Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Budapest hatte, auf Vorschlag des ungarischen Jinanzministers auf 5 Jahre 
ernannt. Der Gouverneur übte im Namen des Generalrates die permanente 
Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbe 
triebs der Bank aus. 
Der Generalrat war nach Maßgabe der Statuten zu allen Verfügungen 
berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen ausschließlich 
vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung des Vermögens 
und den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte die allgemeinen Ge 
schäftsgrundsätze und setzte auch den Diskont- und Lombardzinsfuß fest. Aus 
seiner Mitte heraus wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäfts 
jahres ein Exekutivkomitee, das die genaue Befolgung der Bestim 
mungen über Notenemission zu überwachen, in dringenden Fällen aber die er 
forderlichen unaufschiebbaren Verfügungen zu treffen hatte. Ausführendes Or 
gan der Beschlüsse des Generalrates war der Generalsekretär, der „als 
oberster Beamter der Bank die Oberleitung sämtlicher Geschäfte führte". 
Außer den Geschäften, die auch die Deutsche Reichsbank betreiben darf — 
Diskont- und Lombardgeschäfte, Annahme von Depositen- und Girogeldern, 
Ankauf und Verkauf von gemünztem und ungemünztem Gold und Silber, kom 
missionsweise Besorgung von Effekten usw. —, hatte die Bank weiter das Recht, 
durch ihre „Hypothekarkredit-Abteilung" Hypothekendarlehen in 
Pfandbriefen zu gewähren. 
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Ba n k n o t e n mußte mindestens zu 40 °/o 
durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder ungarischer Prägung nach 
seinem Nennwerte oder durch inländische Handelsgoldmünzcn oder ausländische 
Goldmünzen oder Gold in Barren, der Rest des Notenumlaufs, zuzüglich aller 
sofort fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein. 
Sogleich nach Kriegsausbruch erfolgte die Suspendierung der 
B a n k a k t e. Der Regierung war die Ermächtigung erteilt worden, außer 
ordentliche Maßnahmen vorzunehmen. Wochenausweise wurden seit dem 
23. Juli 1814 nicht mehr veröffentlicht, Jahresberichte nicht mehr erstattet; 
einzig und allein die Reingcwinnziffer und die Verteilung des Reingewinns 
wurde der Öffentlichkeit bekanntgegeben. So war allen möglichen Gerüchten Tür 
und Tor geöffnet. 
Schließlich entschloß man sich, die Veröffentlichung von Ausweisen wieder auf 
zunehmen; nach 401/2 Monaten Pause erschien am 7. Dezember 1917 ein Aus 
weis, der naturgemäß einen stark angespannten Status zeigte. Die Notensteuer 
war, wie in Deutschland, sofort in Wegfall gekommen, wurde aber seit dem 
1. Dezemberausweis 1919 wieder erhoben. In noch höherem Maße als die 
Deutsche Reichsbank hatte das Institut den Krieg finanziert, was in der gi 
gantischen Ziffer des sehr schlecht gedeckten Notenumlaufs zum Ausdruck kam. 
Am 31. Dezember 1919 war das Privilegium abgelaufen. Die 
Zwciganstalten in der Tschechoslowakei und in Polen wurden von den
	        
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