Full text: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz. 207 ' 
- gibliothek 
keine Rechte, Es besteht nur die obligatorische Beziehung %wischen N 
ihm und dem Patentinhaber, Die früher 15jährige Dauer des \Pätents SS 
wurde im Inflationsjahr 1923 aus fiskalischen Gründen auf 18 Jahrö&ger-Kie\* 
längert. Die jährlich zu entrichtenden Gebühren steigen zuers 
langsam, nachher — besonders in den drei letzten Jahren — schnell. 
Sie müssen als Steuern vom Ertrag des Patents angesehen werden, der 
bei wertvollen Patenten entsprechend der mit den Jahren zunehmenden 
Einführung steigt. Steigt der Ertrag nicht entsprechend den Gebühren, 
so wird der Patentinhaber durch Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr 
das Patent erlöschen lassen. Nun steht seine Benutzung dem Gewerbe 
offen und es ist möglich, daß durch den freien Wettbewerb anderer Er- 
finder auf den Gedankenbahnen des ehemaligen Patents neue Erfin- 
dungen entstehen, die als Patente die Feuerprobe der wirtschaftlichen 
Ausbeutung besser bestehen und neue Vermögenswerte der Industrie- 
wirtschaft darstellen. Wenn so auch der Erfinder bzw. Anmelder der 
älteren, nicht einträglichen Erfindung nicht den erhofften materiellen 
Lohn gefunden hat, so hat er doch durch die — als eine Gegenleistung 
für die Patenterteilung anzusehende — Preisgabe seines Geheimnisses 
— denn über jedes Patent wird eine überall käufliche Patentschrift her- 
ausgegeben — dem gewerblichen Fortschritt genützt. Er ist als „Lehrer 
der Nation‘ für die Offenbarung der Einfindung so lange privilegiert 
gewesen, als der Erfindungsgedanke brauchte, um Allgemeingut zu 
werden, 
Eine besondere Vergünstigung genießen diejenigen Erfindungen, die 
die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu- 
gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung 
bezwecken, Sie können auf Antrag als Zusatzpatente erteilt 
werden, und haben nur die Hälfte der im Gebührentarif vorgeschrie- 
benen Sätze zu entrichten, solange das Hauptpatent besteht. 
Es war oben schon erwähnt, daß bei nichtrechtzeitiger Gebühren- 
zahlung das Patent erlischt, Der Zeitablauf der längsten gesetzlichen 
Dauer hat dieselbe Wirkung. Schließlich hat auch die gegenüber dem 
Patentamt abgegebene Verzichterklärung das Erlöschen des Patents 
zur Folge, 
Eine auch in die Vergangenheit gerichtete Wirkung hat 
die auf Grund einer Nichtigkeitsklage vom Patentamt ausge- 
sprochene Nichtigkeitserklärung des Patents, Die 
Nichtigkeitsklage kann von jedermann jederzeit damit begründet 
werden, daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines 
früheren Anmelders sei. Nur längstens fünf Jahre nach der Bekannt- 
machung der Erteilung des Patents kann jedermann die Nichtigkeits- 
klage damit begründen, daß der Gegenstand des Patents nicht die
	        
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