Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern. 4:
$ 14. Die Noten der schriftlichen Prüfungsaufgaben werden auf Grund der Zensur
durch Fachvertreter von. dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Prüfungsausschuß fest-
estellt.
. $ 15. Die für die Bearbeitung der Aufgaben etwa zuzulassenden Hilfsmittel bestimmt
der Prüfungsausschuß. Die Textausgaben und das Papier werden von Amts wegen geliefert.
$ 16. Der Gebrauch anderer als der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittelist verboten.
Ein Bewerber, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, wird durch Beschluß des Ausschusses
von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung
entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht-ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis
entzogen.
S 17. Die mündliche Prüfung ist tunlichst bald der 'schriftlichen!) anzuschließen,
Sie erstreckt sich auf alle in $ 4 Ziffer 1—7 bezeichneten Prüfungsfächer und das vom Be-
werber angegebene ‚, Wahlfach‘.
$ 18. Die mündliche Prüfung wird regelmäßig mit zwei oder drei Kandidaten zusammen
vorgenommen. Auf die Prüfung des einzelnen Faches soll mindestens eine halbe Stunde
verwendet werden.
V. Prüfungszeugnis.
$ 19. Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ein Diplom ausgestellt, das neben dem Urteil in den einzelnen Fächern die Gesamtnote
enthält.
Die Einzelleistungen werden mit 1—5 bewertet. Die Gesamtnote lautet:
mit Auszeichnung bestanden (1)
sehr gut bestanden (2)
gut bestanden (3)
bestanden (4)
Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt auf Grund der Einzelergebnisse durch Be-
schluß des Prüfungsausschusses,
VI. Wiederholung der Prüfung.
$ 20. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal, und zwar frühestens
nach einem halben Jahr wiederholen. Dabei gilt ein Prüfungsfach, in dem mindestens
die Note „gut‘“ erteilt worden ist, als endgültig bestanden.?)
Bewerber, die ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleiben oder die
Prüfung vor ihrem Abschlusse aufgeben, gelten als solche, die die Prüfung nicht bestanden
haben.
VI. Gebühren,
:$ 21. Für die Prüfung ist die jeweils vom Ministerium festgesetzte Gebühr zu ent-
richten. In besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise vom Prüfungsausschuß
erlassen werden.®)
Der Ausländerzuschlag richtet sich nach den jeweils hierüber erlassenen Bestimmungen.
VII. Übergangsbestimmungen.
$ 22. Die Diplomprüfung nach vorstehender Prüfungsordnung wird erstmalig im
Sommersemester 1923 abgehalten.
In den ersten drei Prüfungsterminen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
zur Vermeidung von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien.
München, den 20. März 1923.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
gez. Dr. Matt.
1) Die mündliche Prüfung findet am Anfang des auf die Klausurarbeiten folgenden
Semesters statt.
2) Entsprechendes gilt für die Klausurarbeiten.
3) Die Gebühr ist an der Universität München bis auf weiteres auf 55 Goldmark fest-
gesetzt worden.
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