Full text : Die deutsche Wirtschaft

470 Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
dar, das unter dem Motto der Entlastung der Wirtschaft von einem
übermäßigen Steuerdruck zustande gekommen ist, Ob dieses Ziel
wirklich erreicht ist, kann erst die Zukunft lehren. Zweifellos sind
aber ganz erhebliche Verbesserungen in der Struktur der Gesetze vorhanden,
 die ihre erleichterte Handhabung und damit auch eine Vereinfachung
 für die Wirtschaft sicherstellen. Allerdings ist das wichtigste
Finanzausgleichgesetz nur ein vorläufiges. Es will den Gemeinden erst
vom 1. April 1927 ab das Recht zur Erhebung von Zuschlägen zu den
Einkommens- und Körperschaftssteuern geben. Damit wird die Herstellung
 einer Relation zwischen Personal- und Realsteuer zwar hinausgeschoben.
 Bei allen Vorzügen, die eine solche Relation für eine sparsamere
 Wirtschaft innerhalb der Gemeinden hat, erwies sich die Hinausschiebung
 des Zuschlagsrechtes doch als notwendig, damit inzwischen
 durch die auf das Jahr 1926 hinausgeschobene Veranlagung
der Personalsteuern und die notwendige Neuordnung der Realsteuern
eine bessere Grundlage gewonnen werden kann, Es ist dringend notwendig,
 daß die Länder bei der Neuordnung der Realsteuern auf die
Belange der Wirtschaft in weitgehendster Weise Rücksicht nehmen.
Andernfalls wird der schon jetzt hin und wieder hervorgetretene
Wunsch nach Verreichlichung auch dieser Gesetze immer mehr hervortreten,
 wodurch sich das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Reich,
Ländern und Gemeinden auf das empfindlichste verschieben würde.
Das wäre eine Entwicklung, die Länder und Gemeinden am meisten
beklagen müßten, denn ohne eigene Steuern, die den veränderten Bedürfnissen
 des Staates und der Gemeinde angepaßt werden können,
gibt es kein Eigenleben, keine Selbstverwaltung in den Kommunen,
Sind die Länder nur auf Überweisungssteuern seitens des Reiches angewiesen,
 so sinken sie zu Reichsprovinzen herab.
In diesem Zusammenhang muß man sich auch der Unzulänglichkeit
bewußt werden, die in der augenblicklichen Zusammensetzung
des Reichs liegt. Durch den Zusammenschluß von Thüringen und
durch den Übergang Koburgs an Bayern ist zwar die Zahl der Länder
von 24 auf 18 zurückgegangen. Aber welche Existenzberechtigung
haben jetzt noch die kleineren Länder, da auch die Staatsverwaltung
sich immer mehr von wirtschaftlichen Rücksichten leiten lassen muß?
Die Wirtschaft rechnet mit großen Wirtschaftsgebieten und kann nicht
an den Grenzen Waldecks oder Mecklenburg-Strelitz’ haltmachen, Und
wie schwer ist auf der anderen Seite das richtige Verhältnis zwischen
dem großen Preußen und dem Reich zu finden, nachdem Preußen seine
Vorrechte als Präsidialmacht freiwillig aufgegeben und sich mit den
übrigen. Ländern auf gleiche Stufe gestellt hat! Früher wurde ein
großer Teil der Reichsgesetze in den preußischen Ministerien aus-
            
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