Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

20. Titel: Schuldver[preden. Schuldanerfenntniz, 88 781, 782, 1465

5. Die Einrede des nicht erfüllten Bertrag3 wird einem Schuldaner-‚enntniffe
 gegenüber nicht ftatthaft erfdheinen, da ja das Wnerkenntnis für die Regel einen
Berzicht auf Einreden in Hch {Oließt. Hat KO alfo z.B. der Anerkennende vorbehalten,
daß der andere Teil gleichlam al8 Entgelt für das Wnerkenntnis noch gewiffe Kontraktlie
 Seiftungen mache, fo kann Beklagter die8 einredeweife nicht geltend machen, i{t vielehr
 auf den Weg befonderer Klage vderwiefen, vgl. Seuff. Arch. Bd. 45 Ir. 89.
_. V. Die Wirkungen der Anerkennung befhränken fich nicht auf die Beteiligten.
Sie wirkt für die Zukunft gegen Dritte in gleicher Weife, wie ein unmittelbar auf
Derftellung bes anerkannten ZultandesS gerichtetes Rechtsverhältnis. ,
a) Beitehende (auch bedingte) Rechte Dritter bleiben ıumberührt, aber, foweit
die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander für fünftige Recht3-verhältniffe
 Dritter von Bedeutung find, müffen die Dritten fie fo hinnehmen,
Du {ih durch die Anerkennung geftaltet Haben; val. Jacubeziy, Bem.
S, .
Sit jedoch für die rechtlidhen Beziehungen der hei der Anerkennung Beteiligten
zueinander daS betreffende, mitanerkfannte Rechtsverhältnis nur mittelbar
 von Einfluß 3. B. das gefeblidhe CErhrecht eine vermeintlichen Vers
wandten des Erhlaffer8 wird von einem Nachlaßichuldrer anerkannt), 10
fann die Unerfennung über den Rahmen der beftehenden rechtlichen Beziebungen
 der Beteiligten nicht hinauSmirken und geht auch regelmäßig
die AWblicht der Beteiligten nıcht weiter. ,
| Soll anderfeit® aber abfichtlich eine über die gegenwärtigen Beziehungen
der Beteiligten Hinanuswirkende SFeftftellung getroffen werden, {0
mird dem Bertrage, foweit er fich in diefer Beziehung hinauserftredt, mangels
ner befonderen Borfchrift nur obligatorijhe Wirkung zukommen. E83 beftebt
ud) Fein zureidhender rund, der Vertragsfreiheit eine weitere Geftaltungsiraft
 für die Zukunft einzuräumen (FJacubeziky a. a. O.).
Ueber die Wirkung eines Anerfenntnifies für den Bürgen f. S 767 und
Bent. 4 hiezu.
VI. Cine Unterart der Anerkennung bildet der fog. Wbrechnungs: oder BerednungsSbertrag.
 Gierüber Nühere8 in Bem. I, 2 zu 8 782.
VIL Ueber den fog. negativen Schuldanerfkennungsvertrag, d. b. den Vertrag,
durch den der Gläubiger anerkennt, daß das Schuldverhältni8$ nicht beftehe, ). S 397
Ab]. 2. Diefer Vertrag ift Form1o08.
VIA. Ueber Beitätigung eines nicdhtigen oder anfedhthbaren Rechts»
ge[häfts bal. SS 141, 144 mit Bem., fowie auch Bem. II oben a. E.
IX. Wegen der abftrakten Verpflidhtungskraft des AnweifungSakzepts
1, $ 784 mit Dem.
. X. Ein befonderes Kapitel, daZ jedoch zunächft in den Mahmen des pr
fällt, bildet das geridhtlide Anerkenntnis (S 397 3PO.). Strittig ilt dejjen rechtliche
Natur, womit insbefondere die Streitfrage zujammenhängt, ob jenes Ünerfenntnis nach
den Orundjägen des bürgerl. Rechte8 anfechtbar it oder nicht (für erftere8 NO. in
Sur. Wichr. 1887 S. 134, 1897 S. 631, Gaupp-Stein Bem. IM zu $ 307 ZRO., Beterfen-Anger
 Anm. 3 zu S 306 ZBO, und Struckmann-Koch zu SS 306, 307 ZPO. Anm. 1,
kn King Mer a. a. ©. S. 100. Val. zum Ganzen Klingmüller S. 91 ff. und
Dealer a. a. OD.

2)

S 782.
Wird ein Schuldverfprechen oder ein Schuldanerfenntniz auf Grund einer
Mbrechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, {o ft die Beobachtung der in
den 88 780, 781 vorgefdhriebenen {Oriftlichen Form nicht erforderlich.
%. Il, 721; IL, 768.
4. Sowohl das Schuldveriprechen nach S 780, al8 aud das Schuldanerfenntnis
nach S 781 find frei von der in jenen Maragraphen verlangten Schriftfornt, wenn fie
auf Grund einer Abrechnung oder im Wege eines Bergleidhs erfolgen.
Man erwog, die Schriftform erfcheine hier entbehrlich, weil Uhrednung und VBer-Ne
 mit voller Sicherheit erfehen Iajfen, daß eine bindende Zeftlegung gewollt fei und
die Schriftlichfeit in diefen Fällen den Gewohnheiten des Verkehr8 ferne liege. Beim
Vergleich ift ohnedies nach S 779 der yrinzipielle Standpunkt des Gefeges, mündlich
xbgefdloffene Bergleiche anzuerkennen, und BENeNt daher fein Anlaß, für Anerfenntniffe
»iva eine Ausnahme einzuführen. Ueber eine erfolate Abrechnung pflegt zwar im Ber:
            
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