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richters liege im Interesse der Sache. Es sei wünschenswert,
daß, wenn ein Vorkaufsrecht bestehe und dem Grundbuch-
richter bekannt sei, nicht erst die Eintragung erfolge und
hinterher wieder die Rückauflassung vorgenommen werde,
jondern daß einstweilen die Eintragung unterbleibe.
Das zweiundzwanzig ste Kommissions-
mitglied machte darauf aufmerksam, daß der Abs. 3 nur
begründet gewesen wäre, wenn der § 12 der Regierungs-
vorlage Gesetz geworden wäre. Hier zeige sich, daß es nicht
angängig sei, etwas auf eine andere Provinz zu erstrecken,
nur um das Odium der Ausnahmebestimmung zu ver-
meiden. Der Grundbuchrichter könne nicht wissen, ob für
das Grundstück von 5 ha ein Vorkaufsrecht bestehe. Es
gebe Güter, die sich auf 20 Grundbuchblättern befänden, und
zudem in so vielen verschiedenen Gemeinden gelegen seien.
Wenn der Grundbuchrichter nur mit einem Grundbuchblatt
zu tun habe, sei das theoretisch alles denkbar. Aber hiernach
würde der Grundbuchrichter bei jeder Auflassung gezwungen
werden, zu addieren. Die Regierungsvorlage sei darin
konsequent gewesen, weil sie die Verhältnisse berücksichtigt
habe, die für die verschiedenen Provinzen hinsichtlich des
Grundbuchs beständen. Nach den Beschlüssen zu § 12 sei
die Vorschrift des § 15 aber nicht mehr durchführbar.
Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
sterium s erwiderte, die vorgetragenen Bedenken er-
ledigten sich durch die Fassung der Regierungsvorlage. Es
sei ausdrücklich zur Voraussetßzung gemacht, daß dem Grund-
buchrichter bekannt sei, daß ein Vorkaufsrecht bestehe. Wenn
§ ihm nicht bekannt sei, trete die Vorschrift eben nicht in
raft.
Einer der Vorredner wandte gegen den Abs. 3
noch ein, der Grundbuchrichter könne sich über das Vor-
liegen der Voraussetzung des Vorkaufsrechts auch täuschen
und dann regreßpflichtig gemacht werden.
Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
steri ums bemerkte, der Abs. 2 werde anscheinend nicht
beanstandet. Danach könnten Fälle vorkommen, in denen
der Grundbuchrichter über das Bestehen des Vorkaufsrechts
so genau unterrichtet sei, daß er sogar die Mitteilung an die
Beteiligten mache. Dann bestehe doch kein Bedenken da-
gegen, die Eintragung erst erfolgen zu lassen, wenn die
Frage erledigt sei. Der Grundbuchrichter werde natürlich
von der Befugnis des Abs. 3 nur dann Gebrauch machen,
wenn die Sache zweifelsfrei sei.
Das fünft e Mitglied machte noch auf die Fassung
„kann“ aufmerksam: das Grundbuchamt kann die Ein-
tragung ausseßen, braucht es aber nicht zu tun. Ein
Irrtum des Grundbuchrichters werde nur nach der Richtung
vorkommen können, daß er eine Besitung für zu klein
halte, nämlich wenn sie über verschiedene Grundbuchblätter
verteilt sei und er sie nicht als zusammengehörig erkenne.
In diesem Falle habe er ja aber ke ine Mitteilung zu
machen, die vorgeschlagene Regelung des §$ 15 bedeute für
ihn also keine Gefahr.
Von mehreren Seiten wurde noch einmal vor
dem Abs. 3 gewarnt. Man könne es den Grundbuchrichtern
nicht verdenken, wenn sie die Entscheidung möglichst lange
hinausziehen würden. Eine solche Verzögerung wäre aber
für den gesamten Grundstücksverkehr nicht wünschenswert.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts werde in sehr vielen
Fällen etwas Odioses haben, und es liege im öffentlichen
Interessse, daß die Gerichte damit so wenig wie möglich
zu tun hätten.
Der,. Unterstaatssekretär. des. JZJustiz-
ministeriums erklärte, der Schwebezustand könne nur
ganz kurz sein, da die Frist für die Ausübung des Vor-
kaufsrechts zwei oder vier Wochen sei. Die Prüfung der
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