208 Geh. Regierungsrat Momber:
gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit, Erfindungseigenschaft,
gewerblichen Verwertbarkeit usw. besitze, die am Anfang dieses
Kapitels zusammengestellt sind. War die patentierte Erfindung dem Er-
finder oder rechtmäßigen Erfindungsbesitzer widerrechtlich entnommen
— in welchem Falle der Verletzte schon im Erteilungsverfahren zum
Einspruch gegen die Patenterteilung berechtigt war — so kann der Ver-
letzte nach Erteilung des Patents aus demselben Grunde die Nichtig-
keitsklage erheben.
Die Vernichtung des Patents hat insofern rückwirkende Kralt, als
Patentverletzungen ihren Charakter als solche verlieren, Verein-
barungen auf Grund des Patentrechts angefochten werden können,
Restitutionsklagen gegen rechtskräftige Zivilurteile erhoben, Wieder-
aufnahme des durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen. Straf-
verfahrens beantragt werden kann. Nichtrückwirkend ist die Vernich-
tung insofern, als die Tatsache des zeitweiligen Bestehens des Patents mit
etwaiger Verwendung desselben bestehen bleibt. Lizenzverträge endigen
daher im allgemeinen erst im Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung.,
Treffen die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage nur gegen Teile
des Patents zu, so erfolgt nur eine teilweise Nichtigkeitserklärung, d. h.
eine Beschränkung des Patents,
Wenn einem inländischen Patentinhaber eine angemessene Ver-
gütung und Sicherheitsleistung für die Erlaubnis zur Benutzung der Er-
findung von einem anderen angeboten wird, so wird er diese Er-
laubnis in Form einer Lizenz erteilen. Das gewerbliche Leben Deutsch-
lands wird dadurch bereichert, Anders liegt es aber für einen aus-
ländischen Patentinhaber, Für ihn kann die Herstellung des Erzeug-
nisses in seinem Land und der Import nach Deutschland aus Gründen
der Rohstoffpreise, Löhne, Exportprämien, Zölle, Steuern u. dgl. vorteil-
hafter sein als die Zulassung des Wettbewerbs von Lizenznehmern in
Deutschland. Das deutsche Gewerbe würde dadurch geschädigt werden,
Dieser Möglichkeit trägt das Patentgesetz durch die Bestimmung Rech-
nung, daß, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, auf Antrag unter an-
gemessenen Bedingungen eine Zwangslizenz zugesprochen werden
kann,
Falls nicht Staatsverträge entgegenstehen (was für Italien, Schweiz
und die Vereinigten Staaten von Amerika zutrifft), kann auch ein
Patent zurückgenommen werden, wenn die Erfindung aus-
schließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reiches aus-
geführt wird.
Die Erteilung einer Zwangslizenz und die Zurücknahme des Patents
können erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Bekanntmachung
der Patenterteilung ausgesprochen werden.
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