110 Dr. E, Wienbeck:
der Zwangsinnungen, die finanzielle Kraft der Handwerkskammern und
somit auch die Zahl und Wirtschaftskraft der Einzelbetriebe des Hand-
werks überall da zunehmen, wo sich die Großindustrie vermehrt.
Man findet ein besonders starkes Handwerk z. B, in Berlin, in den Berg-
werksbezirken von Oberschlesien, an der Ruhr usw. Neue Handwerks-
betriebe entstehen auch überall da, wo sich die Landwirtschaft
kräftig oder, wie in Siedlungsgebieten, neu entwickelt.
Die Schlußfolgerung aus diesen Tatsachen ist die, daß die volks-
wirtschaftliche Lehre vom Rückgang des Handwerks oder das politische
Schlagwort vom „Todeskampf des Handwerks‘ durchaus falsch sind.
Die heutige Volkswirtschaftslehre muß das Handwerk als einen not-
wendigen, wirtschaftlich ausreichend begründeten und sich nach Zahl
und Art ständig fortentwickelnden Berufsstand betrachten.
II, Organisation des Handwerks,
Das Handwerkergesetz vom 26. Juli 1897 (Titel VI der Reichs-
gewerbeordnung) bedeutete zunächst nur einen Versuch, Zahl, Art und
Entwicklungsfähigkeit des Handwerks gegenüber der herrschenden
volkswirtschaftlichen Lehre vom Verschwinden dieser Betriebsart fest-
zustellen, Die Ergebnisse dieses Versuchs sind in dem vorhergehenden
Abschnitt kurz dargestellt, Das Gesetz vom Jahre 1897 hat somit das
Verdienst, die volkswirtschaftliche Bedeutung des Handwerks bewiesen
und seine Fortentwicklung gefördert zu haben. Es ist dadurch weiter
klargestellt worden, daß gewerbliche Betriebsarten mittleren und
kleineren Umfangs nicht einfach dem Spiel der freien Kräfte überlassen
werden dürfen, sondern durch eine pflegliche Behandlung die pro-
duktive und steuerliche Kraft eines Staates erfreulich stärken können.
Insofern besitzen gesetzliche Organisations- und Erziehungsvorschriften
volkswirtschaftliche Bedeutung.
Das Gesetz vom Jahre 1897 schuf in Anlehnung an die Handels-
und Landwirtschaftskammer die Handwerkskammern und hielt da-
neben die älteren Gewerbekammern des Staates Sachsen und der
Hansestädte aufrecht, Es gibt heute 68 Handwerks- und Gewerbe-
kammern in Deutschland, die je ein bis zwei Regierungsbezirke preußi-
schen Umfangs oder einen Bundesstaat umfassen. Die Mitglieder der
Handwerkskammern werden von den Innungen und handwerklichen
Vereinigungen des Bezirks gewählt, Die Innungen zerfallen heute noch
in Zwangsinnungen, freie Innungen und gemischte Innungen. Die
Zwangs- und freien Innungen sind Vereinigungen gleicher oder ver-
wandter Handwerke, Die gemischten Innungen nehmen alle Hand-
werke auf, Diese letzte Innungsart verschwindet allmählich gegenüber
derstarken Entwicklung der Zwangsinnungen, denen