Gewerblicher Urheberschutz. 205
lung der Angestelltenerfindung. Es besteht die Absicht, sie
durch einen Abschnitt des Arbeitsgesetzes einheitlich zu regeln. In-
zwischen regeln Tarifverträge neben der Erfinderehre — dem Anspruch
des Angestellten-Erfinders gegenüber dem patentanmeldenden Arbeit-
gebers auf Nennung des Erfindernamens in der Patentschrift — auch
das Recht an der Erfindung und den Erfinderlohn. Es werden meistens
drei Fälle unterschieden, Erstens die Betriebserfindung, die
allmählich durch das Zusammenarbeiten mehrerer Angestellten unter
Benutzung der schon bei dem Unternehmen vorhandenen Vorarbeiten
und Erfahrungen gemacht werden, so daß eine Scheidung des Anteils
des Einzelnen wie des Unternehmens nicht möglich ist. Sie gehört un-
entgeltlich dem Unternehmer, Zweitens die Diensterfindundg, die
ein bestimmter Angestellter auf Grund eines besonderen Auftrages
oder innerhalb seines vertragsmäßigen Aufgabenkreises macht. Sie fällt
dem Unternehmer zu. Der Angestellte kann aber auf Grund besonderer
Abmachung außer der Erfinderehre eine angemessene Vergütung ver-
langen, Drittens die freie Erfindung des Angestellten, die außer-
halb seines Aufgabenkreises oder des Gebietes liegt, auf dem das Unter-
nehmen arbeitet, Sie gehört dem Angestellten zur freien Verfügung,
Außerhalb des Aufgabenkreises liegen im allgemeinen Erfindungen von
Angestellten in kaufmännischer, verwaltender oder untergeordneter
technischer Stellung,
Ist das Patent erteilt, so hat der Patentinhaber das Alleinrecht
zur gewerbsmäßigen Benutzung des Gegenstandes der Er-
findung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches. Er hat das Recht, alle
anderen von dieser Benutzung auszuschließen, also auf Unterlassung zu
klagen, Ferner hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Bereiche-
rung, Der wissentliche oder grob fahrlässige Verletzer des Patentrechts
ist dem Patentinhaber zur Entschädigung verpflichtet. Der Wissent-
lichkeit wird von der Spruchpraxis der dolus eventualis gleichgestellt,
d. h, der Fall, in dem der Verletzer die Möglichkeit eines Eingriffs in das
Patent erkannt, aber dennoch die verletzende Handlung gewollt hat. Die
Wissentlichkeit begründet auch noch den Antrag auf Geld- oder Ge-
fängnisstrafe, Schließlich ist die sogenannte Patentanmaßung, d.h. die
Erregung des Irrtums, daß ein Gegenstand patentiert sei, strafbar.
Ist das Patent auf einen Gegenstand erteilt, so schützt es den
Gegenstand unabhängig von seinem Herstellungsverfahren. Ist das
Patent auf ein Verfahren erteilt, so schützt es auch die durch das Ver-
fahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Für alle Klagen auf Grund einer Patentverletzun g sind die
ordentlichen Gerichte (Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht)
zuständig, Diese befinden darüber, welche Wirkung das vom Patentamt