Gewerblicher Urheberschutz, 203
im engeren Sinne auch das Großgewerbe, nämlich die Industrie, den
Handel und die Landwirtschaft. In allen diesen Gebieten der Tätig-
keit des freien Unternehmers ist es notwendig, den unlauteren Wett-
bewerb, der so alt ist wie der Wettbewerb selbst, abzuwehren, und den
lauteren Wettbewerb, die Wurzel des wirtschaftlichen Fortschrittes,
anzuspornen,
Wenn auf einem völlig ausgebauten Gebiet des Gewerbes wesentliche
neue Ideengestaltungen nicht mehr auftauchen, ist es das Bestreben des
Unternehmers, die Einheitsform der betreffenden Ware möglichst
gut und billig zu verkörpern, Die Schulung des Personals, zweckmäßige
Organisation des Betriebs, geschickte Ausnutzung der Konjunkturen,
also Eigenschaften des gutgeleiteten Unternehmens, führen zu diesem
Ziel. Firma und Warenbezeichnung des leistungsfähigsten Unter-
nehmens verbinden sich dann im Gedächtnis der Käufer eng mit den im
übrigen schwer oder gar nicht von den Konkurrenzerzeugnissen zu
unterscheidenden Erzeugnissen. Hieraus entsteht das Bedürfnis nach
Schutz des Unternehmens selbst und seiner Warenbezeichnungen.
Neben der Zweckmäßigkeit der Form und der Güte des Materials
verlangt der Käufer auch eine geschmackvolle Ausführung eines
Gebrauchsgegenstandes. Dem trägt das Gewerbe Rechnung, indem es
mehr oder weniger als Kunstgewerbe ausgeübt wird. In dieser Eigen-
schaft benötigt das Gewerbe einen Schutz für die künstlerische Aus-
gestaltung von Gebrauchsgegenständen.
Neben dem Bedürfnis eines weitgehenden Schutzes von Erfindungen
muß auch dem Bedürfnis des Gewerbes nach einem weniger starken
Schutz für nicht so bedeutungsvolle Gebrauchsgegenstände, der aber
leichter zu erlangen ist, Rechnung getragen werden.
So sind, diesen mannigfaltigen Bedürfnissen des Gewerbes an-
gepaßt, die verschiedensten Typen des gewerblichen Rechtsschutzes
entstanden. Sondergesetze regeln das Patent-, Gebrauchsmuster-, Ge-
schmacksmuster- und Warenzeichenrecht. Auch dem Schutz gegen un-
lauteren Wettbewerb dient ein Sondergesetz. Die allgemeinen
bürgerlichen Rechtsnormen bringen wichtige Ergänzungen für dieses
Gebiet. Das Namens- und Firmenrecht ist schließlich im Bürgerlichen
Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch geregelt. Im folgenden soll eine
Einführung in die Hauptgedanken der gewerblichen Urheberschutz-
rechte gegeben werden.
L_ Patentrecht.
„Patente werden erteilt für neue Erfindun gen, welche eine
gewerbliche Verwertung gestatten“, lautet die wichtigste
Bestimmung des Patentgesetzes vom 7. April 1891, das an die Stelle des
ersten Reichs-Patentgesetzes vom 25, Mai 1877 getreten ist.