Full text : Grundteilungsgesetz

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Ödländereien sei. Diese schwierige Aufgabe werde dort noch
besonders erschwert durch die Preistreiberei, die in den
lezten Jahren eingesetzt habe.
Die meisten Redner hätten gesagt, daß das Vorkaufsrecht
 in dem ganzen Umfange, wie es von der Staatsregierung
 vorgeschlagen werde, nicht bewilligt werden könne,
es könne nur für die „walzenden Güter“ bewilligt werden.
Eine bestimmte Erklärung könne. er darüber heute nicht
abgeben, bitte aber doch zu erwägen, ob nicht durch diese
Beschränkung die Ziele, die mit dem Vorschlage verfolgt
würden, so wesentlich abgeschwächt würden, daß mit einem
so eingeschränkten Vorkaufsrecht nicht mehr viel anzufangen
sei. Die Staatsregierung könne sich darüber erst äußern,
wenn sie bestimmt wisse, was unter „walzenden Gütern“
verstanden werden solle.
Auf den Vorschlag, daß der Landwirtschaftsminister die
Revisionsinstanz bilden solle, werde dieser wohl nicht eingehen
 können. Die Zentralinstanz stehe in einem so großen
Staate wie Preußen den örtlichen Verhältnissen zu fern.
Die Frage der „Aufsaugung des Bauernlandes“ sei
auch in der Fideikommißkommission eingehend erörtert
worden. In der Unterkommisssion habe die Staatsregierung
schon mitgeteilt, daß sie schon seit Jahr und Tag Vorbereitungen
 für gesetzgeberische Maßnahmen treffe. Sie
sei aber der Meinung, daß man erst dann bestimmte Vorschläge
 machen könne, wenn man übersehe, ob und in
welchem Umfange Mißstände vorhanden seien; und zu dem
Zwecke habe der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen
mit den übrigen zuständigen Ministern das Steatistische
Landesamt beauftragt, eine Statistik über das sogenannte
„Bauernlegen“ aufzustellen. Die Arbeiten würden aber erst
im Herbst in vollem Umfange in Angriff genommen werden
können, und das Ergebnis werde natürlich erst später vorliegen.
 Nun habe kürzlich der Justizminister in der Fideikommißkommission
 den dort ausgesprochenen Wünschen
nachgehend mitgeteilt, daß die Staatsregierung bereit sei,
zu erwägen, ob dem Aufsaugen des Bauernlandes vorgebeugt
 werden könne, vielleicht durch eine Befestiqung. Es
sei ja bekanntlich angeregt worden, den Fideikommißgesetentwurf
 auch auf das Bauernland zu erstrecken. Die Arbeiten
dazu sollten möglichst bald in Angriff genommen werden,
und die Staatsregierung habe die Absicht, im Spätherbst
das Ergebnis mitzuteilen. Er glaube, daß diese Arbeiten
dazu führen würden, nicht nur nach dieser Seite Licht auf
die Sache zu werfen, sondern überhaupt auf das Aufsaugen
des Bauernlandes im ganzen. Es empfehle sich daher, erst
dann zu bestimmten Vorschlägen in dieser Richtung überzugehen,
 wenn das Ergebnis dieser Arbeiten der Staatsregierung
 vorliege.
Dos erste Kommissions mitglied machte auf
eine soeben erschienene Nummer der Juristischen Wochenschrift
 aufmerksam, in der der Geheime Justizrat Fuchs,
Mitglied der Justizprüfungskommission, zu demselben Resultat
 komme wie er selbst. Obwohl Fuchs Anhänger des
Gedankens eines staatlichen Vorkaufsrechts sei, meine er,
daß dies ohne Reichsgesetzgebung nicht eingeführt werden
könne. Die heutige Diskussion sei in wirtschaftspolitischer
Beziehung von keinem großen Interessse gewesen, wohl aber
in psychologischer Beziehung. Man finde in dem Gesetz
einen Segen, aber wünsche ihn bloß den anderen, ebenso wie
man die Steuern als die gerechtesten empfinde, die die
anderen zu zahlen hätten. Aus demselben Boden sei auch
der Antrag 37 zu 1 erwachsen, die Zahl von 10 ha auf 5
herabzuseßen; wenn der Großgrundbesitz getroffen werden
solle, solle eben auch der Kleingrundbesitz getroffen werden.
Ungefähr 20 000 Besitzungen würden jährlich ver- und gekauft;
 unsachlich in wirtschaftspolitischer Beziehung sei
vielleicht der Verkauf von 100 oder 200 Grundstücken.. Bei
            
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