Die Gesundung der Währung in Deutschland, 297
schaft fortlaufend sorgfältig berücksichtigen müssen. Die zur Erfüllung
der Zahlungsverpflichtungen der deutschen Wirtschaft durch Steuern
und Zinsen entzogene Kaufkraft wird der Wirtschaft großenteils im
Kreditwege überlassen werden müssen zur Vermeidung schwerer Stö-
rungen, die sich letzten Endes in einer neuen Währungskrise auswirken
müßten,
Zugleich mit dem Bankgesetz wurden am 30, August
1924 das Privatnotenbankgesetz, das Gesetz über die Liquidierung des
Umlaufs der Rentenbankscheine und das Münzgesetz erlassen. (RGBl.
1924 Teil II Nr. 32 S.235ff.) Nach diesen Gesetzen wurde die alte
deutsche Reichsbank in das neue im Dawes-Gutachten vorgesehene
Noteninstitut umgewandelt, Organisation und Geschäftstätigkeit der
neuen Reichsbank schließen sich eng an das Alte an, aber immerhin
mit Änderungen in wichtigen Punkten,
Eine grundlegende Neuerung bedeutet die Mitwirkung des
Auslandes bei der Bank, ausgeübt durch den Generalrat und
durch den Notenkommissar, Der Generalrat besteht aus
14 Mitgliedern, und zwar zur einen Hälfte aus Deutschen und zur an-
deren aus Ausländern. Seine Aufgabe besteht im allgemeinen darin,
die Berichte des Präsidenten und des Kommissars fortlaufend zu
prüfen sowie über Vorschläge des letzteren zu beschließen, Der Kom-
missar ist eines der ausländischen Mitglieder des Generalrates, Er hat
insbesondere die Kontrolle des Notenumlaufs unter sich und führt aus-
schließlich den Kontrollstempel, den jede ausgegebene Banknote tra-
gen muß. Die Disposition über das Reparationskonto, auf welchem bei
der Reichsbank die Reparationszahlungen angesammelt werden, ist
dem Transferkomitee und dem Agenten für die Repa-
rationszahlungen vorbehalten,
Gewisse Abweichungen des neuen Banksystems von dem früheren
zielen auf eine vollständige Absonderung des Zentral-
noteninstitutes von der Finanzgebarung des Reichs
und der Länder sowie von politischen Einflüssen ab. Während sonst
der Geschäftskreis der Bank im wesentlichen derselbe geblieben ist
wie bisher, wurde das Verhältnis zu den Reichsfinanzen streng ge-
regelt, Kredite an die allgemeine Reichsverwaltung dürfen nur auf
3 Monate und nur bis zu einem Höchstbetrage von 100 Millionen
Reichsmark gewährt werden, mit der weiteren Einschränkung, daß am
Ende des Geschäftsjahres keinerlei Verschuldung des Reichs gegen-
über der Bank vorhanden sein darf, Die Reichsbankkredite an Reichs-
post und Reichsbahn sind ebenfalls beschränkt, und zwar auf zu-
sammen 200 Millionen Reichsmark, Der Grundsatz der Unabhängig-
keit der Reichsbankleitung von der Reichsregierung wurde erneut