Prüfungsordnung für Diplom - Volkswirte.
der Prüfungsausschuß, Entsprechende Anträge sind an ihn bei der Meldung zur Hauptprüfung
zu richten.
$ 4. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Ministerium
für Volksbildung im Benehmen mit der Technischen Hochschule gebildet wird.
Der Vorsitzende, der aus der Zahl der prüfenden ordentlichen Professoren durch
das Ministerium ernannt wird, leitet die Prüfungsgeschäfte und beruft die Mitglieder zu den
Sitzungen. Im Falle der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Die Prüfung findet regelmäßig einmal im Semester statt.
MI. Meldung zur Prüfung,
$ 5. Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Belegen einen Monat vor
Beginn der Prüfung bei dem Sekretariat einzureichen. Der Beginn der Prüfung wird im
Semester jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.
8 6. Der Meldung sind beizulegen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges;
2. das Reifezeugnis einer anerkannten höheren Lehranstalt oder das Zeugnis über die
mit Note1l bestandene kaufmännische Diplomprüfung oder Handelslehrerprüfung
($2 Ziffer1 Abs. 2);
* die Zeugnisse der besuchten Hochschulen, die über die Dauer der Studienzeit und über
die belegten Vorlesungen und Übungen Auskunft geben sollen;
Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von wenigstens je einer Übung aus den Gebieten
der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre, der Rechtswissenschaften,
und zwar sowohl bei der Meldung zur Vorprüfung wie zur Hauptprüfung;
der Meldung zur Vorprüfung sind außerdem Belege über „Technisches Zeichnen und
Skizzieren‘ beizufügen;
5. ein Leumundszeugnis der Gemeindebehörde des Geburts- und des Aufenthaltsortes,
wenn der Bewerber zur Zeit der Meldung die Hochschule nicht mehr besucht; :
5. bei der Meldung zur Hauptprüfung das Zeugnis über die „Vorprüfung‘ an der Sächsischen
Technischen Hochschule zu Dresden oder einer entsprechenden anderen Technischen
Hochschule. Inwieweit sonstige Prüfungen oder die in solchen über einzelne
Fächer erteilten Zensuren anerkannt werden, hängt von der Entscheidung des Prüfungsausschusses
ab;
7. eine Bescheinigung der Hochschulkasse über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von den ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse müssen ordnungsgemäß
beglaubigt sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 7. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der
Prüfungsausschuß hat die Möglichkeit, die bei anderen Prüfungen nachgewiesenen Fächer
dem Kandidaten nachzulassen, und zwar sowohl in der Vor- wie in der Hauptprüfung.
$ 8. Der Prüfungsausschuß ist befugt, in besonderen Fällen eine ihm geeignet erscheinende
längere Betätigung in Werkstatt, Betrieb oder Büro auf die nach der Vorprüfung
liegende Studienzeit anzurechnen, Jedoch darf in diesem Falle die Gesamtdauer des wirtschaftswissenschaftlichen
Hochschulstudiums nicht weniger als sechs Semester betragen.
I. Die Form der Prüfung.
$ 9. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftliche
Prüfungen gehen den mündlichen voran.
$ 10. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer wirtschaftswissenschaftlichen Hausarbeit
und je einer volkswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Klausurarbeit,
Anstatt der Hausarbeit kann‘ der Prüfungsausschuß zwei weitere Klausurarbeiten aus dem
Gebiete der wirtschaftlichen Fächer und aus den Prüfungsfächern des öffentlichen und des
bürgerlichen Rechts verlangen,
Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem Berichterstatter gemeinsam mit
dem Prüfungsausschusse festgestellt.
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