Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz, 203 
im engeren Sinne auch das Großgewerbe, nämlich die Industrie, den 
Handel und die Landwirtschaft. In allen diesen Gebieten der Tätig- 
keit des freien Unternehmers ist es notwendig, den unlauteren Wett- 
bewerb, der so alt ist wie der Wettbewerb selbst, abzuwehren, und den 
lauteren Wettbewerb, die Wurzel des wirtschaftlichen Fortschrittes, 
anzuspornen, 
Wenn auf einem völlig ausgebauten Gebiet des Gewerbes wesentliche 
neue Ideengestaltungen nicht mehr auftauchen, ist es das Bestreben des 
Unternehmers, die Einheitsform der betreffenden Ware möglichst 
gut und billig zu verkörpern, Die Schulung des Personals, zweckmäßige 
Organisation des Betriebs, geschickte Ausnutzung der Konjunkturen, 
also Eigenschaften des gutgeleiteten Unternehmens, führen zu diesem 
Ziel. Firma und Warenbezeichnung des leistungsfähigsten Unter- 
nehmens verbinden sich dann im Gedächtnis der Käufer eng mit den im 
übrigen schwer oder gar nicht von den Konkurrenzerzeugnissen zu 
unterscheidenden Erzeugnissen. Hieraus entsteht das Bedürfnis nach 
Schutz des Unternehmens selbst und seiner Warenbezeichnungen. 
Neben der Zweckmäßigkeit der Form und der Güte des Materials 
verlangt der Käufer auch eine geschmackvolle Ausführung eines 
Gebrauchsgegenstandes. Dem trägt das Gewerbe Rechnung, indem es 
mehr oder weniger als Kunstgewerbe ausgeübt wird. In dieser Eigen- 
schaft benötigt das Gewerbe einen Schutz für die künstlerische Aus- 
gestaltung von Gebrauchsgegenständen. 
Neben dem Bedürfnis eines weitgehenden Schutzes von Erfindungen 
muß auch dem Bedürfnis des Gewerbes nach einem weniger starken 
Schutz für nicht so bedeutungsvolle Gebrauchsgegenstände, der aber 
leichter zu erlangen ist, Rechnung getragen werden. 
So sind, diesen mannigfaltigen Bedürfnissen des Gewerbes an- 
gepaßt, die verschiedensten Typen des gewerblichen Rechtsschutzes 
entstanden. Sondergesetze regeln das Patent-, Gebrauchsmuster-, Ge- 
schmacksmuster- und Warenzeichenrecht. Auch dem Schutz gegen un- 
lauteren Wettbewerb dient ein Sondergesetz. Die allgemeinen 
bürgerlichen Rechtsnormen bringen wichtige Ergänzungen für dieses 
Gebiet. Das Namens- und Firmenrecht ist schließlich im Bürgerlichen 
Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch geregelt. Im folgenden soll eine 
Einführung in die Hauptgedanken der gewerblichen Urheberschutz- 
rechte gegeben werden. 
L_ Patentrecht. 
„Patente werden erteilt für neue Erfindun gen, welche eine 
gewerbliche Verwertung gestatten“, lautet die wichtigste 
Bestimmung des Patentgesetzes vom 7. April 1891, das an die Stelle des 
ersten Reichs-Patentgesetzes vom 25, Mai 1877 getreten ist.
	        
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