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a. Allgemeines.
Armenpflege und Wohltätigkeit waren von jeher in allen Ländern eine Domäne der kommunalen
und privaten Betätigung. Der Staat tritt in der Regel als Gesetzgeber und Aufsichtsorgan, finanziell
aber meist nur mit gelegentlichen besonderen Zuschüssen und Zuwendungen in Erscheinung. Die Etats
geben daher für die Gesamtaufwendungen eines Landes auf diesem Gebiete nicht einmal einen ungefähren
Anhalt, geschweige denn ein einigermaßen vergleichbares Bild. Über die Aufwendungen der Kommunen
bestehen nur sehr lückenhafte, über diejenigen der Privaten so gut wie gar keine Angaben, obwohl es
sich auch bei der privaten Wohltätigkeit oft um sehr erhebliche Summen handelt. Die Bedeutung der
allgemeinen Armen- und Wohlfahrtspflege innerhalb der gesamten Sozialaufwendungen tritt im modernen
Staat in dem Maße zurück, in dem sie durch die bereits behandelten sozialpolitischen Institutionen, ins-
besondere die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, entlastet wird.
Eine wichtige Rolle spielen in den meisten Ländern die privaten Hilfskassen und Hilfsgesellschaften
(Friendly Societies in Großbritannien, Soci&t&s (Caisses) de Secours Mutuel in Frankreich und Belgien),
die meist mit Staatsbeihilfen ihren Mitgliedern Kranken-, Mutterschafts-, Unfall-, Invaliditäts-, Alters-
und Hinterbliebenenversicherung gewähren. Da eine Aufteilung der Staatszuschüsse unter diese ver-
schiedenen Zwecke nicht möglich war, werden sie an dieser Stelle zusammenfassend behandelt.
b. Großbritannien.
Staatsausgaben für Wohlfahrtspflege, Armenpflege und Hilfskassen.
1912/13 1925/26
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
in 1000 £
Staatsaufsicht über Legate und sonstige wohltätige Stiftungen 61 35
Strafentlassenenfürsorge ...............00+00101 07 19 11
Verschiedene Wohlfahrtsausgaben ...........0000000 00 47 28
Friendly Societies
Staatsanfsicht u... 1 en rer N 1 52 31
Staatszuschuß. Fir, rer Haren KEN 1“ 6 3
Insgesamt = A 5 O8.
Großbritanniens Armenpflege geht auf das Gesetz der Königin Elisabeth von 1601 zurück. Träger
sind die zu Armenverbänden ( Poor Law Umions) zusammengeschlossenen Kommunen. Die lokalen
Armenbehörden (Boards of Guardians) sind 1871 den Local Government Boards und nach dem Kriege
dem Ministry of Health unterstellt worden. Die Kosten der Staatsaufsicht ließen sich aus den Zentral-
verwaltungskosten der Ministerien nicht ausgliedern. An den Leistungen der Armenpflege beteiligt sich der
Staat nicht; die Mittel werden hauptsächlich durch besondere Armensteuern aufgebracht. (Siehe dazu
auch im Ersten Kapitel des Anhangs 5. 487.)
Die kommunale Armenpflege wird durch verschiedene private Wohltätigkeitsorganisationen ergänzt,
unter denen besonders die von William Booth begründete Heilsarmee (Salvation Army) hervorzuheben
ist. Stiftungen und Legate stehen unter Staatsaufsicht. Der Etat enthält außer verschiedenen kleineren
Zuwendungen einen besonderen Posten für die Fürsorge von Strafentlassenen.
Den Societes (Caisses) de Secours Mutuel in Frankreich und Belgien entsprechen in Großbritannien die
Friendly Societies, freiwillige Hilfskassen, die ihre Mitglieder für den Fall von Krankheit, Mutterschaft,
Tod und zum Teil auch gegen Sachschaden versichern. Auf Grund. des Friendly Societies Act von 1875
erlangen sie unter bestimmten Voraussetzungen (Eintragung ins Friendly Societies Registry) Rechts-
persönlichkeit und erhalten Staatszuschüsse.
c. Frankreich.
Staatsausgaben für Wohlfahrtspflege, Armenpflege und Hilfskassen.
1914 1925
Original- Vorkriegs-
ziffern kaufkraft
in 1000 fr.
Staatsaufsicht über die Wohlfahrtspflege ........0+0++0+4t 1 229 3.183 707
Verschiedene Wohlfahrtsausgaben ..........+..00040004 4 1.995 1389 309
Wohlfahrtspflege in Elsaß-Lothringen ........+.+0.+++++) . 7 095 1576
Fürsorge für die Familien der Besatzungstruppen .......:- . 29 500 6556
Societes de Secours Mutuel
S{aRtsQniSicht re erh rer KERN 4 22 5
Staniszuschlsse: Lu euere HE 10.990 18 350 4 078
Insgesamt.... 14218 59 539 13 231