478_ Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
lichen Aufgaben und legte sie zum Segen der Beteiligten in die Hände,
die nicht nur am sachkundigsten waren, sondern auch das größte Interesse
an einer richtigen Gestaltung der Einrichtungen hatten.
Neuerdings ist aber der Staat in einer viel zu wenig erkannten
Entwicklung noch ein ganzes Stück weitergegangen,
Er überläßt der Wirtschaft nicht nur wirtschaftliche Selbstverwaltungsaufgaben,
sondern er überträgt den Kammern auch staatliche Aufgaben
auf dem Gebiete der Wirtschaft im Wege des Auftrages; mit
anderen Worten: Die Kammern nehmen diese Aufgaben im Namen des
Staates wahr, Es ist dies dieselbe Entwicklung, wie sie viel früher in
der Gemeindeverwaltung eingesetzt hat. Zunächst handelte es sich
nach der Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung auch dort um die Beteiligung
der Gemeinden an der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten,
die bis dahin entweder überhaupt nicht oder von den Staatsbehörden
wahrgenommen waren, Im Laufe der Entwicklung wurden
den größeren Kommunen, besonders den Landkreisen und kreisfreien
Städten, auch rein staatliche Aufgaben, wie z. B. die Polizei, als Auftragsangelegenheiten
übertragen. Zu diesem Punkt der Entwicklung
sind wir jetzt auch in der Wirtschaft gekommen.
Den Kammern, besonders den Industrie- und Handelskammern,
sind in den letzten Jahren in zunehmendem Maße rein staatliche Aufgaben
der Wirtschaft übertragen, Ich erinnere an die Mitwirkung der
Handelskammern bei den Handelserlaubniserteilungen, in der Devisengesetzgebung,
der Reichspost- und Reichseisenbahnverwaltung, der
Reichsnachrichtenübermittelung und Steuergesetzgebung, um nur einige
Beispiele zu nennen. Bei der letzteren ging die preußische Gesetzgebung
so weit, daß sie in 8 54 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
den Berufsvertretungen, also den Kammern, ein Anhörungsrecht bei
der Festsetzung der Realsteuern einräumte. Als das preußische Oberverwaltungsgericht
diese Bestimmung für eine Sollvorschrift erklärte,
so daß sie von den Kommunen ohne Schaden für die Gültigkeit der
Steuerbeschlüsse außer acht gelassen werden konnte, legte die preußische
Gewerbesteuerverordnung vom 23, November 1923 sie als Mußvorschrift
von neuem fest, In den Ausführungsvorschriften zu dieser
Verordnung wurde ferner den Industrie- und Handelskammern Einblick
in alle Unterlagen der Gewerbesteuerbeschlüsse, also auch in die Haushaltspläne
der Kommunen, gewährt, was nicht nur für die Entwicklung
des Kammerwesens, sondern vor allem für die Stellung der Wirtschaft
zum Staate einen außerordentlichen Schritt nach vorwärts bedeutete,
Die staatlichen Aufsichtsbehörden der Kommunen (Landrat, Regierungspräsident,
Oberpräsident) sehen sich allein nicht mehr in der Lage,
zu beurteilen, ob ein Steuerbeschluß der Gemeinde für die Wirtschaft