Full text : Die deutsche Wirtschaft

230 Oberbürgermeister Mitzlaff:
den Rahmen der allgemeinen Verwaltungspolitik der Kommunen einzufügen
 und zugleich neben dem rein geschäftlichen Gesichtspunkte
auch die finanziellen, kulturellen oder sozialen Gesichtspunkte, die für
den einzelnen Betrieb nach dem Willen der Kommune von Bedeutung
sein sollen, zur Geltung zu bringen.
Von den vier Formen, wie bei kommunalen Werken — im Gegensatz
 zu den lediglich auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages
 arbeitenden, rein privaten Werken — die Betriebsführung
gestaltet werden kann:
gewöhnlicher Regiebetrieb,
verbesserter Regiebetrieb,
rein kommunale Gesellschaft,
gemischtwirtschaftliche Gesellschaft,
können nach alledem die verbesserte Regie und die rein
kommunale Gesellschaft vor der gewöhnlichen Regie und der
gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft den Vorrang beanspruchen. Sie
werden sich, wie ich nicht zweifle, mehr und mehr durchsetzen. Welcher
von beiden Formen der Vorzug zu geben ist, kann zweifelhaft sein, sie
sind m, E. ziemlich gleichwertig, Die verbesserte Regie hat gegenüber
der kommunalen Gesellschaft den Mangel, daß die geschaffene interne
Organisation durch die städtischen Körperschaften jederzeit wieder abgeändert
 werden kann und die Werkverwaltung daher bei ihren Dispositionen
 nicht sicher ist, ob ihren auf lange Sicht angelegten Maßnahmen
 nicht unversehens die Unterlage weggezogen wird. Für die
zahlreichen Fälle, in denen ein Unternehmen sich über mehrere Gemeinden
 ausdehnt, kann natürlich nur die Gesellschaftsform in Frage
kommen, Der „gemischtwirtschaftlichen‘ Gesellschaft soll im übrigen
damit die Existenzberechtigung nicht glatt abgesprochen werden, im
Einzelfalle können besondere Gründe vorliegen, die von selbst zu dieser
Form führen, z, B. wenn aus einem kommunalen und einem privaten
Werke durch Zusammenschluß eine neue Gesellschaft gebildet werden
soll, oder wenn — wie bei manchen überlokalen Werken — die große
Industrie neben den Kommunen besonders interessiert ist. Solche Fälle
werden aber als Ausnahmefälle angesehen werden müssen.
Die Art der Verwaltungsführung.
Durch die ganzen bisherigen Darlegungen geht als Grundgedanke,
daß für die städtischen gewerblichen Betriebe — Gas-, Wasser- und
Klektrizitätswerke und Straßenbahnen u. ä. — privatwirtschaftliche
Auffassungen und Methoden in starkem Maße Beachtung verdienen. Es
wäre aber falsch, dies so aufzufassen, daß die städtischen Betriebe etwa
            
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