206 Geh. Regierungsrat Momber:
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erteilte Patent hat, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-
gerichts ist es Sache des Patentamts, in der Patentschrift den unmittel-
baren Gegenstand der Erfindung zu bezeichnen und darüber hinaus den
Schutzumfang, soweit tunlich, abzugrenzen. An diese Festsetzungen
ist der Verletzungsrichter gebunden. Bestehen aber Unklarheiten über
den Gegenstand der Erfindung oder über den Schutzbereich, so kann
der Patentinhaber im Zweifel den Schutz beanspruchen, der ihm nach
dem — mit Hilfe von Sachverständigen — durch das Gericht ermittelten
Stande der Technik gebührt. Da im Verletzungsprozeß in der Regel
gegenüber dem Erteilungsverfahren neue Umstände auftreten, so ist
dieser Zweifelsfall die Regel und daher der Ausfall des Prozesses
schwer vorauszusagen. Im allgemeinen pflegen die Gerichte Patente
weit auszulegen und Übereinstimmungen in wesentlichen Punkten trotz
sonstiger Abweichungen als Verletzungen anzusehen.
Ein wichtiger, durch die ordentlichen Gerichte zu entscheidender
Streitfall ist auch die Kollision zweier Patentrechte, die einmal bei
völliger oder teilweiser Gleichheit der Gegenstände eintreten kann,
oder, wenn diese verschieden sind, bei Benutzung der Gegenstände ein-
treten kann. Hier ist die Abhängigkeit des jüngeren vom älteren
Patent festzustellen. Der Inhaber des jüngeren Patents darf es sodann
ohne Einwilligung des Inhabers des älteren nicht benutzen.
Wenn jemand zur Zeit der Anmeldung eines Patents die Erfindung
im Inland in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforder-
lichen Veranstaltungen getroffen hatte, so wirkt das Patent nicht gegen
ihn, Sein Besitzstand ist durch das Vorbenutzungsrecht
geschützt, Er darf die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnutzen und darf
dieses Recht zusammen mit seinem Betriebe vererben oder ver-
äußern.
Das Recht aus der Anmeldung und das Recht aus dem Patent sind
Vermögensrechte und unterliegen im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter
Lebenden und von Todes wegen den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts. Beim Verkauf des Vollrechts haftet der Verkäufer, der Eigen-
art des Gegenstandes entsprechend, nur beschränkt, denn er kann Ab-
hängigkeiten, Vorbenutzungsrechte u, dgl. nicht übersehen. Häufig
wird nur das Recht auf Ausbeutung des Patents, und zwar als aus-
schließliche oder (örtlich oder zeitlich) beschränkte Lizenz über-
tragen, Diese Lizenzen haben im allgemeinen die quasi-dingliche Wir-
kung, so daß der Lizenznehmer Patentverletzungen selbständig ver-
folgen kann. Ein anderes Rechtsverhältnis ist die Erlaubnislizenz, nach
welcher der Patentinhaber dem Lizenznehmer vertraglich die Benutzung
der Erfindung erlaubt. Der Lizenznehmer hat sodann Dritten gegenüber