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1. für die ersten 3 Pud ihres Gewichts im
Stück; Gewichte, für das Pud 6,— R
Vertragsgemäss: Wagen (zum Wägen) mit
Zubehör; Wagenteile, mit Ausnahme solcher aus
Kupfer und Kupferlegierungen:
1. für die ersten 3 Pud eines jeden Stücks;
Gewichte, für das Pud 4,50 R
2. für jedes Pud des Gewichts im Stück über
3 Pud, für das Pud 2,55 R
2. Vertragsgemäss: für jedes weitere Pud, für
das Pud 2,10 R
Anmerkung. Wagen für Apotheken und
Laboratorien sowie die Gewichte zu denselben
aus unedlen Metallen werden nach Art. 169 P. 1
verzollt.
Gewichte, ausser eisernen, gusseisernen und
stählernen, •— nach dem Material, und müssen, wenn sie auch
mit den Wagen zusammen eingeführt werden und notwendigen
Zubehör derselben bilden, selbständig verzollt werden
(C. 94, Nr. 20 969).
169. Instrumente, Vorrichtungen und Apparate, physi
kalische, astronomische, mathematische und dergl.,
sowie elektrotechnische Zubehörteile:
1. Instrumente, Vorrichtungen und Apparate:
astronomische, optische (ausser den in Art. 170
genannten), physikalische, chemische, mathe
matische, geodätische und zum Zeichnen; medi
zinische; Manometer, Vakuummeter, Indikatoren
und Zählapparate (ausser den unter P. 2 dieses
Artikels genannten); Zauber- und Projektions
laternen, photographische Apparate; geographische
Globen; Gläser: für Brillen, Lorgnetten, sowie
Brenn-, Vergrösserungs- und optische Gläser
jeder Art; elektrische Ausschalter, Umschalter,
Sicherungen, Patronen für Glühlampen, Rheostate
und Kommutatoren jeder Art, sowohl zusammen
gesetzt als auseinandergenommen; Telegraphen-
und Telephonapparate; elektrische und pneu
matische Glocken und Zubehör für elektrische
Signalisierung, für das Pud 12,— R
Vertragsgemäss: Aus 169. Physikalische, astro
nomische, mathematische u. dgl. Instrumente und
Apparate sowie elektrotechnische Zubehörteile:
1. Vertragsgemäss: Für das Pud 9,— R