Object : Grundteilungsgesetz

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allen diesen 20 000 Verkäufen wolle man Fesseln anlegen
mit Rücksicht auf diesen geringen Prozentsaß von unsachlichen
Verkäufen. Dänemark habe das Beispiel für ein richtiges
Verfahren gegeben. Wer bereits eine ländliche Besizung habe
und eine zweite hinzukaufe, sei verpflichtet, eine andere selbständige
 Besikung zu gründen, bei einer bestimmten
fiskalischen Strafe. Dagegen wäre nichts einzuwenden.
Ein anderer Weg wäre der des Anerbenrechts für bäuerliche
Besitzungen, aber ohne die Fesseln des geltenden preußischen
Gesetzes. Das Gesetz sollte nur da zum Schutze der bäuerlichen
 Besitzungen einschreiten, wo der einzelne nicht vorsichtig
 genug sei. Es gingen viele bäuerliche Besitungen
bei Erbteilung zugrunde, bloß weil der Vorbesiter so unvorsichtig
 gewesen sei, kein Testament zu machen. Werde
aber, ohne dem Besitzer Fesseln anzulegen, ein solches Gesetz
tv tähet. so werde man auch dagegen nichts einwenden
önnen.
Wenn der Rechtsweg ausgeschlossen werde, wie es von
einer Seite vorgeschlagen worden sei, wenn man also von den
Behörden abhängig sein solle, so sei die Fassung des
Gesetzes vollständig gleichgültin. Die Behörden würden
dann doch machen, was sie wollten, ob es sich um die innere
Kolonisation handle oder nicht. Der betreffende Vorredner
verwechsle auch die Frage, ob ein Vorkaufsrecht auf Grund
des Gesetzes geltend gemacht werden dürfe, und die Frage,
ob es angemessen sei, das unbestrittene Vorkaufsrecht auszuüben.
 Bezüglich der zweiten Frage könnte es in der Ordnung
 sein, den Rechtsweg auszuschließen, aber nicht bezüglich
 der ersten.
Derselbe Redner begeisterte sich für das Obereigentum
des Staates, weil es an die alte deutsche Allmende erinnere.
Aber nicht alles, was alt sei, sei gut. In Rußland sstehe
nur ein Drittel jeder Gemeinde im Privatbesitz, dagegen
zwei Drittel im gemeinsamen Besitz. Dieser Zustand bedeute
 den wirtschaftlichen Ruin des Landes. Man dürfe
nicht einwenden, daß man in einzelnen Dörfern darauf ausgehe,
 eine Allmende zu schaffen. Es handle sich um Sandgruben,
 Lehmgruben u. dgl., alles in geringem Umfange.
hier wolle man aber vier Fünftel des Landes damit beglücken.

Der Entwurf bedeute einen . Triumph der Sozialdemokratie.
 Wenn auch ein Teil der Sozialdemokratie ihn
bekämpfe, so geschehe dies bloß deshalb, weil sie glaube, der
Entwurf vermehre die Macht der derzeitigen Regierung;
wenn man aber an die Zukunft denke, so müsse man erkennen,
 daß das Gesetß den Siea der sozialistischen Theorie
bedeuten werde.
Der Untersschied des Gesetzes gegenüber der unpolitischen
Enteignung liege darin, daß die Enteignung im Falle des
Baues einer Eisenbahn, Chaussee usw niemandem zuleide
geschehe. Gewiß könne eine Einzelperson darunter leiden,
aber das sei eine zuf äll i g e Folge. Im vorliegenden Falle
aber ebenso wie bei der politischen Enteignung handle es sich
gerade darum, jemandem etwas zuleide zu tun, ihn seiner
Person wegen aus dem Grundstück hinauszuwerfen. Bei der
Enteignung komme hinzu, daß das, was dem Betroffenen
heute zuleide geschehe, ihm morgen als dem Interessenten
an einer öffenilichen Verkehrsanstalt Nutzen bringen könne.
Ob bei dem Gesetz die wirtschaftlichen Zwecke in erster
Reihe ständen und der Kampf gegen die Polen in zweiter
Reihe, oder umgekehrt, sei Gefühlssache. Schließlich seien
das alles nur Worte. Materiell werde weder der Vertreter
des Landwirtschaftsministers bestreiten können, noch habe
der Minister selbst es bestritten, daß dieses Gesetz gegen die
polnische Bevölkerung gerichtet sei. Den Polen werde
Terrorismus vorgeworfen. Wenn sie nicht gestatteten, an
einen Deutschen zu verkaufen, so sei das Pflicht der Selbsterhaltung.
 Wollte man dafür sorgen, daß die Ansiedlungs-[

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