— 202 —
Zeit ausländische, vorzüglich holländische Interessenten dabei be-
teiligt waren und man sich mehrfach Geld durch Aufnahme von
Leib- und Losrenten in Holland verschaffte!). Verhaßt waren
diese Bestrebungen den Holländern ja schon dadurch, daß die
Anstifter wieder ihre Landsleute waren, so der Gelderländer Aer-
nouldt Gijsels vanLier undspäter der Vlissinger R a u le.
Das war an sich begreiflich, da es an solchen Sachverständigen in
Deutschland mangelte?). Es nützte den Kurfürsten nicht viel, daß
er wiederholt gegen die Anmaßungen der Generalstaaten sich ver-
wahrte und die Freiheit der Schiffahrt und Handlung auf offenem
Meere auch für seine Untertanen und seine Flagge in Anspruch
nahm; die holländisch-westindische Kompanie versuchte mit offener
Gewalt die Niederlassungen an der afrikanischen Küste zu hindern
und zu stören. Erst 1687 erklärten die Generalstaaten in einer
Resolution, daß die Kompanie die brandenburgischen. Nieder-
lassungen zu respektieren habe). Nichtsdestoweniger fanden bald
darauf neue Belästigungen statt. Die ganze Geschichte der kolo-
nialen Bestrebungen unter dem Großen Kurfürsten und seinem
Nachfolger war eine Kette von Schikanen und Gewalttätigkeiten
der Holländer gegen die kleine aufstrebende deutsche Kolonial-
macht. Als die brandenburgisch-afrikanische Kompanie Anfang
des 18. Jahrhunderts schon in Verfall geraten war und es nament-
lich an Geldmitteln gebrach, versagten auch die holländischen
Interessenten. Noch König Friedrich Wilhelm I: /ver-
suchte es mit einigen Rotterdamer Kaufleuten. Diese*hatten aber
Bedenken wegen der der Benutzung der preußischen Flagge ent-
gegenstehenden Plakate der Generalstaaten. Auch hier war schließ-
lich das Ende der Verkauf des Besitzes in Afrika an die Holländisch-
Westindische Kompanie für 6000 Dukaten (1717)%).
' Zu diesen Versuchen, in das von den Niederländern beanspruchte
Monopol der Fahrt nach überseeischen Ländern und der Verwertung
U ') Schück, I, 235 ff., 240 ff., 251; auch für das Folgende.
?) In der ersten Zeit der holl. kolonialen Gesellschaftsgründungen schützten
sich diese gegen etwaige, von ihren Landsleuten geplante Neugründungen durch
Reverse, in denen sich jene verpflichten mußten, sich an ähnlichen Unternehmungen
nicht zu beteiligen. So verfuhr schon 1605 die Ostind. Komp. gegenüber Lemaire
(vgl. Bakhuizen van den Brink, S. 206).
3) Val. auch den Tex, Jacob Hop, S: 1104 1.
) Schück, TI, 28r{f. 207 1t., 306 f.; 11, 555, 570ff.
38°