hinweis
erlaubt. In Freiburg sehen wir den Rat unmittelbar aus jener Unternehmer-
gilde von 24 mercatores personati, Kaufherrn von Ruf, hervorgehen, mit
denen sich der zähringische Stadtherr in Verbindung gesetzt hatte, um die
Neugründung der Stadt vorzunehmen). „Wirtschaftlicher Zweck derselben
ist die Aufmachung und Errichtung eines Markts, im einzelnen insbesondere
die Erstellung der Gewerbelauben, bald auch die ersten Aufgaben
einer geordneten Marktpolizei. Es sind Unternehmer, die zugleich in ihre
eigene Tasche arbeiten und amtliche Aufgaben zu erfüllen haben“), Für die
Ausübung der ersten Anfänge der Marktpolizei in den Händen der ältesten
bürgerlichen Behörde in Lübeck ergab sich das Nötige bereits aus der
Interpretation des herzoglichen Privilegs. Aber auch dafür, daß diese Behörde
den Markt in Lübeck errichtete, d. h. die für den Verkauf und auch die An-
fertigung handwerksmäßig hergestellter Waren die auf dem Markt not-
wendigen Einrichtungen schuf (Buden, Schrangen, Tische, Verkaufsplätze
im Gewand- und Lohhaus), liegen bestimmte Anhaltspunkte vor. Zu Ende
des 13. Jahrhunderts, wo sich durch das erste erhaltene Oberstadtbuch die
geheimnisvollen Schleier lüften, die leider die älteste Geschichte der Stadt
verdunkeln, sind Gewandhaus, Lohhaus, Schrangen und ein Teil der Buden
in den Händen der Stadt; die größere Zahlder von den verschiedenen
Handwerkern zum Verkauf ihrer Gewerbeerzeugnisse benutzten
Buden auf dem Markt befindet sich, meist in ansehnlichen Kom-
dlexen, im Eigentum einer Reihe alter, dem Ratenahestehender
Familien, Die Bocholt, Bremen, Stalbuck, Bardewick, Campsor, Clendenst
und andere lassen sich als Eigentümer solcher Budengruppen. deren Zahl