Full text: Die deutsche Wirtschaft

230 Oberbürgermeister Mitzlaff: 
den Rahmen der allgemeinen Verwaltungspolitik der Kommunen ein- 
zufügen und zugleich neben dem rein geschäftlichen Gesichtspunkte 
auch die finanziellen, kulturellen oder sozialen Gesichtspunkte, die für 
den einzelnen Betrieb nach dem Willen der Kommune von Bedeutung 
sein sollen, zur Geltung zu bringen. 
Von den vier Formen, wie bei kommunalen Werken — im Gegen- 
satz zu den lediglich auf der Grundlage eines Konzessions- 
vertrages arbeitenden, rein privaten Werken — die Betriebsführung 
gestaltet werden kann: 
gewöhnlicher Regiebetrieb, 
verbesserter Regiebetrieb, 
rein kommunale Gesellschaft, 
gemischtwirtschaftliche Gesellschaft, 
können nach alledem die verbesserte Regie und die rein 
kommunale Gesellschaft vor der gewöhnlichen Regie und der 
gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft den Vorrang beanspruchen. Sie 
werden sich, wie ich nicht zweifle, mehr und mehr durchsetzen. Welcher 
von beiden Formen der Vorzug zu geben ist, kann zweifelhaft sein, sie 
sind m, E. ziemlich gleichwertig, Die verbesserte Regie hat gegenüber 
der kommunalen Gesellschaft den Mangel, daß die geschaffene interne 
Organisation durch die städtischen Körperschaften jederzeit wieder ab- 
geändert werden kann und die Werkverwaltung daher bei ihren Dis- 
positionen nicht sicher ist, ob ihren auf lange Sicht angelegten Maß- 
nahmen nicht unversehens die Unterlage weggezogen wird. Für die 
zahlreichen Fälle, in denen ein Unternehmen sich über mehrere Ge- 
meinden ausdehnt, kann natürlich nur die Gesellschaftsform in Frage 
kommen, Der „gemischtwirtschaftlichen‘ Gesellschaft soll im übrigen 
damit die Existenzberechtigung nicht glatt abgesprochen werden, im 
Einzelfalle können besondere Gründe vorliegen, die von selbst zu dieser 
Form führen, z, B. wenn aus einem kommunalen und einem privaten 
Werke durch Zusammenschluß eine neue Gesellschaft gebildet werden 
soll, oder wenn — wie bei manchen überlokalen Werken — die große 
Industrie neben den Kommunen besonders interessiert ist. Solche Fälle 
werden aber als Ausnahmefälle angesehen werden müssen. 
Die Art der Verwaltungsführung. 
Durch die ganzen bisherigen Darlegungen geht als Grundgedanke, 
daß für die städtischen gewerblichen Betriebe — Gas-, Wasser- und 
Klektrizitätswerke und Straßenbahnen u. ä. — privatwirtschaftliche 
Auffassungen und Methoden in starkem Maße Beachtung verdienen. Es 
wäre aber falsch, dies so aufzufassen, daß die städtischen Betriebe etwa
	        
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