Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz. 205 
lung der Angestelltenerfindung. Es besteht die Absicht, sie 
durch einen Abschnitt des Arbeitsgesetzes einheitlich zu regeln. In- 
zwischen regeln Tarifverträge neben der Erfinderehre — dem Anspruch 
des Angestellten-Erfinders gegenüber dem patentanmeldenden Arbeit- 
gebers auf Nennung des Erfindernamens in der Patentschrift — auch 
das Recht an der Erfindung und den Erfinderlohn. Es werden meistens 
drei Fälle unterschieden, Erstens die Betriebserfindung, die 
allmählich durch das Zusammenarbeiten mehrerer Angestellten unter 
Benutzung der schon bei dem Unternehmen vorhandenen Vorarbeiten 
und Erfahrungen gemacht werden, so daß eine Scheidung des Anteils 
des Einzelnen wie des Unternehmens nicht möglich ist. Sie gehört un- 
entgeltlich dem Unternehmer, Zweitens die Diensterfindundg, die 
ein bestimmter Angestellter auf Grund eines besonderen Auftrages 
oder innerhalb seines vertragsmäßigen Aufgabenkreises macht. Sie fällt 
dem Unternehmer zu. Der Angestellte kann aber auf Grund besonderer 
Abmachung außer der Erfinderehre eine angemessene Vergütung ver- 
langen, Drittens die freie Erfindung des Angestellten, die außer- 
halb seines Aufgabenkreises oder des Gebietes liegt, auf dem das Unter- 
nehmen arbeitet, Sie gehört dem Angestellten zur freien Verfügung, 
Außerhalb des Aufgabenkreises liegen im allgemeinen Erfindungen von 
Angestellten in kaufmännischer, verwaltender oder untergeordneter 
technischer Stellung, 
Ist das Patent erteilt, so hat der Patentinhaber das Alleinrecht 
zur gewerbsmäßigen Benutzung des Gegenstandes der Er- 
findung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches. Er hat das Recht, alle 
anderen von dieser Benutzung auszuschließen, also auf Unterlassung zu 
klagen, Ferner hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Bereiche- 
rung, Der wissentliche oder grob fahrlässige Verletzer des Patentrechts 
ist dem Patentinhaber zur Entschädigung verpflichtet. Der Wissent- 
lichkeit wird von der Spruchpraxis der dolus eventualis gleichgestellt, 
d. h, der Fall, in dem der Verletzer die Möglichkeit eines Eingriffs in das 
Patent erkannt, aber dennoch die verletzende Handlung gewollt hat. Die 
Wissentlichkeit begründet auch noch den Antrag auf Geld- oder Ge- 
fängnisstrafe, Schließlich ist die sogenannte Patentanmaßung, d.h. die 
Erregung des Irrtums, daß ein Gegenstand patentiert sei, strafbar. 
Ist das Patent auf einen Gegenstand erteilt, so schützt es den 
Gegenstand unabhängig von seinem Herstellungsverfahren. Ist das 
Patent auf ein Verfahren erteilt, so schützt es auch die durch das Ver- 
fahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. 
Für alle Klagen auf Grund einer Patentverletzun g sind die 
ordentlichen Gerichte (Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht) 
zuständig, Diese befinden darüber, welche Wirkung das vom Patentamt
	        
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