Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. Ab{hnitt: Schulbverhältnifie aus Verträgen.

Sit von der einen Seite theilweife geleiftet worden, {o fann die Gegen
leiftung infoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Um-Händen,
 insbejondere wegen vberhältnismäßiger Geringfügigfeit des rückjtändigen
Cheiles, gegen Treu und Glauben verjtoßen würde.
GE, I, 862, 368, 864; IN, 271; Ill, 314.
. Die Einrede des nidhterfüllten Bertrages bei gegenfeitigen Verträgen und
die Einrede undollitändiger Erfükung:
4. Begriff. Gegenfeitiger Vertrag im Sinne diefes Titel8 ft nur der
jogenannte vollfommen HT (ionallagmatifhe) Vertrag, zu beffen Wefen
e3 gehört, daß beide Teile berechtigt „und verpflichtet werden, daß Verfprechen einer
Veiltung gegen Berfprechen einer Segenleiftung ausgetaufcht wird, wie beim Kaufs, Miet“
Sejellfhafts-VBertrage. (Val. VL Band. Bo. 2 820; Windfheid, Land. Bd. 2
$8 320, 321.) Vol. Vorbem. S. 235 I
Die fog. a eifeitigen Verträge, bei denen eine Verpflichtung
de3 berechtigten Teiles zu einer km an den andern Teil zwar nicht A
jedoch für den Vertrag nicht wefentlih it (3. GB, SEE TOR Berwahrungsvertrag), fallen
nicht unter die Beftimmungen des vorliegenden Titel. Yuf die etwaigen Segenanfprüche
des Schuldners aus Verträgen der leßteren Art finden die Borfchriften der 88 273, 274
Anwendung.
„2. Die Erfüllung des gegenfeitigen Vertrags it vom BOB. im Anfchlulfe
an die herrichende gemeinrechtlidhe Lehre in der Weife geregelt, daß jeder Teil die ihm
gebührende Veiftung felbitändig einfordern kann. Der AnfprucH anf die Leiftung ft
nicht. Dadurch bedingt, daß der Hordernde felbit die von ihm gefchuldete Gegenleiltung
bewirkt oder anbietet. En ijt der andere Teil, fofern er nicht vorzuleiften hat,
DO die gefhuldete Leiftung folange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
wird. € {itebt ihm a dem Unfpruche des Fordernden eine berzögerlidhe
Cinrede zu, die Cinrede des nigterfüllten Vertrags,
Die Aynallagnıatifche) ER der Seiltung von der Gegenleiftung
peHt nicht foweit, daß von vornherein nur unter nr der Gegenleiftung A
Ort dert werden Könnte, wie einige Schriftfteller des gem. R. (Sans, DbLR. S. 108 ff. ;
Liebe, Stipulation S. 284; Scheurl, Beiträge Bd. 1 S. 151; Keller, Bekkers Sahrb. 4
S. 12) behauptet haben ; e8 fan vielmehr die Xlage einfach auf Sa gerichtet werben,
ver Antrag braucht nicht auf Erfüllung Zug um Zug geftellt zu werden. Über der Be
flagte fann die Einrede des nicht erfülten Vertrags erheben, und al8dann muß
Riäger entweder die jeinerfeitZ bereit gefchehene Erfüllung Jubftantiieren und be weifen
Seuff, YUrch. Bd. 11 Nr. 138) oder Die Verurteilung kann mu auf Erfüllung Bug um
Bug erfolgen ($ 322). Val. Borbem. S. 237. ;
Die durch Sag 1 8 320 a it mir eine auffchiebende, berzögerliche
(dilatorifdhe), follte aber nicht alS RMetentionseinrede bezeichnet werden, da die Einrede der
EEE ‚(Surücbehaktung) einen befondern tedhnifhen Sinn hat (88 273 ff). Val. weiter
unten zu d. ,
2u3 der bloß dilatorifchen Natur diefer Einrede aber ergibt fich Keinesweas die
formaliftijidhe Ronfequenz, weldhe DL. Braunfchweig 2. AWpril 1908, Yipr. d. OLG.
Bd. 8 S. 38 gezogen hat und Dertmann, 2. Aufl, 151 billigt, daß ein DVBeklagter glatt zu
verurteilen ift, der unter Verkennung diefes Charakters auf Grund behaupteter Micht-Lieferung
 des Klägers anftatt Ab wei{ ungzur Zeit einfadh KAlagabweifung begehrt. Eine
Jolche plus petitio causae hat im heutigen rozeß nicht mehr die Folge, daß das ganze
Vorbringen unwirffam wird, vielmehr ftedt in dem majus auch daS minus; der Richter
hat demnach, auch wenn die vorgeflßten Tatfadhen juriftifch richt zutreffend qualifiziert
Kind, diejenige Schlußfolgerun zu ziehen, die von der Bartei implicite gewollt ift. Wal.
au Bem. 1 zu 8 322; was Dier zugunften des Kläger3 geltend gemacht wird, muß auch
yugunften be3 Beklagten gelten.
Die Einrede Yt aber eine echte Einrede Behauptung eines Gegenrechtes), nicht
Seuanung des Rlaggrundes, obwohl Kläger DemeiSpNidtig wird. Denn die Behauptung
der Erfüllung gehört nicht zum Klaggrund bzw. der ntrag braucht nicht auf Erfüllung
Bug um Bug zu lauten; im VBerjäumnisverfahren hat Verurteilung des Beklagten
u erfolgen, auch wenn die Möglichkeit einer (Einrede des nichterfüllten Vertrags aus
dem eigenen Vorbringen des Klägers berborgebt.
Sin einzelnen ift hervorzuheben: _
a) Die Leitung darf nur folange verweigert werden, bis die Gegenleiftung
bewirkt mird, nicht bis die Gegenleiftung bewirkt worden ift. Lebteres
wäre Borleiftung. Hierüber in Bem. 4. al. auch 8 273 ABI. 1.
            
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