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II, Abihnitt: Schuldverhältniffe au3 Berirägen.
e8 findet hei allen aus demfelben ve tliden Ber hältnis (val. Bem. u,
zu 5 273) entfprungenen Änfprücdhen Anwendung, während die exceptio NO!
adimpleti contr. einen einbeitliden Rechtsgrund vorausfebt. Werk
ungeachtet der zutreffenden Kritik Labanda um Archiv f. d. 3ipilit. Praxis
Bd. 73 S. 191 leider das BOB. in 8 273 die dort uOrleiene Werweige“
rung einer gefchuldeten Leiftung in {prachwidriger Weije al8 „Zurüc
Sebaltumgsvecht” bezeichnet bat — man fan darnach juriftifch Jogar von
Burücbebaltung einer Unterlaflung reden —, {fo ilt gleichwohl die begrif fe
ide Eingliederung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages unter jenes
allgemeine Zurücbehaltungsrecht A Keinenfall8 darf man ohne
weiteres Kegeln, die für das „Zurücbehaltungsrecht“ der erftern Art (8 273)
gelten, auf diefe Cinrede und andere Zurückbehaltungsfälle erfireden. ROÖOS. N
Sur. Wichr. 1906 S. 333 Ziff, 8. Wie hier, außer Laband a. a. LO. Regelsberget
Shering8 Sahırb. BS. 41 S. 333, Andre S. 126 f, Schollmeyer S. 188, Lang“
heinefen, Anfpruh S. 336, Crome I S. 547 Anm. 11. Dagegen für grund“
jäßliche Zugehörigkeit der Einrede zu 8 273 Dertmann, 2. Aufl. S. 151 poten“
zierteS Burückbehaltungsredht), Enneccerus 4./5. Aufl. I, 2 S. 80 Anm. 4, Hellwig
Anfpruch S. 374, Lehrbuch S. 257, Kipp-WindjhHeid S. 300 Nr. 3, Langfeld,
Die Lehre vom Netentionsrecht, Bekker, Kahrb. f. Dogmatik Bb. 30 S. 268 ff-
3. Seiftung an Mehrere. Sind hei einem auf eine teilbare Leiftung gerichteten
Schuldberhältnife mehrere Gläubiger oder mehrere Schuldner beteiligt, jo ijt im Zweifel
jeder @läubiger zu einem gleichen Mnteile berechtigt, jeder Schuldner zu einem gleichen
Anteile verpflichtet (S 420). Zufolge diefer Auslegungsregel würde beim gegenfeitigen
Vertrage der einzelne den ihm gePäßrenden Teil der Leijltung gegen Bewirkung des auf
ihn entiallenden ZeileS der Gegenleiftung verlangen können. Das es. beftimmt jedoch,
der regelmäßigen Abficht der Parteien entfprechend, daß dem einzelnen der ihm gebührende
Teil der Leiftung bis zur NEN anzen ©egenleiftung verweigert merden fanı.
Dürr die Säller in welchen die Mehreren eine unteilbare Leiftung fchulden oder
fi dur Bertrag gemeint haftlidh zu einer teilbaren Leiltung verpflichtet haben,
ergibt fi leßtere Borfchrift fhon aus den SS 431 und 427, da die Mehreren hier alS
Sefamt]huldner haften, jeder von ihnen alfo die ganze Gegenleiftung zu bewirken
verpflichtet ijt (S 421). Die Borfchrift des 8 320 Ab]. 1 Sa 2 hak daher nur Bedeutung
für jene nr in welchen eine anteilmäßige Verpflichtung der mehreren Schuldner einer
teilbaren Veiftung vereinbart ift. Eine Vereinbarung dıefes Inhalts ift bei dem Charakter
der Borfchrijt des S 427 als Auslegungsregel zuläffig-
Haben 3. B. A und B unter Ausfchluß der Gefamtfhuldnerhaftung von ©
100 Bentner einer Ware um 1000 ME. gefauft, fo kann, wenn A gegen Sadlına von
500 3, den auf ihn entfallenden Teil von 50 Zentnern von C verlangt, diefer dem A
die 50 Bentner DA bis die vollen 1000 ME. gezahlt werden.
Umgekehrt darf A die Babhlung der von ihm Gefchuldeten 500 ME, nicht verweigern,
wenn er bon C_auf biefen Betrag unter Anbietung der ihm gebührenden 50 Zentner
ee wird. Die3 ergibt fiH aus S$ 420 und aus dem Wortlaute des 8 320. Val.
lan Bem. ® zu $ 320, Enneccerus I, 2 S, 80, Anm. 5 (4./5. Aufl.). And. M. Scholl-
meyer Anm. 3. ,
Die Borfchrift des Abf. 1 Sag 2 gilt nicht bloß dann, wenn Bug um Zug zu er“
füllen ift, fondern auch, wenn derjenige, welcher ante ömüßige Keiftung ve ft,
vorzuleiften hat. Wenn dagegen derjenige, weldher auf anteilmäßige Leijtung in An“
fpruch genommen wird — alfo im oben angeführten Beifpiele C — vorleiften muß, 10
ergibt jidh fehon aus feiner vertragsmäßigen Verpflichtung, daß er mit der von ibm ge
Ichuldeten Leiftung weder ganz noch teilweife zurüchbalten barf (IM. 11, 202).
4. Die Vorfchriften des 8 320 Nof. 1 find dispofitiver Natur :
a) Die Varteien fönnen bereinbaren, daß der eine Teil mit der von ihm ge
fchuldeten Leiftung vorauSgehen muß. ROSE. Bd. 66 S. 4925.
Sefeblich {ft eine Borleiftungspflicht aufgeftellt in den SS 551, 614, 641.
b) Durch Vertrag fann beitimmt merden, daß jeder einzelne den ihm gebührenden
Teil der Leiftung gegen anteilsmüßige Gegenleiftung zu erhalten hat.
5. Die Borfhrift des Sakes 3 Ab]. 1, wonach der Gläubiger die Ausübung des
Hurücbehaltungsrechts nicht dur Sidherheitsleiftung abwenden kann, beziebt
ke Towohl auf Saß 1 als auf Saß 2. Auch bet einer Leiftung an Mehrere kann alfo
a8 Recht, dem einzelnen den ihın gebührenden Teil zu verweigern, nicht dadurch abge-
wendet werden, Sa ber einzelne wegen der ganzen Gegenleiftung Sicherheit Teiftet.
„6. Teilweije Seiitung, Die Beftimmung des Aof. 2 ft von der II. Komm. ein:
gefügt worden mit der Begründung, daß e8 unter Umitänden den Örundfäßen von Treu
und ©lauben wideriprecdhe, wenn der Gläubiger, troßdem er einen Teil der ihm gebith-