thumbs : Die Selbstkosten-Berechnung industrieller Betriebe

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§  57.  I.  In  manchen  Unternehmungen  werden  Abschreibungsund ­
  Dividendenpolitik  miteinander  verquickt.  Die  jährlichen  Abschreibungsquoten ­
  werden  in  solchen  Betrieben  von  der  Höhe  des
jährlichen  Reingewinn  es  bestimmt.  Sollen  schlechte  Jahresergebnisse ­
  verschleiert  werden,  wird  weniger  abgeschrieben.  In
Jahren  mit  reicheren  Erträgnissen  werden  höhere  Abschreibungsbeträge ­
  in  Ansatz  gebracht,  oder  man  schreibt  in  günstigeren  Jahren
vom  Anschaffungswert,  in  weniger  günstigen  Jahren  vom  Buchwert
ab.  Im  allgemeinen  amortisieren  dauernd  gut  rentierende  Betriebe
das  Anlagekapital  rascher  als  schlecht  rentierende,  die  gelegentlich
überhaupt  nichts  abschreiben.  Die  Politik  der  Stabilisierung  der
Dividenden  muß  in  vielen  Fällen  jährlich  schwankende  Absichreibungsbeträ.ge
  zur  Folge  haben,  falls  die  Unternehmer
nicht  andere  weniger  sichtbare  Bilanzierungsmethoden  an  wen  den,
beispielsweise  interne  Abschreibungen  vorziehen.
II.  Die  (regelmäßige)  Abschreibung  durch  Inventurbewertung
  der  Bestände  beschränkt  sich  auf  die  beweglichen  Teile
des  Gebrauchsvermögens,  beispielsweise  auf  Werkzeuge,  Formkasten,
in  Eisengießereien.  Der  Verbrauch  wird  durch  Aufnahme  des  Endbestandes ­
  und  Vergleichung  mit  dem  Anfangsbestand  Zugang
wie  folgt  berechnet:

1.  Anfangebestand  .
2.  Neuanschaffungen

5.  Anfangsbestand  11.

Werkzeug-Konto.

8
12
20

3.  Bilanzwert  des  Endbestandes ­
  (Stahlwert  der  gebrauchten ­
  ,  Anschaffungswert
der  ungebrauchten  Werkzeuge)  11
4.  Verbrauch  9
20

Der  Verbrauch,  die  Abschreibung,  rechnet  zu  den  mittelbaren
oder  unmittelbaren  Betriebsunkosten.  Wir  halten  bei  Werkzeugen
diese  Abschreibungsmethode  für  besser  als  die  Prozentmethode,  die
trotz  der  absoluten  Höhe  der  Abschreibungsquote  (25%,  30%)  verhältnismäßig ­
  zu  niedrig  sein  kann;  sie  macht  eine  zweckmäßig  eingerichtete ­
  Bestandskartothek  erforderlich.

III.  In  kaufmännischen  Bilanzen  wird  in  der  Regel  kollektiv
abgeschrieben,  d.  h.  auf  den  betreffenden  Anlagekonten  werden
einheitliche  Prozentsätze  in  Abzug  gebracht,  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Zusammensetzung  jenes  Vermögensteils,  dessen  Wert
auf  dem  Konto  verbucht  ist.  Z.  B.
            
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