76 Leopold Merzbach:
neu ausgegebener Aktien durch ein Konsortium unter formalem Ausschluß
dieses gesetzlichen Bezugsrechts. Die Verwaltungen aber
empfanden es als Ehrenpflicht, dem Übernahmekonsortium die ratierliche
Verfügungstellung an die alten Aktionäre aufzuerlegen. Von
dieser Tradition ist man leider im letzten Jahrzehnt abgewichen, Verwaltungen
hielten sich für berechtigt, einen Teil des Bezugsrechts zu
niedrigem Preise an dem Unternehmen nahestehende Kreise zu überlassen.
Gedacht war dabei ursprünglich wenigstens an einen dauernden
Besitz, Die leichte Verkäuflichkeit der billig übernommenen
Aktien mit einem erheblich scheinenden Zwischengewinn brachte jedoch
die auf diese Weise Begünstigten in Versuchung, die übernommenen
Aktien abzustoßen.
Dieser im Zeitpunkt der Übernahme nicht in Aussicht genommene
Verkauf hatte noch einen anderen Mißstand zur Folge: die Verwaltungen
verminderten ihren Dauerbesitz und ihre Herrschaftsmöglichkeit
über die Körperschaft; das geschah sogar in erhöhtem Maße, als Ausländer
an deutschen Unternehmungen Interesse nahmen. Diese ausländischen
Käufe bedeuteten Kapitalanlagen oder auch in vielen Fällen
Spekulationen, die Gewinne aus der erhofften Wertsteigerung der
Aktien wie der deutschen Valuta einheimsen wollten. Sie schufen
die Gefahr einer Überfremdung, In der Tat war die Befürchtung
berechtigt, daß bei dem niedrigen Stand der deutschen Valuta,
gegenüber welchem der nur scheinbar hohe Preis der Aktien
nicht ins Gewicht fiel, das Ausland sich deutscher Unternehmungen
völlig bemächtigte. Dem mußte vorgebeugt werden. So war
es zu begrüßen, daß der Verkauf von Schiffahrtsaktien an das Ausland
zeitweilig verboten wurde, Ein erheblicher Einfluß auf die deutsche
Flotte hätte Ausländern nicht eingeräumt werden dürfen, Man konnte
aber unmöglich solche Verkaufsverbote für alle Aktienwerte erlassen.
Deswegen schuf man, um der Überfremdungsgefahr auf andere Weise zu
begegnen, den Typ der mehrstimmigen Vorzugsaktien. Solche Vorzugsaktien
genießen nur verhältnismäßig niedrige Verzinsung und haben beschränkten
Anteil am Liquidationserlös. So haben sie mehr obligationsähnlichen
Charakter, Hauptsächlich das Stimmrecht kennzeichnet sie
als Aktien,
Das mit der Schaffung der Vorzugsaktien eigentlich erstrebte Ziel:
die Abwendung ausländischen Einflusses, trat aber bald in den Hintergrund,
Vielmehr benützte man die Mehrstimmigkeit der Vorzugsaktien,
deren Bezug man nur Verwaltungskreisen gestattete, um nicht das Unternehmen,
sondern die Verwaltung vor Überfremdung zu schützen, Dadurch
erhielten diese einen Stimmrechtsumfang, der die Geltendmachung
entgegengesetzter Anschauung ausschloß. Ja, man ging zu-