Nr 035 A
Dem Antrage 37 könnten seine Freunde unter keinen
Unmsständen beitreten.
Der Antrag 39 sei so, wie er vorliege, eine vollständige
Unmöglichkeit. „Aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen“
sei eine ganz kautschukartige Bestimmung. Das Einspruchs-
recht könne nur in Verbindung mit dem Kauf zw ang des
Staates eingeführt werden; aber wenn der Staat davon
Gebrauch machen wolle, so würde er wahrscheinlich bald in
den Besitz von so vielen Ländereien kommen, daß er nicht
wisse, wie er sie verwerten Jolle.
Der Vertreter des HLandwirtschafts-
ministeriums bedauerte die augenblicklich notwendig
gewordene Abwesenheit des Ministers für Landwirtschaft
und fügte hinzu, die landwirtsschaftliche Verwaltung sei noch
nicht in der Lage, zu den vorliegenden Anträgen bindende
Erklärungen abzugeben.
_ Die Absicht der Staatsregierung gehe durchaus nicht
dahin, eine starke Preissenkung mit dem Vorkaufsrecht her-
beizuführen. Auf Seite 18 der Begründung sei dieser
Punkt erörtert. Es könne sich nur um die Absicht handeln,
der ungesunden Preissteigerung entgegenzuwirken.
Daß das Vorkaufsrecht nur für Zwecke der inneren
Kolonisation in Frage komme, sei im Entwurf ausdrücklich
ausgesprochen, der § 12 beginne ja mit den Worten „zur
Förderung der inneren Kolonisation“n. Wenn die Kom-
mission es für angezeigt halte, diesen Gesichtspunkt noch
in einer anderen Form in das Gesetz hineinzubringen, so
werde sich darüber reden lassen.
Zu § 13 Ahs. 2 scheine die Mehrheit der Kommission
beantragen zu wollen, daß der Staat das Vorkaufsrecht
selbst ausübe, daß er es aber zugunsten gemeinnütziger Ge-
sellschaften ausüben könne. Vor längeren Jahren habe der
Staat die innere Kolonisation im wesentlichen selbst be-
trieben und daneben hätten Gesellschaften bestanden, die das
finanzielle Risiko trugen. Diese Organisation sei als nicht
zweckmäßig erkannt worden. Wer das wirtschaftliche Risiko
trage, müsse natürlich auch die Entscheidung darüber haben,
was kolonisiert werden solle, und zu welchen Preisen die zu
kolonissierenden Grundstücke erworben werden sollten. Wenn
jett wieder beabsichtigt werden sollte, den Staat die Objekte
ankaufen zu lassen und sie dann zu demselben Preise
den Gesellschaften zur weiteren Bearbeitung zu über-
tragen, dann würden die Gesellschaften das wirtschaftliche
Risiko gar nicht tragen können, die jetzige, erfolgreich
arbeitende Organisation würde dadurch in wesentlichen
Punkten wieder rückgängig gemacht werden, und man käme
wieder auf den Punkt zurück, auf dem man vor 10 Jahren
gestanden habe. Er mache dabei darauf aufmerksam, daß
die jetzt vorhandene Organisation mit Zustimmung beider
Häuser des Landtags im Laufe der Jahre entstanden
und immer weiter ausgebildet sei, so daß in allen Pro-
vingen, für die das Vorkaufsrecht beantragt sei, gemein-
nützige Gesellschaften beständen. Bei allen diesen Gesell-
schaften sei der Staat mit der Hälfte des Kapitals beteiligt,
und alle diese Millionen seien nur mit Zustimmung auch
des Abgeordnetenhauses zur Verfügung gestellt worden.
Von verschiedenen Seiten sei bemängelt worden, daß
das Vorkaufsrecht nicht für die ganze Monarchie vor-
geschlagen worden sei, jondern daß Westfalen, Rheinprovinz,
Hessen-Nassau und Hohenzollern ausgenommen werden
sollten. Diese Ausnahme begründe sich mit dem ersten Satz
des § 12. In den genannten drei Provinzen und in Hohen-
zollern sei eine innere Kolonisation in dem in Frage
stehenden Sinne nicht notwendig, weil der kleine Besitz dort
vorhanden sei. Die Einbeziehung Hannovers sei aus der-
selben Erwägung erfolgt, die zu der Gründung der großen
gemeinnützigen Gesellschaft geführt habe, deren hauptsächliche
Aufgabe die Kultivierung und Besiedlung hs: großen
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