204 Geh, Regierungsrat Momber:
Eine Erfindung besteht in einer Gestaltung von Naturkräften,
und zwar entweder in der Gewinnung und Bearbeitung der Rohstoffe
der Natur oder in dem Freimachen und Umwandeln der Energien der
Natur, zum Zweck, eigenartige Wirkungen zu erzielen, ‚Es genügt nicht,
neue Stoffe, neue Energien, neue Eigenschaften der bekannten Natur-
gegebenheiten zu entdecken, sondern es muß die Erkenntnis hinzutreten,
daß das Neuentdeckte gewissen Zwecken dienstbar gemacht werden
kann, Die durch Patent schutzfähigen Erfindungen müssen auf tech-
nischem Gebiet liegen, wie der obige Hinweis auf die Ebene der Natur
erkennen läßt, sie dürfen nicht geistige Schöpfungen sein, die ihre Eigen-
art der Individualität des Urhebers verdanken, Ausgeschlossen vom
Patentschutz sind daher Regeln und Methoden für menschliche, körper-
liche und geistige Betätigung, Die eigenartige Wirkung der Erfindung
begründet ihre Patentfähigkeit, indem sie einen technischen Fortschritt
darstellt gegenüber dem Bekannten. Schließlich wird für den Begriff
der Erfindung eine schöpferische Idee, ein „Gedankenblitz‘ als wesent-
lich angesehen, so daß die übliche Leistung des Durchschnittsfach-
mannes nicht als erfinderische Tätigkeit gilt. Ausgeschlossen vom
Patentschutz sind Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder
guten Sitten zuwiderlaufen würde, Erfindungen von Nahrungs-, Genuß-
und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege
hergestellt sind, soweit die Erfindung nicht ein bestimmtes Verfahren zur
Herstellung der Gegenstände betreffen, Der Ausdruck „gewerbliche
Verwertung” des Gesetzes wird als „gewerblich anwendbar”
und nicht als „gewerbsmäßig verwertbar‘ ausgelegt.
Als ne u gilt dasjenige, was zur Zeit der Anmeldung der Erfindung
nicht in öffentlichen Druckschriften der letzten hundert Jahre bereits
derart beschrieben, oder im Inlande so offenkundig vorbenutzt ist, daß
danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint.
Den Anspruch auf die Erteilung des Patents hat
grundsätzlich derjenige, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe des
Patentgesetzes angemeldet hat. Dies wäre also der Erfindungs-
besitzer, der seinen Besitz als erster durch Anmeldung zum Patent
geltend macht, Falls die Erfindung vom Erfindungsbesitzer rechtmäßig
erworben wurde, hat der Erfinder kein Recht mehr auf das Patent, Das
deutsche Patentrecht ist ein Anmelderecht und kein Erfinderrecht.
Bei widerrechtlicher Entnahme der Erfindung kann der Er-
finder oder rechtmäßige Erfindungsbesitzer nach Bekanntmachung der
Anmeldung durch das Patentamt Einspruch erheben, die Erteilung des
Patents an den Anmelder verhindern und selbst das Patent erlangen.
In dem Maße, als die Kleinunternehmer den Großunternehmungen in
Gesellschaftsform weichen, steigt die Bedeutung der gesetzlichen Rege-