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Güterhändlern erworbene Anwesen ein Durchschnittspreis
für den Hektar von 1953 Zs ermittelt worden, wobei
für die Güterhändler beim Weiterverkauf noch ein Mehr-
erlös von durchschnittlich 16,6% erzielt worden sJei.
Der Unt erstaatszzekretär d es! Justig-
ministerium s bemerkte, daß die Antwort des
Justizminissteriums nicht mit der Begründung in Wider-
spruch stehe. Die Antwort erläutere nur näher, weshalb
eine Beschränkung der Veräußerung vorliege.
Der erste Redner erblickte in den Außerungen
aller Parteivertreter die übereinstimmende Ansicht, daß
dieses Rücktrittsrecht nur auf Grund einer logischen
Verrenkung unter den Artikel 119 EG. BGB. gebracht
werden könne. Wenn das Rücktrittsrecht in Bayern nur
in sehr wenigen Fällen zur Anwendung gekommen sei,
so sei damit nicht gesagt, in wievielen Fällen es zwar
nicht ausgeübt, aber zu Erpressungen verwendet worden
sei. Der Regierungsvertreter sei auch unrichtig informiert
über die Judikatur des Reichsgerichts, betreffend den § 313.
Die Judikatur der letzten Zeit gehe gerade dahin, daß
jede Umgehung des § 313 den Vertrag ungültig mache.
Insbesondere würden die sogenannten Vollmachten zum
Verkauf und zur Auflassung, insoweit sie nicht notariell
aufgenommen seien, für ungültig erklärt, sobald nur die
Möglichkeit vorliege, daß an den bevollmächtigten Vertreter
aufgelassen werden könne. Nach Ausführung des Reichs-
gerichts sei darin auch ein eventueller Kaufvertrag ent-
halten, und dieser sei ungültig, sobald er der notariellen
Form entbehre. Auf eine Privatvollmacht lasse sich jett
kein Grundstücksvermittler mehr ein. Diese ganze Voll-
macht sei nach den Entscheidungen des Reichsgerichts
ungültig, weil ein Teil ungültig sei und sie ohne diesen
Teil nicht gewollt war.
Gewiß herrschten Mißstände auf diesem Gebiete;
aber alles, was man dagegen ausdenke, verschlimmere sie
nur. Das einzige Mittel, den Grundstückshandel zu
einem solideren zu machen, sei, daß man den Käufern
den Ankauf erleichtere, und nicht, wie das bisher von
der Staatsregierung immer geschehe. ihnen erschwere.
Der dritte Redner, der sich den juristischen
Bedenken der Vorredner anschloß, bemerkte zum Rücktritts-
recht des Parzellenkäufers, die Preise, die die kleinen
Leute zahlten, seien für sie nicht zu hoch; er habe daher
auch in seinem Erfahrungsbereich noch nie Zwangsver-
steigerungen wegen zu hoch bezahlter Preise beobachtet.
Der achte Redner bestätigte die mitgeteilten
Erfahrungen, daß der Alkohol, der durch den Landhunger
herbeigeführte Wettbewerb und namentlich der Mißbrauch
von Vollmachten bei diesem Vorgang eine große Rolle
spiele, und hoffte, daß es gelingen werde, in der zweiten
Lesung eine Formel zu finden, die einen besseren Schutz
für die kleinen Parzellenerwerber gewährleiste.
Ein sech s und z wa nz igst er Redner machte
darauf aufmerksam, daß die Voraussetzung, daß die
Veräußerer größere Landwirte seien, nicht überall zu-
treffe. Einen Unterschied zwischen Käufer und Ver-
äußerer zu machen, liege kein Grund vor.
Der Unterftagtssekretär des Jutltizg-
ministeriums erhob Widerspruch gegen die Be-
zeichnung der Darlegungen der Staatsregierung als
logischer Verrenkungen. Die Darlegungen über das Ver-
hältnis von Auflassung und Veräußerungsgeschäft seien
eine Verteidigung des gesunden Menschenverstandes und
der Auffassung des Lebens gegen eine Überspannung der
Feinheiten juristischer Konstruktion. ]
Ob die vorgeschlagene Regelung, daß der Notar die
Beurkundung des Vertrages erst nach einer gewissen Frist
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