Die Gesundung der Währung in Deutschland, 299
Reichsmarknoten ersetzt werden sollten im Wertverhältnis von
1 Billion Mark = 1 Reichsmark, sind durch Bekanntmachung des
Reichsbankdirektoriums vom 5. März 1925 aufgerufen worden und haben
am 5, Juni 1925 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel ver-
loren. Das Notenausgaberecht der Golddiskontbank, welches übrigens
niemals in Anspruch genommen worden ist, ist erloschen und die
Rentenbank in ihrer bisherigen Form in Liquidation getreten. Der
Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheine, deren Zurückziehung
innerhalb längstens 10 Jahren durch die Reichsbank durchgeführt sein
muß, hat in Durchführung des Gesetzes über die Liquidierung des Um-
laufs an Rentenbankscheinen bereits eine Verminderung erfahren, teils
durch Barrückzahlungen der Reichsbank an die Rentenbank ä conto
ihres Darlehns, teils mit Hilfe des Tilgungsfonds gemäß $ 6 und 7 des
Rentenbankliquidierungsgesetzes. Die Rentenmark wurde in das feste
Wertverhältnis von 1 Rentenmark = 1 Reichsmark gesetzt. Das
Kapital der Rentenbank wurde auf 2 Milliarden Rentenmark herab-
gesetzt und nur von der Landwirtschaft aufgebracht unter Aufhebung
der Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe und
unter Erhöhung der Belastung der landwirtschaftlichen Grundstücke
von 4% auf 5 % des Wehrbeitragswertes bei einer Verzinsung der
Grundschulden mit 5 % jährlich statt bisher 6 %. Die Abwicklung der
durch die Reichsbank und die Privatnotenbanken an die Wirtschaft
gegebenen Kredite, die innerhalb von 3 Jahren ab 1, Dezember 1924
erfolgen soll, hat programmäßig eingesetzt. Die künftigen Aufgaben
der Rentenbank haben eine vorläufige Regelung erfahren durch die
Schaffung einer Treuhandstelle und sind im Juli 1925 auf die Renten-
bank-Kreditanstalt übergegangen.
In engstem Zusammenhange mit der Umformung der Reichsbank
steht auch die Neuordnung des Münzwesens. Der $ 1 des
neuen Münzgesetzes beginnt mit denselben Worten wie das alte: „Im
Deutschen Reich gilt die Goldwährung.‘ Die Rechnungseinheit wird
zur Unterscheidung von der früheren Mark jetzt Reichsmark genannt,
eingeteilt in 100 Reichspfennige. Feingehalt und Stückelung der neuen
Goldmünzen sind unverändert geblieben. Gewicht und Gehalt der
Silber- und der kleinen Scheidemünzen werden vom Reichsfinanz-
minister bestimmt, Bis auf weiteres gelten die alten Reichsgoldmünzen
weiter, ebenso die auf Grund des Gesetzes vom 20, März 1924 ausge-
prägten neuen Silbermünzen, desgleichen die Rentenpfennigmünzen und
die alten 1- und 2-Pfennigstücke aus Kupfer. Alleinige gesetzliche
Zahlungsmittel sind fortan die bei Kriegsausbruch in Deutschland
geltenden und die neuen Reichsmark-Goldmünzen und die von der
Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden Banknoten unbe-