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Punkte wurde eine ganz unzweckmäßige Abänderung beliebt,
die bei der praktischen Durchführung des Gesetzes nicht ohne
schwere Jnconvenieuzen bleiben wird.
Auch eine etwaige Berufung auf die Bestimmungen des
geltenden österreichischen Strafgesetzes — § 237 und 269
— vermöchte den begangenen Fehlgriff nicht zu entschuldigen.
Tie erwähnten Bestimmungen statuieren, dass bte von
den Unmündigen begangenen Verbrechen als Übertretungen
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brechensstrafe bebrohten Handlungen der Unmündigen,., aber
keineswegs eine Bestimmung, welche Vergehen und Über
tretungen gegenüber, sobald sie von strafunmündigen Per
sonen begangen werden, den Behörden eine vollkommene In
differenz' förmlich zur Pflicht machen würde. — Vielmehr
werden dieselben, wie wir oben dargethan haben, nach § 273
gleichfalls der Ahndung und Vorkehrung der Sicherheits
behörde überlassen, die sich nach § 8 des Gesetzes vom
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digen in eine Besserungsanstalt erstrecken kann.
Wir hätten somit in diesem Punkte betreffs der Vor
kehrungen gegenüber der delinguierenden Jugend sogar einen
nicht unbedeutenden Rückschritt zu verzeichnen, mit dem
wir uns wohl nicht zufrieden geben dürfen.
Wir übergehen nunmehr zu der Darstellung der Be
stimmungen des § 61 des Eommissionsentwurses.
Derselbe lautet: . ^ . . ri
„Auf Personen, welche bet Begehung einer strafbaren
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gelegt haben, findet das Strafgesetz dann keine Anwendung,
wenn ihnen die zur vollen Erkenntnis des begange
nen Unrechts erforderliche Reife gefehlt hat.
qetroffen werden. Insbesondere kann die Unterbringung in eme
Erziehunqs- oder Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Belchlusv
der Bormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und
die Unterbringung für zulässig erklärt ist." , , ,
Wie wir sehen, hat nach deutschem Strafgesetze die Regelung
jedweder strafgesetzlich verpönten Handlung die Ergreifung von sicher-
heitsmaßregeln gegen den unmündigen Thäter zur Fo ge und es ist
dieselbe durchaus nicht auf die Verübung „schwerer Delicie bi schrankt.