Gewerblicher Urheberschutz. 207 '
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keine Rechte, Es besteht nur die obligatorische Beziehung %wischen N
ihm und dem Patentinhaber, Die früher 15jährige Dauer des \Pätents SS
wurde im Inflationsjahr 1923 aus fiskalischen Gründen auf 18 Jahrö&ger-Kie\*
längert. Die jährlich zu entrichtenden Gebühren steigen zuers
langsam, nachher — besonders in den drei letzten Jahren — schnell.
Sie müssen als Steuern vom Ertrag des Patents angesehen werden, der
bei wertvollen Patenten entsprechend der mit den Jahren zunehmenden
Einführung steigt. Steigt der Ertrag nicht entsprechend den Gebühren,
so wird der Patentinhaber durch Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr
das Patent erlöschen lassen. Nun steht seine Benutzung dem Gewerbe
offen und es ist möglich, daß durch den freien Wettbewerb anderer Er-
finder auf den Gedankenbahnen des ehemaligen Patents neue Erfin-
dungen entstehen, die als Patente die Feuerprobe der wirtschaftlichen
Ausbeutung besser bestehen und neue Vermögenswerte der Industrie-
wirtschaft darstellen. Wenn so auch der Erfinder bzw. Anmelder der
älteren, nicht einträglichen Erfindung nicht den erhofften materiellen
Lohn gefunden hat, so hat er doch durch die — als eine Gegenleistung
für die Patenterteilung anzusehende — Preisgabe seines Geheimnisses
— denn über jedes Patent wird eine überall käufliche Patentschrift her-
ausgegeben — dem gewerblichen Fortschritt genützt. Er ist als „Lehrer
der Nation‘ für die Offenbarung der Einfindung so lange privilegiert
gewesen, als der Erfindungsgedanke brauchte, um Allgemeingut zu
werden,
Eine besondere Vergünstigung genießen diejenigen Erfindungen, die
die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu-
gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung
bezwecken, Sie können auf Antrag als Zusatzpatente erteilt
werden, und haben nur die Hälfte der im Gebührentarif vorgeschrie-
benen Sätze zu entrichten, solange das Hauptpatent besteht.
Es war oben schon erwähnt, daß bei nichtrechtzeitiger Gebühren-
zahlung das Patent erlischt, Der Zeitablauf der längsten gesetzlichen
Dauer hat dieselbe Wirkung. Schließlich hat auch die gegenüber dem
Patentamt abgegebene Verzichterklärung das Erlöschen des Patents
zur Folge,
Eine auch in die Vergangenheit gerichtete Wirkung hat
die auf Grund einer Nichtigkeitsklage vom Patentamt ausge-
sprochene Nichtigkeitserklärung des Patents, Die
Nichtigkeitsklage kann von jedermann jederzeit damit begründet
werden, daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines
früheren Anmelders sei. Nur längstens fünf Jahre nach der Bekannt-
machung der Erteilung des Patents kann jedermann die Nichtigkeits-
klage damit begründen, daß der Gegenstand des Patents nicht die