Object: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
Die drei übrigen Antworten haben jede ihre bedingte Gültigkeit. Aber da 
es sich hier offenbar nur um die zwar schnelle, aber gleichmäßig und ungestört 
verlaufende Entwicklung ein und derselben bürgerlichen Behörde handelt, 
darf es als gesichert gelten: Jene erste bürgerliche Behörde, die 
zleich nach der Neugründung der Stadt durch Heinrich den 
Löwen vorhanden war, ist der unmittelbare Vorläufer des 
Lübecker Rats, ist der Rat selbst in seiner Entstehung. 
Für diese bürgerliche Behörde lassen sich noch einige charakteristische 
Züge über das hinaus gewinnen, was sich aus den nur sehr knappen Worten 
des herzoglichen Privilegs erschließen ließ. Allerdings nicht aus den Lübecker 
Quellen des 12. Jahrhunderts unmittelbar; diese fließen eben äußerst spärlich. 
Aber auf dem Wege einer vergleichenden Untersuchung. 
Schon oben wurde darauf hingewiesen, wie ähnlich die Entwicklung war, 
welche das städtische Verordnungsrecht in Lübeck und der zähringischen 
Gründungsstadt Freiburg i. Br. genommen hat®). So alt wie die wissen- 
schaftliche Untersuchung der älteren Lübecker Rechtsgeschichte sind andere. 
vergleichende Hinweise auf die zähringische Gründungsstadt, und weitere 
wurden erhoben bis zur jüngsten Literatur®), Hier sei ein neuer Hinweis 
erlaubt. In Freiburg sehen wir den Rat unmittelbar aus jener Unternehmer- 
gilde von 24 mercatores personati, Kaufherrn von Ruf, hervorgehen, mit 
denen sich der zähringische Stadtherr in Verbindung gesetzt hatte, um die 
Neugründung der Stadt vorzunehmen). „Wirtschaftlicher Zweck derselben 
ist die Aufmachung und Errichtung eines Markts, im einzelnen insbesondere 
die Erstellung der Gewerbelauben, bald auch die ersten Aufgaben 
einer geordneten Marktpolizei. Es sind Unternehmer, die zugleich in ihre 
eigene Tasche arbeiten und amtliche Aufgaben zu erfüllen haben“), Für die 
Ausübung der ersten Anfänge der Marktpolizei in den Händen der ältesten 
bürgerlichen Behörde in Lübeck ergab sich das Nötige bereits aus der 
Interpretation des herzoglichen Privilegs. Aber auch dafür, daß diese Behörde 
den Markt in Lübeck errichtete, d. h. die für den Verkauf und auch die An- 
fertigung handwerksmäßig hergestellter Waren die auf dem Markt not- 
wendigen Einrichtungen schuf (Buden, Schrangen, Tische, Verkaufsplätze 
im Gewand- und Lohhaus), liegen bestimmte Anhaltspunkte vor. Zu Ende 
des 13. Jahrhunderts, wo sich durch das erste erhaltene Oberstadtbuch die 
geheimnisvollen Schleier lüften, die leider die älteste Geschichte der Stadt 
verdunkeln, sind Gewandhaus, Lohhaus, Schrangen und ein Teil der Buden 
in den Händen der Stadt; die größere Zahlder von den verschiedenen 
Handwerkern zum Verkauf ihrer Gewerbeerzeugnisse benutzten 
Buden auf dem Markt befindet sich, meist in ansehnlichen Kom- 
dlexen, im Eigentum einer Reihe alter, dem Ratenahestehender 
Familien, Die Bocholt, Bremen, Stalbuck, Bardewick, Campsor, Clendenst 
und andere lassen sich als Eigentümer solcher Budengruppen. deren Zahl
	        
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