Full text: Die deutsche Wirtschaft

76 Leopold Merzbach: 
neu ausgegebener Aktien durch ein Konsortium unter formalem Aus- 
schluß dieses gesetzlichen Bezugsrechts. Die Verwaltungen aber 
empfanden es als Ehrenpflicht, dem Übernahmekonsortium die ratier- 
liche Verfügungstellung an die alten Aktionäre aufzuerlegen. Von 
dieser Tradition ist man leider im letzten Jahrzehnt abgewichen, Ver- 
waltungen hielten sich für berechtigt, einen Teil des Bezugsrechts zu 
niedrigem Preise an dem Unternehmen nahestehende Kreise zu über- 
lassen. Gedacht war dabei ursprünglich wenigstens an einen dauern- 
den Besitz, Die leichte Verkäuflichkeit der billig übernommenen 
Aktien mit einem erheblich scheinenden Zwischengewinn brachte jedoch 
die auf diese Weise Begünstigten in Versuchung, die übernommenen 
Aktien abzustoßen. 
Dieser im Zeitpunkt der Übernahme nicht in Aussicht genommene 
Verkauf hatte noch einen anderen Mißstand zur Folge: die Verwaltun- 
gen verminderten ihren Dauerbesitz und ihre Herrschaftsmöglichkeit 
über die Körperschaft; das geschah sogar in erhöhtem Maße, als Aus- 
länder an deutschen Unternehmungen Interesse nahmen. Diese auslän- 
dischen Käufe bedeuteten Kapitalanlagen oder auch in vielen Fällen 
Spekulationen, die Gewinne aus der erhofften Wertsteigerung der 
Aktien wie der deutschen Valuta einheimsen wollten. Sie schufen 
die Gefahr einer Überfremdung, In der Tat war die Befürchtung 
berechtigt, daß bei dem niedrigen Stand der deutschen Valuta, 
gegenüber welchem der nur scheinbar hohe Preis der Aktien 
nicht ins Gewicht fiel, das Ausland sich deutscher Unterneh- 
mungen völlig bemächtigte. Dem mußte vorgebeugt werden. So war 
es zu begrüßen, daß der Verkauf von Schiffahrtsaktien an das Ausland 
zeitweilig verboten wurde, Ein erheblicher Einfluß auf die deutsche 
Flotte hätte Ausländern nicht eingeräumt werden dürfen, Man konnte 
aber unmöglich solche Verkaufsverbote für alle Aktienwerte erlassen. 
Deswegen schuf man, um der Überfremdungsgefahr auf andere Weise zu 
begegnen, den Typ der mehrstimmigen Vorzugsaktien. Solche Vorzugs- 
aktien genießen nur verhältnismäßig niedrige Verzinsung und haben be- 
schränkten Anteil am Liquidationserlös. So haben sie mehr obligations- 
ähnlichen Charakter, Hauptsächlich das Stimmrecht kennzeichnet sie 
als Aktien, 
Das mit der Schaffung der Vorzugsaktien eigentlich erstrebte Ziel: 
die Abwendung ausländischen Einflusses, trat aber bald in den Hinter- 
grund, Vielmehr benützte man die Mehrstimmigkeit der Vorzugsaktien, 
deren Bezug man nur Verwaltungskreisen gestattete, um nicht das Un- 
ternehmen, sondern die Verwaltung vor Überfremdung zu schützen, Da- 
durch erhielten diese einen Stimmrechtsumfang, der die Geltend- 
machung entgegengesetzter Anschauung ausschloß. Ja, man ging zu-
	        
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