300 Die Gesundung der Währung in Deutschland,
schränkt; die Silbermünzen nur bis zum Betrage von 20, die Pfennig-
münzen bis zum Betrage von 5 Mark. Von den Reichs- und Landes-
kassen werden jedoch die Scheidemünzen in jedem Betrage in Zahlung
genommen, Der Gesamtbetrag der Scheidemünzen zu 5 Mark und
darunter darf 20 Reichsmark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs
nicht übersteigen. Sie sollen von der Reichsbank nach dem Bedürfnis
des Verkehrs zur Ausgabe gebracht werden.
So haben wir mit dem Inkrafttreten des neuen Bank- und Münz-
gesetzes und der erwähnten Zusatzgesetze in Deutschland die formell
allerdings nie aufgehobene Goldwährung tatsächlich wiedergewonnen.
Die Einlösung der Noten gemäß 8 31 des neuen Bankgesetzes wird
freilich zunächst nicht in Frage kommen können. Aber für die Stabil-
erhaltung des Geldwertes und im besonderen auch für die Geltung der
Reichsmarknoten im internationalen Verkehr dürfte die Frage der Ein-
lösung zunächst auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Bisher hat außer den Vereinigten Staaten von Amerika nur Schweden
die Einlösungspflicht der Noten in Gold wieder aufgenommen. Die
andern Länder, die die Rückkehr zum Goldstandard beschlossen haben,
sehen sich zunächst alle noch zu Einschränkungen der freien Gold-
währung genötigt. Ob es in Deutschland gelingen wird, die Stabilität
der Währung aufrechtzuerhalten zum Gedeihen der Wirtschaft und des
Staatslebens, das wird nicht nur von einer straffen Wirtschafts- und
Währungspolitik abhängen, sondern besonders auch von einer ver-
ständnisvollen Durchführung der Reparationszahlungen.
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