20. Titel: Schuldverfpreden, Schuldanerkenntnis. 8 781, . 1463
. Diele Formborfchrift it nur eine fubfidiäre, d.h. foweit das Gefeß im Einzel
falle für die Begründung des Schuldverhältnifies, deffen Beiteben anerkannt wird,
äne andere Zorm beftimmt, bedarf der AnerkenmungsSvertrag Ddiefer dom (Sag 2);
vgl. 3. DB. SS311, 313, 518. Sm SE zum Schhuldbverfprecdhen it zu beachten,
daß 8 780 von einer andern Form für das Schuldverfprechen jelbft {pricht, mährend in
5 781 die andere Form auf die Begründung des anerfannten Schuldverhältnifies abgeftellt
wird; eit fachlicher Unterfchied ergibt fih dadurch aber nicht, vol. KOR.-Komm. .Bem. 4,
!; übrigens auch Bem. IV, 2, c, 8 zu 8 780 wegen der Schenkung. N
Die Angnahmen find bier die gleichen wie beim Schuldverfprechen, nämlich:
w) Wird ein Schuldanerkenntni8 auf @rund einer Nörecdhnung oder im Wege
des Bergleichs erteilt, fo ift die Beobachtung der in $ 781 vorgefdhriebenen
Horm nicht erforderlich (8 789). ,
») Sür das HandelSredhtlicdhe AÄnerkenntnis gilt Sormfireiheit, f. 8 350
aber auch $ 351 SO.
Herner ift hier zu beachten :
e) SE jog. negativen Schuldanerkenntnisvertrag8 f. unten
em. .
1) Die Schriftform der AUnerkenntniserfärung wird erfeßt durch die Erklärung
zum Beugenbernehmungsprotofoll des Ronkursricdhter8 f. die bei War-
neyer zu S$ 781 Bb. 1 Mr. 2 angegebene Entfcheidung). nn
Aıralog wie im Falle des S 780 bedarf Hbrigenz nur die einfeitige Aner-
fennungserflärung des Schulduers als folche der {christlichen Form; nicht dagegen
die (ausdritckliche oder Ttilljehweigendo) Annahme des anderen SLeiles, Die Annahme
wird regelmäßig erfüllt durch Entgegennahme der Anerfenntnisurkunde (vgl. hiezu
auch Bem, 1, 1, a zu $ 780), (Schriftlidhen Aufzeichnungen des Schuldners, die fig in
defjen Wefiß befinden und offenbar nur zur Unterftüßung jeines GedächtnifieS dienen
follen, fan daher regelmäßig die RAraft von Ddispofitiven Anerkenntnisurkunden nicht
jugefprochen werden, vgl. Klingmüller a. a. DO. S. 108)
| Wird eine formnichtig S 125) eingegangene Schuld fchriftlich anerkannt, fo ift
das AÜnerfenntui8 gültig, wenn für Eingehung der Urverbflihtung ebenfall8 nur einfache
ESchriftlichteit vorgefchrieben ift, dagegen nichtig, wenn für Eingehung der Urverpflichtung
mebr als Schriftlichkeit, inSbef. gerichtliche oder notarielle Beurkundung borgefchrieben iit.
Meichel, Archiv f. d. ziwvilijt. Praris Bd. 104 S. 7. .
Ueber die Frage, ob aus einent formlos erklärten Schuldanerkenntnis dann ein
vecht&giltiger felbitändiger Unfpruch entfpringe, wenn vor der Entftehung der Schuld
TOriftlich Sormlofigkeit der Anerfennungserflärung vereinbart worden ft, val. Spieß,
Bentral-Bl. Bd. 9 S, 21, aber auch Kotef edenda S. 398.
JE. Das Schuldanerkenntni8 ift, wie das Schuldverfprechen ({. Borbem. VIN,
Bem, IN zu S 780), ein einfeitiger Vertrag. ;
1, Zu beachten bleibt, daß das Anerkenntnis inı Sinne des S 781 immer einen
Vertrag mit dem Öläubiger rechtlich bilden muß. Das einfeitige Ünerkenntnis des
Schuldner8 erzeugt re feine rechtliche Verbindlichkeit, wenn e3 auch als Beweismittel
für das Beftehen eines Schuldberhältnilfes (oder als Unterbrechung der Verjährung 8 208)
in Betracht kommen fann. Val. RKOE. Jur. Wicdr. 1907 S, 709, Gruchot, Beitr. Bd. 52
S. 1003 und Vordem. VI. .
3. Das Anerkenntni8 kann fih im Grundfaß auf alle NechtSverhältniffe beziehen,
auch auf andere a8 obligatorifiche Verhältnifie (aus der bisherigen Praxis vol. z. B.
Seuff. Arch. Bd, 47 Nr. 27, Zeftitellung deutfchrechtlicher Reallaften durch Anerfennungs-
verträge). YUlein einem Änerfenntni8 über ein Rechtsverhältnis nicht obligatorifcher
Natır kann nicht allgemein die Wirkung beigelegt werden, daß eS das Traglidhe Rechts
verhältnis felbft zur Entitehung bringe. €8 bleibt vielmehr aus den einzelnen Teilen
des BGB. zu entnehmen, welche Wirkung einem derartigen Anerfenntniffe zufomumt, und
in8befondere, welche echtsverbältnilfe in ibrem Beftand oder Nichtbeftand der Wrivat-
Dispofjition der Varteien, alfo aud) einem Ynerfennungsvertrag entzogen find, fowie
36 und weldhe formalen Erfordernifje neben der Willenserklärung der Barteien zuni
5wede der Entftehung beftimmter Rechtsverhältniffe zu erfüllen find MM. II, 687). Eo
Can 3. GB. eine Orunddienftbarkeit nicht entftehen durch blues Anerkenntni8 im Sinne
de8 S 781, 1. 8 873; ebenfo_ift ferner beifpielSweife die Anerkennung des nicht einge:
tragenen Eigentümers von Seite des Bucheigentümer8 ohne entfprechende Berichtigung
68 @rundbuchs rechtlich belanglos.
3. Ueber die Frage der Zuläjffigkeit einer Bedingung und Befriftung vgl.
Bem. HN, c und d zu $ 780.
„ 4. Bon mancher Seite wird auch eine ED a bie fih nur auf gewiffe
Miängel erfiredt 3. DB. der Form, der Beweisbarkeit) hieher bezogen. Man wird hier