Full text: Die deutsche Wirtschaft

Die Gesundung der Währung in Deutschland, 299 
Reichsmarknoten ersetzt werden sollten im Wertverhältnis von 
1 Billion Mark = 1 Reichsmark, sind durch Bekanntmachung des 
Reichsbankdirektoriums vom 5. März 1925 aufgerufen worden und haben 
am 5, Juni 1925 ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel ver- 
loren. Das Notenausgaberecht der Golddiskontbank, welches übrigens 
niemals in Anspruch genommen worden ist, ist erloschen und die 
Rentenbank in ihrer bisherigen Form in Liquidation getreten. Der 
Betrag der ausgegebenen Rentenbankscheine, deren Zurückziehung 
innerhalb längstens 10 Jahren durch die Reichsbank durchgeführt sein 
muß, hat in Durchführung des Gesetzes über die Liquidierung des Um- 
laufs an Rentenbankscheinen bereits eine Verminderung erfahren, teils 
durch Barrückzahlungen der Reichsbank an die Rentenbank ä conto 
ihres Darlehns, teils mit Hilfe des Tilgungsfonds gemäß $ 6 und 7 des 
Rentenbankliquidierungsgesetzes. Die Rentenmark wurde in das feste 
Wertverhältnis von 1 Rentenmark = 1 Reichsmark gesetzt. Das 
Kapital der Rentenbank wurde auf 2 Milliarden Rentenmark herab- 
gesetzt und nur von der Landwirtschaft aufgebracht unter Aufhebung 
der Belastung der industriellen, gewerblichen und Handelsbetriebe und 
unter Erhöhung der Belastung der landwirtschaftlichen Grundstücke 
von 4% auf 5 % des Wehrbeitragswertes bei einer Verzinsung der 
Grundschulden mit 5 % jährlich statt bisher 6 %. Die Abwicklung der 
durch die Reichsbank und die Privatnotenbanken an die Wirtschaft 
gegebenen Kredite, die innerhalb von 3 Jahren ab 1, Dezember 1924 
erfolgen soll, hat programmäßig eingesetzt. Die künftigen Aufgaben 
der Rentenbank haben eine vorläufige Regelung erfahren durch die 
Schaffung einer Treuhandstelle und sind im Juli 1925 auf die Renten- 
bank-Kreditanstalt übergegangen. 
In engstem Zusammenhange mit der Umformung der Reichsbank 
steht auch die Neuordnung des Münzwesens. Der $ 1 des 
neuen Münzgesetzes beginnt mit denselben Worten wie das alte: „Im 
Deutschen Reich gilt die Goldwährung.‘ Die Rechnungseinheit wird 
zur Unterscheidung von der früheren Mark jetzt Reichsmark genannt, 
eingeteilt in 100 Reichspfennige. Feingehalt und Stückelung der neuen 
Goldmünzen sind unverändert geblieben. Gewicht und Gehalt der 
Silber- und der kleinen Scheidemünzen werden vom Reichsfinanz- 
minister bestimmt, Bis auf weiteres gelten die alten Reichsgoldmünzen 
weiter, ebenso die auf Grund des Gesetzes vom 20, März 1924 ausge- 
prägten neuen Silbermünzen, desgleichen die Rentenpfennigmünzen und 
die alten 1- und 2-Pfennigstücke aus Kupfer. Alleinige gesetzliche 
Zahlungsmittel sind fortan die bei Kriegsausbruch in Deutschland 
geltenden und die neuen Reichsmark-Goldmünzen und die von der 
Reichsbank ausgestellten, auf Reichsmark lautenden Banknoten unbe-
	        
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