Die Gesundung der Währung in Deutschland, 297
schaft fortlaufend sorgfältig berücksichtigen müssen. Die zur Erfüllung
der Zahlungsverpflichtungen der deutschen Wirtschaft durch Steuern
und Zinsen entzogene Kaufkraft wird der Wirtschaft großenteils im
Kreditwege überlassen werden müssen zur Vermeidung schwerer Störungen,
die sich letzten Endes in einer neuen Währungskrise auswirken
müßten,
Zugleich mit dem Bankgesetz wurden am 30, August
1924 das Privatnotenbankgesetz, das Gesetz über die Liquidierung des
Umlaufs der Rentenbankscheine und das Münzgesetz erlassen. (RGBl.
1924 Teil II Nr. 32 S.235ff.) Nach diesen Gesetzen wurde die alte
deutsche Reichsbank in das neue im Dawes-Gutachten vorgesehene
Noteninstitut umgewandelt, Organisation und Geschäftstätigkeit der
neuen Reichsbank schließen sich eng an das Alte an, aber immerhin
mit Änderungen in wichtigen Punkten,
Eine grundlegende Neuerung bedeutet die Mitwirkung des
Auslandes bei der Bank, ausgeübt durch den Generalrat und
durch den Notenkommissar, Der Generalrat besteht aus
14 Mitgliedern, und zwar zur einen Hälfte aus Deutschen und zur anderen
aus Ausländern. Seine Aufgabe besteht im allgemeinen darin,
die Berichte des Präsidenten und des Kommissars fortlaufend zu
prüfen sowie über Vorschläge des letzteren zu beschließen, Der Kommissar
ist eines der ausländischen Mitglieder des Generalrates, Er hat
insbesondere die Kontrolle des Notenumlaufs unter sich und führt ausschließlich
den Kontrollstempel, den jede ausgegebene Banknote tragen
muß. Die Disposition über das Reparationskonto, auf welchem bei
der Reichsbank die Reparationszahlungen angesammelt werden, ist
dem Transferkomitee und dem Agenten für die Reparationszahlungen
vorbehalten,
Gewisse Abweichungen des neuen Banksystems von dem früheren
zielen auf eine vollständige Absonderung des Zentralnoteninstitutes
von der Finanzgebarung des Reichs
und der Länder sowie von politischen Einflüssen ab. Während sonst
der Geschäftskreis der Bank im wesentlichen derselbe geblieben ist
wie bisher, wurde das Verhältnis zu den Reichsfinanzen streng geregelt,
Kredite an die allgemeine Reichsverwaltung dürfen nur auf
3 Monate und nur bis zu einem Höchstbetrage von 100 Millionen
Reichsmark gewährt werden, mit der weiteren Einschränkung, daß am
Ende des Geschäftsjahres keinerlei Verschuldung des Reichs gegenüber
der Bank vorhanden sein darf, Die Reichsbankkredite an Reichspost
und Reichsbahn sind ebenfalls beschränkt, und zwar auf zusammen
200 Millionen Reichsmark, Der Grundsatz der Unabhängigkeit
der Reichsbankleitung von der Reichsregierung wurde erneut