fullscreen: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Punkte wurde eine ganz unzweckmäßige Abänderung beliebt, 
die bei der praktischen Durchführung des Gesetzes nicht ohne 
schwere Jnconvenieuzen bleiben wird. 
Auch eine etwaige Berufung auf die Bestimmungen des 
geltenden österreichischen Strafgesetzes — § 237 und 269 
— vermöchte den begangenen Fehlgriff nicht zu entschuldigen. 
Tie erwähnten Bestimmungen statuieren, dass bte von 
den Unmündigen begangenen Verbrechen als Übertretungen 
au befti'ofeit stub; ^00111 liegt mit btc Ganchou etneo 
mtíbeoen ^0^0^11#! Meoction gegen btc mt 
brechensstrafe bebrohten Handlungen der Unmündigen,., aber 
keineswegs eine Bestimmung, welche Vergehen und Über 
tretungen gegenüber, sobald sie von strafunmündigen Per 
sonen begangen werden, den Behörden eine vollkommene In 
differenz' förmlich zur Pflicht machen würde. — Vielmehr 
werden dieselben, wie wir oben dargethan haben, nach § 273 
gleichfalls der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheits 
behörde überlassen, die sich nach § 8 des Gesetzes vom 
24. miai 1885 9k. 90 9tÆ=%i. btë ano Abgabe beo @#1= 
digen in eine Besserungsanstalt erstrecken kann. 
Wir hätten somit in diesem Punkte betreffs der Vor 
kehrungen gegenüber der delinguierenden Jugend sogar einen 
nicht unbedeutenden Rückschritt zu verzeichnen, mit dem 
wir uns wohl nicht zufrieden geben dürfen. 
Wir übergehen nunmehr zu der Darstellung der Be 
stimmungen des § 61 des Eommissionsentwurses. 
Derselbe lautet: . ^ . . ri 
„Auf Personen, welche bet Begehung einer strafbaren 
ßanbiimg bag 12., abet it# ba3 18. ^0^#% aitoü& 
gelegt haben, findet das Strafgesetz dann keine Anwendung, 
wenn ihnen die zur vollen Erkenntnis des begange 
nen Unrechts erforderliche Reife gefehlt hat. 
qetroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eme 
Erziehunqs- oder Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Belchlusv 
der Bormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und 
die Unterbringung für zulässig erklärt ist." , , , 
Wie wir sehen, hat nach deutschem Strafgesetze die Regelung 
jedweder strafgesetzlich verpönten Handlung die Ergreifung von sicher- 
heitsmaßregeln gegen den unmündigen Thäter zur Fo ge und es ist 
dieselbe durchaus nicht auf die Verübung „schwerer Delicie bi schrankt.
	        
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